Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Rekurswerber streben eine stärkere Berücksichtigung der zusätzlichen Berufstätigkeit des Vaters im *****fachgeschäft seiner nunmehrigen Ehefrau und darauf basierend die Feststellung einer höheren Bemessungsgrundlage an. Wenn sie in diesem Zusammenhang einen im Jahr 1994 aus dem Unternehmen erzielten Gewinn behaupten, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rekursausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß dem Vater für seine Tätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau ein angemessenes Entgelt zustehe, das gemeinsam mit dem aus einer vollen Lehrtätigkeit des Vaters als Musiklehrer erzielbaren Einkommen die Bemessungsgrundlage bilde. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Dieses hat den Vater wegen seiner zugunsten der Arbeitstätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau eingeschränkten und in der Folge ganz aufgegebenen Tätigkeit als Musiklehrer im Wege der Anspannung auf ein bei voller Lehrverpflichtung erzielbares Einkommen verwiesen. Die Rekursargumente liefen im Ergebnis darauf hinaus, dem Vater neben einer vollen Lehrverpflichtung auch noch die Tätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau zuzumuten, was eine unzulässige Überspannung der Kräfte des Unterhaltspflichtigen bedeutete. Der Vater kann seine im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB zu beurteilende Tätigkeit zwar nicht zur Begründung einer geringeren Bemessungsgrundlage auf der Basis des aus verminderter Lehrtätigkeit tatsächlich erzielten Einkommens ins Treffen führen. Ihn gleichzeitig auf jeweils fiktive Einkommen (einerseits auf ein solches aus voller Lehrtätigkeit und andererseits auf das erzielbare angemessene Entgelt aus der Tätigkeit im Geschäft der Frau) zu verweisen, käme einer doppelten Anspannung gleich. Davon abgesehen hat das Rekursgericht richtig erkannt, daß bei der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten nach § 98 ABGB nur ein Gewinnbeteiligungsanspruch, nicht aber - entgegen der Auffassung der Rekurswerber - ein Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, zusteht (EFSlg 58.724; JBl 1987, 575). Gerade weil hier aber kein Gewinnbeteiligungsanspruch (das Jahr 1993 ausgenommen) wegen der Verluste des Unternehmens zusteht, kann der Vater auf ein in seinem Hauptberuf erzielbares Einkommen angespannt werden. Auch für das Jahr 1993 ergibt sich keine andere Bemessungsgrundlage. Das aus der eingeschränkten Lehrtätigkeit tatsächlich erzielte Einkommen und der für dieses Jahr errechenbare Gewinnbeteiligungsanspruch waren zusammen etwa gleich hoch wie das bei einer vollen Lehrtätigkeit erzielbare Einkommen.Die Rekurswerber streben eine stärkere Berücksichtigung der zusätzlichen Berufstätigkeit des Vaters im *****fachgeschäft seiner nunmehrigen Ehefrau und darauf basierend die Feststellung einer höheren Bemessungsgrundlage an. Wenn sie in diesem Zusammenhang einen im Jahr 1994 aus dem Unternehmen erzielten Gewinn behaupten, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rekursausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß dem Vater für seine Tätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau ein angemessenes Entgelt zustehe, das gemeinsam mit dem aus einer vollen Lehrtätigkeit des Vaters als Musiklehrer erzielbaren Einkommen die Bemessungsgrundlage bilde. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Dieses hat den Vater wegen seiner zugunsten der Arbeitstätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau eingeschränkten und in der Folge ganz aufgegebenen Tätigkeit als Musiklehrer im Wege der Anspannung auf ein bei voller Lehrverpflichtung erzielbares Einkommen verwiesen. Die Rekursargumente liefen im Ergebnis darauf hinaus, dem Vater neben einer vollen Lehrverpflichtung auch noch die Tätigkeit im Geschäft seiner Ehefrau zuzumuten, was eine unzulässige Überspannung der Kräfte des Unterhaltspflichtigen bedeutete. Der Vater kann seine im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Paragraph 90, ABGB zu beurteilende Tätigkeit zwar nicht zur Begründung einer geringeren Bemessungsgrundlage auf der Basis des aus verminderter Lehrtätigkeit tatsächlich erzielten Einkommens ins Treffen führen. Ihn gleichzeitig auf jeweils fiktive Einkommen (einerseits auf ein solches aus voller Lehrtätigkeit und andererseits auf das erzielbare angemessene Entgelt aus der Tätigkeit im Geschäft der Frau) zu verweisen, käme einer doppelten Anspannung gleich. Davon abgesehen hat das Rekursgericht richtig erkannt, daß bei der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten nach Paragraph 98, ABGB nur ein Gewinnbeteiligungsanspruch, nicht aber - entgegen der Auffassung der Rekurswerber - ein Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, zusteht (EFSlg 58.724; JBl 1987, 575). Gerade weil hier aber kein Gewinnbeteiligungsanspruch (das Jahr 1993 ausgenommen) wegen der Verluste des Unternehmens zusteht, kann der Vater auf ein in seinem Hauptberuf erzielbares Einkommen angespannt werden. Auch für das Jahr 1993 ergibt sich keine andere Bemessungsgrundlage. Das aus der eingeschränkten Lehrtätigkeit tatsächlich erzielte Einkommen und der für dieses Jahr errechenbare Gewinnbeteiligungsanspruch waren zusammen etwa gleich hoch wie das bei einer vollen Lehrtätigkeit erzielbare Einkommen.
