Rechtssatz RS0047543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047543
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Rechtssatz
Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Ist eine weitere Belastung des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zumutbar, kann ihm ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag zur Finanzierung einer Sprachwoche im Ausland nicht aufgelastet werden, zumal keine Verpflichtung des Minderjährigen bestand, an dieser Projektwoche teilzunehmen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 509/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 Ob 509/95
- 6 Ob 643/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 643/95
nur: Der Unterhalt hat sich auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. (T1)
- 4 Ob 517/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 517/96
nur T1; Beisatz: Die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs ist zur Sicherung des Schulabschlusses jedenfalls angezeigt. Die Kosten für einen solchen Kurs stellen einen Sonderbedarf dar. (T2)
- 1 Ob 2383/96i
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
Auch; nur T1
- 10 Ob 31/97z
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 31/97z
nur T1
- 7 Ob 101/99z
Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737; ÖA 1994, 99 U94 ua), ist nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig. (T3)
- 1 Ob 86/00d
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 86/00d
nur T1; Beisatz Hier: Schulschiwoche. (T4)
Beis wie T3
- 7 Ob 187/05h
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 187/05h
nur T1
- 1 Ob 150/08b
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
nur T1
- 5 Ob 116/09h
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
nur Ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T5)
- 8 Ob 53/09s
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 53/09s
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 2 Ob 58/14i
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 58/14i
nur T1
- 9 Ob 72/15a
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
Auch; nur T1
- 4 Ob 242/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
Auch; Beisatz: Die Deckung eines existenziellen Sonderbedarfs ist in der Regel eher zumutbar als sonstige Ausgaben. (T6)
- 8 Ob 3/18a
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 3/18a
Auch; nur T1
- 4 Ob 142/18p
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 153/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 153/23p
nur T1
- 3 Ob 163/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 163/25d
vgl; Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T7)
Beisatz: Hier: Erforderliche Verfahrensergänzung hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie. (T8)
- 1 Ob 116/26d
Entscheidungstext OGH 27.08.2026 1 Ob 116/26d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047543
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19950420_OGH0002_0080OB00509_9500000_001