Die Revisionsrekurse sind aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Nur der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist teilweise berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Der Vater wendet sich gegen die Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung von Kontaktlinsen und für den Ankauf eines Computers für die schulische Ausbildung des Minderjährigen. Weiters hätte nach seiner Ansicht ein allfälliger Sonderbedarf des Minderjährigen aus einer von ihm geleisteten einmaligen Unterhaltsnachzahlung von S 52.000 oder S 58.000 finanziert werden können.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Minderjährigen ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern hinausgeht, so bilden diese Kosten einen Sonderbedarf. Ein solcher Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Minderjährigen liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Inhaltlich fallen darunter hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 271 ff; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 19 jeweils mwN).
In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurden bereits mehrfach gesundheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, als Sonderbedarf anerkannt (vgl Gitschthaler aaO Rz 286 f mwN). Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Anerkennung der Kosten für Kontaktlinsen von gerundet EUR 157 als Sonderbedarf, zumal die medizinische Notwendigkeit durch Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes (AS 369) nachgewiesen wurde und auch in den Rechtsmittelausführungen des Vaters nicht in Zweifel gezogen wird.In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurden bereits mehrfach gesundheitsbedingte Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, als Sonderbedarf anerkannt vergleiche Gitschthaler aaO Rz 286 f mwN). Es bestehen daher keine Bedenken gegen eine Anerkennung der Kosten für Kontaktlinsen von gerundet EUR 157 als Sonderbedarf, zumal die medizinische Notwendigkeit durch Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes (AS 369) nachgewiesen wurde und auch in den Rechtsmittelausführungen des Vaters nicht in Zweifel gezogen wird.
In der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass auch die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf anzuerkennen sind, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird (6 Ob 24/02a = EFSlg 99.852; EvBl 1998/102). Diese Auffassung wurde auch bereits in zahlreichen zweitinstanzlichen Entscheidungen vertreten (vgl EFSlg 103.880; 99.888; 96.100 f; 89.405 ua). Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass entgegen der vom Vater auch noch in seinen Rechtsmittelausführungen vertretenen Auffassung durch die vorgelegten Bestätigungen der Schule (AS 347 und 377) die ausbildungsbedingte Notwendigkeit der Anschaffung eines „standardmäßig ausgerüsteten privaten Computers inklusive einer standardmäßigen Internetanbindung" erwiesen ist und die Anschaffung einer Computeranlage in einer mittleren Preisklasse von EUR 1.449 für einen HTL-Schüler mit dem Ausbildungsbereich Regelungstechnik und Informationstechnik das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Anhaltspunkte für die Annahme des Vaters, der in der Wohnung der Mutter befindliche Computer werde nicht nur vom Minderjährigen, sondern vornehmlich von den übrigen Familienangehörigen benutzt, sind weder seinen Einwendungen im Verfahren erster Instanz noch den vorliegenden Verfahrensergebnissen zu entnehmen. Im Übrigen würde wohl der Umstand, dass der Computer zu Hause steht und auch von der Mutter mitbenützt werden könnte, keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen (vgl auch LGZ Wien EFSlg 103.880).In der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass auch die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf anzuerkennen sind, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird (6 Ob 24/02a = EFSlg 99.852; EvBl 1998/102). Diese Auffassung wurde auch bereits in zahlreichen zweitinstanzlichen Entscheidungen vertreten vergleiche EFSlg 103.880; 99.888; 96.100 f; 89.405 ua). Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass entgegen der vom Vater auch noch in seinen Rechtsmittelausführungen vertretenen Auffassung durch die vorgelegten Bestätigungen der Schule (AS 347 und 377) die ausbildungsbedingte Notwendigkeit der Anschaffung eines „standardmäßig ausgerüsteten privaten Computers inklusive einer standardmäßigen Internetanbindung" erwiesen ist und die Anschaffung einer Computeranlage in einer mittleren Preisklasse von EUR 1.449 für einen HTL-Schüler mit dem Ausbildungsbereich Regelungstechnik und Informationstechnik das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Anhaltspunkte für die Annahme des Vaters, der in der Wohnung der Mutter befindliche Computer werde nicht nur vom Minderjährigen, sondern vornehmlich von den übrigen Familienangehörigen benutzt, sind weder seinen Einwendungen im Verfahren erster Instanz noch den vorliegenden Verfahrensergebnissen zu entnehmen. Im Übrigen würde wohl der Umstand, dass der Computer zu Hause steht und auch von der Mutter mitbenützt werden könnte, keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen vergleiche auch LGZ Wien EFSlg 103.880).