Gegen die Zurückweisung ihres Unterhaltserhöhungsantrages für die Zeit vom 1.11.1991 bis 10.7.1992 wegen materieller Rechtskraft der vordem bestandenen Unterhaltsverpflichtung (ON 81 und 84) führen die Rekurswerber nur neuerlich die Arbeitsleistungen des Unterhaltspflichtigen im Geschäft seiner Ehefrau ins Treffen. Unterhaltsbeschlüsse im außerstreitigen Verfahren unterliegen der materiellen und formellen Rechtskraft. Eine Unterhaltserhöhung kann zwar auch für die Vergangenheit begehrt werden (SZ 61/143), die Änderung eines schon bestehenden Unterhaltstitels setzt aber geänderte Verhältnisse voraus (ÖA 1993, 20). Auf eine solche Änderung können sich die Rekurswerber hier nicht mit Erfolg berufen. Wohl ist eine Änderung in der Berufstätigkeit des Vaters eingetreten, diese ist aber - wie schon ausgeführt - ohne jede Relevanz auf die Bemessungsgrundlage. An die Stelle des früher tatsächlich erzielten Einkommens des Unterhaltspflichtigen tritt das erzielbare in gleicher Höhe. Die Unterhaltserhöhung kann daher nur auf eine eingetretene Erhöhung der Bedürfnisse der Kinder gestützt werden. In der Frage, ab wann aus diesem Grund von einer Änderung der Verhältnisse ausgegangen werden kann, ist das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen (ÖA 1994, 22). Der gewählte Zeitpunkt ist nicht zu beanstanden.
Das Rekursgericht hat bei seiner Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die mj.Alexandra den Mehraufwand für die Miete eines Klaviers als Sonderbedarf im Ausmaß der halben Monatsmiete anerkannt (S 17 f in ON 113). Die Rekurswerberin strebt die Verpflichtung des Vaters zur Tragung der gesamten Kosten sowie auch des unberücksichtigt gebliebenen weiteren Aufwandes für die Anschaffung von Notenmaterial an. Im Revisionsrekurs wird allerdings nicht ausgeführt, warum beide Aufwendungen, die insgesamt als Schulbedarf zu qualifizieren sind, in ihrem gesamten Umfang einen Sonderbedarf darstellen sollten, also einen den Regelbedarf übersteigenden, existenznotwendigen weiteren Bedarf. Zumindest teilweise sind die geltend gemachten Kosten in den Regelbedarf fallende Aufwendungen. Dies gilt vor allem für die Aufwendungen zur Anschaffung von Notenmaterial. Diese Aufwendungen sind dem allgemeinen Schulbedarf eines Schülers gleichzuhalten (Schreibmaterial, Bastelmaterial, Turnkleidung uva). Anders verhält es sich bei den Klavieraufwendungen, die zweifellos den üblichen Aufwand eines Schülers übersteigen und daher zur Gänze als berücksichtigungswürdiger Sonderbedarf zur Förderung der besonderen Neigungen und Fähigkeiten des Kindes anerkannt werden können. Gegen die Heranziehung des Vaters zur Deckung des zusätzlichen Sonderbedarfs spricht aber der Umstand, daß die ab 1.1.1993 verfügte Unterhaltserhöhung für die mj.Alexandra den sogenannten Regelbedarf des Kindes im Jahr 1993 und im ersten Halbjahr 1994 um mehr als S 1.000 überschritt, so daß der Sonderbedarf aus diesen überschreitenden Beträgen zur Gänze beglichen werden konnte bzw beglichen werden kann (vgl SZ 63/81). Ab dem zweiten Halbjahr 1994 ist dies aber nur mehr hinsichtlich von 50 % der Mietaufwendungen für das Klavier möglich, so daß der Vater ab dem 1.7.1994 zur Tragung auch dieses vom laufenden Unterhalt nicht gedeckten Sonderbedarfs zu verpflichten war.Das Rekursgericht hat bei seiner Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die mj.Alexandra den Mehraufwand für die Miete eines Klaviers als Sonderbedarf im Ausmaß der halben Monatsmiete anerkannt (S 17 f in ON 113). Die Rekurswerberin strebt die Verpflichtung des Vaters zur Tragung der gesamten Kosten sowie auch des unberücksichtigt gebliebenen weiteren Aufwandes für die Anschaffung von Notenmaterial an. Im Revisionsrekurs wird allerdings nicht ausgeführt, warum beide Aufwendungen, die insgesamt als Schulbedarf zu qualifizieren sind, in