Rechtssatz RS0047572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047572
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Rechtssatz
Die Anwendung der Anspannungstheorie ist in der Regel in zweifacher Weise begrenzt: Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen, zum anderen ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1097/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1097/90
- 7 Ob 581/93
Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 581/93
nur: Ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen. (T1)
- 9 Ob 168/98s
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
- 6 Ob 258/02p
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 258/02p
Vgl aber; Beisatz: Die Arbeitstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). (T2)
- 7 Ob 210/05s
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
Auch
- 7 Ob 121/07f
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
Vgl aber; Beisatz: Ist der Unterhaltspflichtige zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgeht, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. (T3); Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T4)
- 1 Ob 75/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
Vgl aber; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047572
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19901212_OGH0002_0030OB01097_9000000_001