Rechtssatz RS0047553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047553
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 628/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 628/90
Veröff: RZ 1991/25 S 98
- 6 Ob 643/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 643/95
- 1 Ob 150/08b
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt. (T1)
Beisatz: Hier: Internatskosten. (T2)
- 7 Ob 163/09k
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
Auch; nur T1
- 10 Ob 20/13h
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 20/13h
Auch
- 4 Ob 142/18p
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
Auch; nur T1
- 3 Ob 163/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 163/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047553
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00628_9000000_002