ihrem gesamten Umfang einen Sonderbedarf darstellen sollten, also einen den Regelbedarf übersteigenden, existenznotwendigen weiteren Bedarf. Zumindest teilweise sind die geltend gemachten Kosten in den Regelbedarf fallende Aufwendungen. Dies gilt vor allem für die Aufwendungen zur Anschaffung von Notenmaterial. Diese Aufwendungen sind dem allgemeinen Schulbedarf eines Schülers gleichzuhalten (Schreibmaterial, Bastelmaterial, Turnkleidung uva). Anders verhält es sich bei den Klavieraufwendungen, die zweifellos den üblichen Aufwand eines Schülers übersteigen und daher zur Gänze als berücksichtigungswürdiger Sonderbedarf zur Förderung der besonderen Neigungen und Fähigkeiten des Kindes anerkannt werden können. Gegen die Heranziehung des Vaters zur Deckung des zusätzlichen Sonderbedarfs spricht aber der Umstand, daß die ab 1.1.1993 verfügte Unterhaltserhöhung für die mj.Alexandra den sogenannten Regelbedarf des Kindes im Jahr 1993 und im ersten Halbjahr 1994 um mehr als S 1.000 überschritt, so daß der Sonderbedarf aus diesen überschreitenden Beträgen zur Gänze beglichen werden konnte bzw beglichen werden kann vergleiche SZ 63/81). Ab dem zweiten Halbjahr 1994 ist dies aber nur mehr hinsichtlich von 50 % der Mietaufwendungen für das Klavier möglich, so daß der Vater ab dem 1.7.1994 zur Tragung auch dieses vom laufenden Unterhalt nicht gedeckten Sonderbedarfs zu verpflichten war.
Auch die Rekursausführungen des mj.Bernd zu seinem Sonderbedarf infolge der durchgeführten kieferorthopädischen Zahnbehandlung sind berechtigt. Die Kosten einer notwendigen Zahnbehandlung - soweit sie nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt werden - sind außerhalb des laufenden Unterhaltsbedarfes deckungspflichtig. Das Rekursgericht hat in dieser Frage eine Aufteilung der Kosten auf beide Elternteile im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Vaters vorgenommen und dies unter Hinweis auf eine Lehrmeinung im wesentlichen mit der Überschreitung der relativen Leistungsfähigkeit und auf die den Regelbedarf überschreitende Unterhaltsverpflichtung des Vaters begründet. Bei Vorliegen eines Sonderbedarfes ist bei der Unterhaltsbemessung nicht von der sonst üblichen Prozentkomponente als Orientierungshilfe auszugehen. Es darf nur nicht die Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten werden (SZ 63/121). Davon, daß der Vater bei Auferlegung der gesamten zahnärztlichen Behandlungskosten in seinen eigenen angemessenen Bedürfnissen gefährdet wäre, kann hier aber keine Rede sein. Gegen die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Sonderbedarfs kann auch nicht ins Treffen geführt werden, daß seine Unterhaltsverpflichtung den Regelbedarf übersteigt, sodaß daraus der Sonderbedarf gedeckt werden könnte. Dieses Argument wäre nur bei einem beträchtlichen Übersteigen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Regelbedarf stichhältig (vgl SZ 63/81). Bis zur Unterhaltserhöhung mit dem angefochtenen Beschluß entsprach die Unterhaltsverpflichtung des Vaters dem Regelbedarf, seit 1.1.1994 liegt sie (mangels Anfechtung der vorliegenden Unterhaltsfestsetzung durch den Vater in Teilrechtskraft erwachsen) nur um rund S 200 monatlich über dem Regelbedarf. Die Zahnbehandlungskosten wurden überwiegend vor dem 1.1.1994 in Rechnung gestellt, jedenfalls können sie nicht aus Ersparnissen, die aus den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltszahlungen stammen, beglichen werden. Es ist daher das letzte gegen die Heranziehung des Vaters sprechende Argument des Rekursgerichtes zu prüfen, daß nämlich die Kostentragung auf beide Elternteile aufzuteilen sei, weil der erhöhte Betreuungsaufwand der Mutter während der Zahnbehandlung dem finanziellen Aufwand nicht adäquat sei. In dieser Frage sieht sich der erkennende Senat allerdings nicht veranlaßt, von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, daß sich aus § 140 Abs 2 erster Satz ABGB ergebe, daß die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als vollwertiger Unterhaltbeitrag anzusehen sei und er daher darüber hinaus nichts zu leisten habe. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelte, wie etwa um die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege. Zahnregulierungskosten gehörten jedoch nicht zu diesem Bereich (RZ 1991/25). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Vater hat daher die gesamten zahnärztlichen Behandlungskosten zu tragen.Auch die Rekursausführungen des mj.Bernd zu seinem Sonderbedarf infolge der durchgeführten kieferorthopädischen Zahnbehandlung sind berechtigt. Die Kosten einer notwendigen Zahnbehandlung - soweit sie nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt werden - sind außerhalb des laufenden Unterhaltsbedarfes deckungspflichtig. Das Rekursgericht hat in dieser Frage eine Aufteilung der Kosten auf beide Elternteile im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Vaters vorgenommen und dies unter Hinweis auf eine Lehrmeinung im wesentlichen mit der Überschreitung der relativen Leistungsfähigkeit und auf die den Regelbedarf überschreitende Unterhaltsverpflichtung des Vaters begründet. Bei Vorliegen eines Sonderbedarfes ist bei der Unterhaltsbemessung nicht von der sonst üblichen Prozentkomponente als Orientierungshilfe auszugehen. Es darf nur nicht die Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten werden (SZ 63/121). Davon, daß der Vater bei Auferlegung der gesamten zahnärztlichen Behandlungskosten in seinen eigenen angemessenen Bedürfnissen gefährdet wäre, kann hier aber keine Rede sein. Gegen die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Sonderbedarfs kann auch nicht ins Treffen geführt werden, daß seine Unterhaltsverpflichtung den Regelbedarf übersteigt, sodaß daraus der Sonderbedarf gedeckt werden könnte. Dieses Argument wäre nur bei einem beträchtlichen Übersteigen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Regelbedarf stichhältig vergleiche SZ 63/81). Bis zur Unterhaltserhöhung mit dem angefochtenen Beschluß entsprach die Unterhaltsverpflichtung des Vaters dem Regelbedarf, seit 1.1.1994 liegt sie (mangels Anfechtung der vorliegenden Unterhaltsfestsetzung durch den Vater in Teilrechtskraft erwachsen) nur um rund S 200 monatlich über dem Regelbedarf. Die Zahnbehandlungskosten wurden überwiegend vor dem 1.1.1994 in Rechnung gestellt, jedenfalls können sie nicht aus Ersparnissen, die aus den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltszahlungen stammen, beglichen werden. Es ist daher das letzte gegen die Heranziehung des Vaters sprechende Argument des Rekursgerichtes zu prüfen, daß nämlich die Kostentragung auf beide Elternteile aufzuteilen sei, weil der erhöhte Betreuungsaufwand der Mutter während der Zahnbehandlung dem finanziellen Aufwand nicht adäquat sei. In dieser Frage sieht sich der erkennende Senat allerdings nicht veranlaßt, von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, daß sich aus Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB ergebe, daß die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als vollwertiger Unterhaltbeitrag anzusehen sei und er daher darüber hinaus nichts zu leisten habe. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelte, wie etwa um die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege. Zahnregulierungskosten gehörten jedoch nicht zu diesem Bereich (RZ 1991/25). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Vater hat daher die gesamten zahnärztlichen Behandlungskosten zu tragen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Rekurs beider Kinder jeweils in der Frage des Sonderbedarfes als berechtigt, im übrigen war dem Rekurs jedoch nicht stattzugeben.