Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes liegt zu Grunde, dass der Vater im Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes die mit einem Ortswechsel verbundene Berufstätigkeit (drei Monate im Jahr) nicht aufgeben dürfe und dass er nach der sogenannten Anspannungstheorie bei der Unterhaltsfestsetzung auf das erzielbare Einkommen zu verweisen sei. Dessen Ermittlung und die abzugsfähigen besonderen Aufwendungen des Unterhaltsschuldners sind die wesentlichen Themen, zu denen das Berufungsgericht (zutreffend) eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält. Die rechtserhebliche Rechtsfrage liegt nun darin, ob der Vater “anzuspannen” ist, obwohl er ohnehin bereit ist (und rechtskräftig dazu verpflichtet wurde), einen weit über dem Regelbedarf (seit dem 1. 7. 2001 288 EUR) liegenden Unterhaltsbeitrag zu leisten. Zu dieser Frage ist die oberstgerichtliche Rechtsprechung zumindest auf den ersten Blick nicht ganz widerspruchsfrei:
Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass es grundsätzlich auch einem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls so lange, als der angemessene Unterhalt seines Kindes durch die zuerkannte Leistung erheblich über dem Durchschnittsbedarf gedeckt wird, unbenommen bleiben muss, zur Befriedigung seines persönlichen Erholungs- und Freizeitbedürfnisses Zeitausgleich anstelle eines Überstundenentgelts zu wählen. Auch das Unterhaltsrecht verwehre dem Unterhaltspflichtigen nicht einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Befriedigung seiner eigenen Lebensinteressen (1 Ob 21/98i). Dieser Grundsatz wird auch vertreten, wenn der Unterhaltsschuldner nur mehr teilzeitbeschäftigt arbeitete (1 Ob 78/00b; 3 Ob 118/01a). Im Gegensatz dazu liegt die Rechtsprechungslinie, dass der Unterhaltspflichtige auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen ist, wenn er auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zu der Erzielung eines höheren Einkommens in der Lage wäre (RIS-Justiz RS0047487).
Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der Anspannungstheorie dahin begrenzt sei, dass nicht über den Unterhaltsbedarf hinaus angespannt werden dürfe (RS0047572: In den dort angeführten Entscheidungen wird diese Auffassung allerdings nicht näher begründet).
Hier liegt ein Sachverhalt vor, der mit demjenigen vergleichbar ist, der den Entscheidungen der zuerst angeführten Rechtsprechungslinie zu Grunde lag. Der Vater leistet mit dem rechtskräftig gewordenen Unterhaltsbeitrag einen erheblich über dem Durchschnittsbedarf (konkret: das 1,9-fache des Regelbedarfs) liegenden Unterhaltsbeitrag. Seine Arbeitstätigkeit ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). In der Entscheidung 3 Ob 118/01a (ein Zurückweisungsbeschluss) wurde trotz der Einschränkung des Beschäftigungsausmaßes auf 70 % die vom Rekursgericht verneinte Anspannung, weil der Vater ohnehin 5.000 S monatlich bei einem Durchschnittsbedarf von 3.830 S monatlich leistete, als im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur stehend beurteilt. Im vorliegenden Fall übersteigt der vom Vater angebotene Unterhaltsbeitrag den Durchschnittsbedarf wesentlich höher und erreicht ohnehin fast schon die sogenannte Luxusgrenze, die in einer variablen Bandbreite vom Zweifachen bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs angenommen wird (RS0007138). Dass ein Unterhaltspflichtiger allenfalls sogar bis zur “Luxusobergrenze” des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs anzuspannen wäre, fände höchstens im schon zitierten RS0047487 Deckung, nicht aber in der näheren Begründung der unter diesem Rechtssatz angeführten Entscheidungen. Die zuletzt ergangene Entscheidung 7 Ob 78/00x lässt klar erkennen, worauf es bei der Anspannung über den Regelbedarf hinaus ankommt. Aus der Begründung dieser Entscheidung (mit weiteren Nachweisen) ist Folgendes hervorzuheben:
Aus § 140 ABGB ist die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen abzuleiten, im Interesse seines Kindes eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Die fahrlässige Unterlassung der zumutbaren Einkommensbemühung führt zur Heranziehung eines erzielbaren Einkommens als Unterhaltsbemessungsgrundlage. Was zumutbar ist, wird am Maßstab eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters gemessen (SZ 63/74; RS0047568). Ohne triftige Gründe darf eine gut entlohnte Beschäftigung nicht aufgegeben werden. Ein Berufswechsel, der mit Einkommenseinschränkungen verbunden ist, führt nur dann zu einer Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung, wenn der Wechsel bei gleicher Sachlage auch von einem pflichtbewussten Familienvater vorgenommen worden wäre.Aus Paragraph 140, ABGB ist die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen abzuleiten, im Interesse seines Kindes eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Die fahrlässige Unterlassung der zumutbaren Einkommensbemühung führt zur Heranziehung eines erzielbaren Einkommens als Unterhaltsbemessungsgrundlage. Was zumutbar ist, wird am Maßstab eines pflichtbewussten, rechtschaffenen Familienvaters gemessen (SZ 63/74; RS0047568). Ohne triftige Gründe darf eine gut entlohnte Beschäftigung nicht aufgegeben werden. Ein Berufswechsel, der mit Einkommenseinschränkungen verbunden ist, führt nur dann zu einer Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung, wenn der Wechsel bei gleicher Sachlage auch von einem pflichtbewussten Familienvater vorgenommen worden wäre.
Ausgehend von diesen in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vielfach vertretenen Grundsätzen ist eine Verweisung (Anspannung) auf das nur mit einem Ortswechsel über drei Monate erzielbare, fiktive Einkommen des Unterhaltsschuldners hier nicht gerechtfertigt:
Der Revisionsrekurswerber nimmt nicht ohne triftige Gründe einen unbezahlten Urlaub in Anspruch. Seine Begründung steht mit dem Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters nicht im Widerspruch. Der Revisionsrekurswerber verweist zunächst zutreffend auf den Umstand, dass er wiederverheiratet ist und dass die zeitweilige Versetzung auf einen anderen Dienstort sein Familienleben empfindlich beeinträchtigen würde. Die Aufrechterhaltung eines möglichst weitgehenden Kontaktes mit der Ehegattin wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Dies steht schon nach den bisherigen Feststellungen fest. Auch das zweite Argument, dass die vorwiegend in den Abend- und Nachtstunden ausgeübte Hilfstätigkeit eines Croupiers schon grundsätzlich ein erhöhtes Urlaubsbedürfnis auslöst und ein zulässiges Motiv dafür sein kann, einen unbezahlten Urlaub auch über längere Zeit in Anspruch zu nehmen, anstatt die mit dem Ortswechsel naturgemäß verbundenen Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen, ist im Zusammenhang mit dem ersten Argument durchaus tragfähig, weil andernfalls zu den körperlichen und geistigen Anforderungen des Berufslebens die Zusatzbelastung durch vermehrte Reisen zwischen Hauptwohnsitz und Berufsort hinzukämen. Bei Würdigung des gesamten Sachverhalts würde einem Familienvater, der mit Frau und allenfalls mit Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, kein Vorwurf eines nicht maßstabgerechten Verhaltens gemacht werden können, wenn er - wie der Revisionsrekurswerber - die Urlaubsvariante wählt, solange er ohnehin in der Lage ist, die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes bis nahe an die sogenannte Luxusgrenze zu befriedigen. Eine Anspannungsobliegenheit des Vaters ist daher zu verneinen. Die Sachverhaltsergänzung zur Ermittlung eines erzielbaren Einkommens des Unterhaltsschuldners ist demnach nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif im Sinne des berechtigten Revisionsrekurses.