Ein Sonderbedarf ist nur bei einem sogenannten „Deckungsmangel" zu berücksichtigen. Er darf weder aus dem konkret bemessenen Unterhalt bestritten werden können, noch durch Sozialleistungen von dritter Seite gedeckt sein. Ein Deckungsmangel liegt dann vor, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, dem Allgemeinbedarf deckenden Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann (Gitschthaler aaO Rz 275 mwN). Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, im Hinblick darauf, dass der vom Vater geleistete laufende Unterhalt im Zeitraum vom 1. 1. 2002 bis 30. 9. 2003 den Regelbedarf nur geringfügig überstiegen habe und der laufende Unterhalt seit 1. 10. 2003 unter dem Regelbedarf liege, sei die Heranziehung des laufenden Unterhaltes zur Deckung eines Sonderbedarfes dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar, wird im Revisionsrekursverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen. Diese Beurteilung muss aber nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes grundsätzlich auch für den laufenden Unterhalt gelten, der dem Unterhaltsberechtigten in Form einer Unterhaltsnachzahlung zugekommen ist.
Auch der Anspruch auf Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen deckungspflichtig. Je existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich jedoch die Unterhaltsbemessung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten, weil dem Unterhaltspflichtigen ein zur Deckung seiner Lebensverhältnisse angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag zu verbleiben hat. Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (Gitschthaler aaO Rz 300 mwN). Hätte der Vater die im Sinne der oben dargelegten Ausführungen bereits anerkannten Sonderbedarfskosten für die Anschaffung von Kontaktlinsen und eines Computers zu tragen, würde, wie schon die einen noch höheren Anspruch auf Sonderbedarfskosten unterstellenden Berechnungen des Erstgerichtes gezeigt haben, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei weitem nicht überschritten. Es ist weiters davon auszugehen, dass auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung des für die Anschaffung von Kontaktlinsen und für den für den Besuch einer höheren Schule erforderlichen Ankaufs eines Computers notwendigen Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen würde (vgl EvBl 1998/102).Auch der Anspruch auf Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen deckungspflichtig. Je existenzieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich jedoch die Unterhaltsbemessung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten, weil dem Unterhaltspflichtigen ein zur Deckung seiner Lebensverhältnisse angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag zu verbleiben hat. Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (Gitschthaler aaO Rz 300 mwN). Hätte der Vater die im Sinne der oben dargelegten Ausführungen bereits anerkannten Sonderbedarfskosten für die Anschaffung von Kontaktlinsen und eines Computers zu tragen, würde, wie schon die einen noch höheren Anspruch auf Sonderbedarfskosten unterstellenden Berechnungen des Erstgerichtes gezeigt haben, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei weitem nicht überschritten. Es ist weiters davon auszugehen, dass auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung des für die Anschaffung von Kontaktlinsen und für den für den Besuch einer höheren Schule erforderlichen Ankaufs eines Computers notwendigen Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen würde vergleiche , EvBl 1998/102).
Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich daher insgesamt als nicht berechtigt.
