Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (ÖA 1996, 129; SZ 63/74 uva). Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (ÖA 1996, 129 mwN). Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann; die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fällung bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt. Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit verbunden sind, nur so weit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage auch ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (ÖA 1996, 129 mwN).Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (ÖA 1996, 129; SZ 63/74 uva). Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (ÖA 1996, 129 mwN). Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann; die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fällung bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt. Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit verbunden sind, nur so weit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage auch ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (ÖA 1996, 129 mwN).
Da dem Rekursgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall ergänzungsbedürftig erschienen, pflog es ergänzende Erhebungen beim Dienstgeber, ohne aber dem Unterhaltspflichtigen das Ergebnis mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, obwohl es auf diese Auskunft für seine Entscheidung wesentliche Feststellungen gründete. Diese Vorgangsweise begründet einen Verfahrensverstoß, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt (ÖA 1996, 129 uva) und der auch durch die Möglichkeit zur Äußerung im nachfolgenden Rechtsmittel nicht sanierbar ist, weil infolge des im Außerstreitverfahren geltenden Neuerungsverbots im Revisionsrekursverfahren dem OGH ein Eingehen darauf verwehrt wäre. Der in Art 6 Abs 1 MRK verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG, § 477 Abs 1 Z 4 ZPO).Da dem Rekursgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall ergänzungsbedürftig erschienen, pflog es ergänzende Erhebungen beim Dienstgeber, ohne aber dem Unterhaltspflichtigen das Ergebnis mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, obwohl es auf diese Auskunft für seine Entscheidung wesentliche Feststellungen gründete. Diese Vorgangsweise begründet einen Verfahrensverstoß, dem das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt (ÖA 1996, 129 uva) und der auch durch die Möglichkeit zur Äußerung im nachfolgenden Rechtsmittel nicht sanierbar ist, weil infolge des im Außerstreitverfahren geltenden Neuerungsverbots im Revisionsrekursverfahren dem OGH ein Eingehen darauf verwehrt wäre. Der in Artikel 6, Absatz eins, MRK verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im Außerstreitverfahren (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG, Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO).
Das rechtliche Gehör wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde; eine solche Verletzung wird vielmehr auch dann angenommen, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ÖA 1996, 129, EvBl 1992/54 jeweils mwN; EvBl 1982/120; RIS-Justiz RS005915; EFSlg 70.169 ua). Durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs soll den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben werden, zusätzlich für sie vorteilhafte Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (RIS-Justiz RS0106787). Dies wäre im hier vorliegenden Fall schon deshalb notwendig gewesen, weil - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - die "freie Einteilung" der Musikstunden des unterhaltspflichtigen Vaters nicht nur durch Sonn-, Feier- und Samstage, sondern auch dadurch beschränkt ist, daß Schulkinder einerseits an Schulzeiten gebunden sind und andererseits in den Abendstunden nicht unbegrenzt zum Musikunterricht herangezogen werden können. Darüber hinaus verkennt das Rekursgericht auch das Vorbringen des Vaters in seinem Rekurs, wenn es aufgrund seines erkennbar hypothetischen Rechenbeispiels unterstellt, er wehre sich nicht mehr gegen eine Anspannung auf ein Einkommen, welches er als Tischler erzielen könne.
Ohne die vom Rekursgericht getroffene Feststellung, welche nicht berücksichtigt werden darf (ÖA 1996, 129), fehlt es jedoch an Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung zuließen. Wie schon erwähnt, darf sich ein Unterhaltspflichtiger, dem es möglich wäre, ein höheres Einkommen als das tatsächliche zu erzielen, ohne berücksichtigungswürdige Gründe nicht mit diesem geringeren Einkommen zufriedengeben. Andererseits darf die Anspannung jedoch nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muß immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (RIS-Justiz RS0047579, EFSlg 80.218 ua). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anwendung der Anspannungstheorie in der Regel in zweifacher Weise begrenzt wird:
Zum einen ist im allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf hinaus, zum andern ist nur auf das in einem dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren Beruf erzielbare Durchschnittseinkommen anzuspannen (RIS-Justiz RS0047572). Gegen den letztgenannten Grundsatz verstößt jedoch die Ansicht des Rekursgerichtes, der Vater müsse neben seiner Halbtagsbeschäftigung noch einer ganztägigen Beschäftigung (nämlich als Tischler) nachgehen. Zur Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters zulässig ist, bedarf es ergänzender Feststellungen. Soferne es dem Vater nicht möglich sein sollte, seine derzeitige Tätigkeit als Musikschullehrer so auszuweiten, daß er damit eine volle Lehrverpflichtung und ein Durchschnittseinkommen erreicht, wird zu prüfen sein, ob und welcher zusätzlichen Erwerbstätigkeit der Vater im Hinblick auf seine subjektiven Verhältnisse und das objektive Stellenangebot nachgehen könnte. Wenn dem Vater neben seiner derzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung als Musikschullehrer eine zusätzliche Tätigkeit nicht möglich sein sollte, dürfte er sich damit nicht zufrieden geben, sondern wäre er trotz seiner Qualifikation als Musiklehrer bzw (ehemaliger) Tischler verpflichtet, auch eine minderqualifizierte Tätigkeit anzunehmen, wenn ihm diese die Erzielung eines Durchschnittseinkommens ermöglicht.
In Stattgebung des Revisionserkurses war die Rechtssache daher unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Vater hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen, weil es - soweit nicht etwas anders angeordnet ist - im Verfahren außer Streitsachen keinen Kostenersatz gibt.