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Rechtssatz RS0120231

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120231

Geschäftszahl

10Ob61/05a; 2Ob82/12s

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Rechtssatz

Der Ersatz von notwendigen Ausgaben für den Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf wird jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates im Einzelfall nur in Betracht kommen, wenn der Nachhilfeunterricht vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich ist, eine Nachhilfe in Form von unentgeltlichen Förderstunden an der Schule oder durch zumutbare Unterstützung durch den betreuenden Elternteil nicht in Betracht kommt, das für die ausgewählte Schulform ausreichend begabte Kind das Ausbildungsziel, insbesondere den erfolgreichen Abschluss eines Schuljahres, ohne Nachhilfeunterricht nicht erreichen kann, die Kosten für den Nachhilfeunterricht nicht aus dem laufenden Unterhalt finanziert werden können und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 61/05a
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 61/05a
    Veröff: SZ 2005/124
  • 2 Ob 82/12s
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 82/12s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120231

Im RIS seit

06.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20050906_OGH0002_0100OB00061_05A0000_001