2. Zum Revisionsrekurs des Minderjährigen:
Der Minderjährige wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten von EUR 555 für den Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf sowie gegen den bloß anteilsmäßigen Zuspruch der Kosten für die Anschaffung von Kontaktlinsen und für den Ankauf eines Computers als anzuerkennenden Sonderbedarf.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen haben, von der Bestimmung des § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Danach leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Durch die Bestimmung des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB hat der Gesetzgeber die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag anerkannt. Darüber hinaus hat dieser Elternteil daher, soweit nicht die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB vorliegen, nichts zu leisten. Die übrigen Bedürfnisse des Kindes hat der andere Elternteil zu befriedigen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (RZ 1991/25; 6 Ob 643/95 = ÖA 1996, 126/U 160; 4 Ob 77/99y ua; RIS-Justiz RS0047553; Schwimann/Kolmasch aaO 20 f; Schwimann in Schwimann, ABGB² § 140 Rz 32; Gitschthaler aaO Rz 296 f ua). Kosten für Kontaktlinsen und für den Ankauf eines Computers gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen haben, von der Bestimmung des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auszugehen. Danach leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Durch die Bestimmung des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB hat der Gesetzgeber die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag anerkannt. Darüber hinaus hat dieser Elternteil daher, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz ABGB vorliegen, nichts zu leisten. Die übrigen Bedürfnisse des Kindes hat der andere Elternteil zu befriedigen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (RZ 1991/25; 6 Ob 643/95 = ÖA 1996, 126/U 160; 4 Ob 77/99y ua; RIS-Justiz RS0047553; Schwimann/Kolmasch aaO 20 f; Schwimann in Schwimann, ABGB² Paragraph 140, Rz 32; Gitschthaler aaO Rz 296 f ua). Kosten für Kontaktlinsen und für den Ankauf eines Computers gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Wie der Oberste Gerichtshof erst in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt hat (SZ 73/133; 9 Ob 80/01g = EFSlg 99.236; 1 Ob 229/04i ua; RIS-Justiz RS0114058), darf selbst eine erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils - von krassen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen, weil das Gesetz unmissverständlich die primäre Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach dessen Leistungsfähigkeit anordnet und nur wenn diese nicht besteht, der betreuende Elternteil heranzuziehen ist. Auf die Tatsache, dass die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters, hätte er die bisher anerkannten Sonderbedarfskosten zu tragen, nicht überschritten würde, wurde bereits hingewiesen. Im Übrigen würde selbst eine „anteilige" Tragung der Sonderbedarfskosten nicht schlechthin eine Tragung je zur Hälfte, sondern im Verhältnis der Leistungsfähigkeit beider Elternteile bedeuten (EvBl 1991/166). Daraus folgt, dass der Vater die gesamten Kosten für die Anschaffung der Kontaktlinsen und für den Ankauf eines Computers in Höhe von insgesamt EUR 1.606 zu tragen hat.
Die weiters strittige Frage, ob auch Kosten für den Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf in Betracht kommen, wird in der Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte unterschiedlich beurteilt. Während ein Teil der Rechtsprechung die Berücksichtigung solcher Posten als Sonderbedarf generell ablehnt (vgl EFSlg 103.890; 96.114; 86.130 ua), wird in anderen Entscheidungen die Ansicht vertreten, Kosten für Nachhilfestunden seien als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn der für die ausgewählte Schulform ausreichend begabte Minderjährige das Ausbildungsziel ohne Nachhilfestunden nicht erreichen kann und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist (EFSlg 103.888; 76.987 ua). Auch in dem der Entscheidung 1 Ob 2383/96i zugrunde liegenden Verfahren wurden vom Rekursgericht vorübergehend erforderliche Nachhilfestunden als Sonderbedarf anerkannt, wobei der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage inhaltlich nicht mehr Stellung nehmen musste, da im Rechtsmittel des Vaters gegen die Berücksichtigung dieser Ausgaben - ohnehin nur zur Hälfte - als Sonderbedarf nichts vorgetragen wurde.Die weiters strittige Frage, ob auch Kosten für den Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf in Betracht kommen, wird in der Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte unterschiedlich beurteilt. Während ein Teil der Rechtsprechung die Berücksichtigung solcher Posten als Sonderbedarf generell ablehnt vergleiche EFSlg 103.890; 96.114; 86.130 ua), wird in anderen Entscheidungen die Ansicht vertreten, Kosten für Nachhilfestunden seien als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn der für die ausgewählte Schulform ausreichend begabte Minderjährige das Ausbildungsziel ohne Nachhilfestunden nicht erreichen kann und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist (EFSlg 103.888; 76.987 ua). Auch in dem der Entscheidung 1 Ob 2383/96i zugrunde liegenden Verfahren wurden vom Rekursgericht vorübergehend erforderliche Nachhilfestunden als Sonderbedarf anerkannt, wobei der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage inhaltlich nicht mehr Stellung nehmen musste, da im Rechtsmittel des Vaters gegen die Berücksichtigung dieser Ausgaben - ohnehin nur zur Hälfte - als Sonderbedarf nichts vorgetragen wurde.
Eine veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegt, soweit ersichtlich, zu dieser Frage nicht vor. Die Frage lässt sich auch nicht allgemein beantworten. Auszugehen ist davon, dass, wie bereits erwähnt, in der Rechtsprechung notwendige Ausgaben für besondere Ausbildungskosten grundsätzlich als Sonderbedarf anerkannt werden. So wurde beispielsweise bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Kosten des Besuchs einer Privatschule nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltspflichtigen zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden können. Der Unterhaltsberechtigte wird zwar dann, wenn in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung stehen, bei gleichwertigen Alternativen grundsätzlich die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende öffentliche Schule auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben (ÖA 1999, 261). Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (bzw vom betreuenden Elternteil) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden (9 Ob 40/02a). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits Ausgaben für Sprachferien und für die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs als Sonderbedarf anerkannt, wenn die Teilnahme im konkreten Fall zur Sicherung des Schulabschlusses notwendig oder aber jedenfalls angezeigt erscheint und die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht überschritten werden (ÖA 1998, 15/U 194; SZ 63/81).
Der erkennende Senat vertritt unter Berücksichtigung dieser dargelegten Grundsätze die Auffassung, dass auch die notwendigen Ausgaben für den Nachhilfeunterricht nicht von vornherein aus den Fällen eines vom Unterhaltspflichtigen zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden können. Der Ersatz von notwendigen Ausgaben für den Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf wird jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates im Einzelfall nur in Betracht kommen, wenn der Nachhilfeunterricht vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich ist, eine Nachhilfe in Form von unentgeltlichen Förderstunden an der Schule oder durch zumutbare Unterstützung durch den betreuenden Elternteil nicht in Betracht kommt, das für die ausgewählte Schulform ausreichend begabte Kind das Ausbildungsziel, insbesondere den erfolgreichen Abschluss eines Schuljahres, ohne Nachhilfeunterricht nicht erreichen kann, die Kosten für den Nachhilfeunterricht nicht aus dem laufenden Unterhalt finanziert werden können und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, da insbesondere für die vom Erstgericht für einen erfolgreichen Abschluss des Schuljahres angenommene Notwendigkeit der vom Minderjährigen an der Volkshochschule absolvierten Nachhilfestunden jedwede Tatsachenfeststellungen fehlen. Insoweit erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Der vom Vater angesprochene Kostenersatz kommt nach der auf dieses Verfahren noch anzuwendenden Rechtslage (vgl § 203 Abs 9 AußStrG, BGBl I 2003/111) nicht in Betracht. Im Übrigen findet auch nach der neuen Rechtslage in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG, BGBl I 2003/111).Der vom Vater angesprochene Kostenersatz kommt nach der auf dieses Verfahren noch anzuwendenden Rechtslage vergleiche Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG, BGBl I 2003/111) nicht in Betracht. Im Übrigen findet auch nach der neuen Rechtslage in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht statt (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG, BGBl I 2003/111).