Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt. Die Revisionsrekurswerberin führt aus, dass die Tourismusschule ***** mehr als 50 km von ihrem Wohnort entfernt sei und eine gleichartige Berufsausbildung im selben Bundesland nicht existiere, sodass die damit verbundenen Kosten Sonderbedarf darstellten. Auch Kosten einer universitären Ausbildung würden nicht von vornherein als Sonderbedarf abgelehnt werden.
Das Rekursgericht hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, sodass sie sich zur Wahrung der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig iSd § 62 Abs 1 AußStrG erweist.Das Rekursgericht hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, sodass sie sich zur Wahrung der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erweist.
Den rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob ein Kind während einer beruflichen Grundausbildung nach dem Pflichtschulabschluss oder während einer weiterführenden Berufsausbildung (mangels Selbsterhaltungsfähigkeit) einen Unterhaltsanspruch hat, von der Frage zu unterscheiden ist, ob die Kosten einer solchen Ausbildung Teil des allgemeinen Unterhaltsbedarfs des Kindes sind oder im konkreten Einzelfall Sonderbedarf darstellen. Ob Ausbildungs- und Internatskosten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tourismusschule einen Unterhaltssonderbedarf bilden, lässt sich hiebei nicht generell beantworten, sondern nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilen.
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (stRsp RIS-Justiz RS0109908). Der Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen (RIS-Justiz RS0047539). Eine generelle Aufzählung all dessen, was Sonderbedarf sein kann, ist nicht möglich; maßgeblich sind wie ausgeführt immer die Umstände des Einzelfalls (7 Ob 97/08b; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 272; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4, 90 ff).
Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat Ausnahmecharakter, sodass der Unterhaltsberechtigte für die den Sonderbedarf begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (SZ 63/81; RIS-Justiz RS0047525). Der Anspruch auf Sonderbedarf ist mit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzt, dem ein zur angemessenen Lebensführung ausreichendes Einkommen verbleiben muss (RIS-Justiz RS0047543; RS0047544; RS0109907). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang iSd § 140 Abs 2 ABGB weiters, ob der das Kind betreuende Elternteil durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von der Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit entlastet wird und daher Geld für Sonderausgaben zur Verfügung steht, das bei gewöhnlicher Betreuung nicht vorhanden wäre (RIS-Justiz RS0047562 [T2]; RS0047553 [T1, T2]). Eine Überschreitung der „Prozentsatzkomponente", der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt, ist aber nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern zulässig (1 Ob 150/08b ua). Auch Ausbildungskosten können ebenso wie Kosten einer Internatsunterbringung Sonderbedarf sein, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist (SZ 63/121; RIS-Justiz RS0047562).Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat Ausnahmecharakter, sodass der Unterhaltsberechtigte für die den Sonderbedarf begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig ist (SZ 63/81; RIS-Justiz RS0047525). Der Anspruch auf Sonderbedarf ist mit der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzt, dem ein zur angemessenen Lebensführung ausreichendes Einkommen verbleiben muss (RIS-Justiz RS0047543; RS0047544; RS0109907). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang iSd Paragraph 140, Absatz 2, ABGB weiters, ob der das Kind betreuende Elternteil durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von der Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit entlastet wird und daher Geld für Sonderausgaben zur Verfügung steht, das bei gewöhnlicher Betreuung nicht vorhanden wäre (RIS-Justiz RS0047562 [T2]; RS0047553 [T1, T2]). Eine Überschreitung der „Prozentsatzkomponente", der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt, ist aber nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern zulässig (1 Ob 150/08b ua). Auch Ausbildungskosten können ebenso wie Kosten einer Internatsunterbringung Sonderbedarf sein, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist (SZ 63/121; RIS-Justiz RS0047562).
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Art der Ausbildung an, die der Unterhaltsberechtigte absolviert, sondern immer darauf, ob im konkreten Einzelfall ein Bedarf besteht (Individualbedarf), der nach den dargelegten Grundsätzen über den allgemeinen Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheint. So hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits mit der Frage eines Sonderbedarfs für ein Studium an einer ausländischen Privatuniversität auseinanderzusetzen (3 Ob 270/98x), aber auch für den Besuch eines ausländischen Internats (Mittelschule in München, 2 Ob 89/03g), ganz allgemein mit Sonderbedarf für die Kosten einer Privatschule (6 Ob 195/04a) und schließlich auch mit Sonderbedarf für die Kosten eines Internats verbunden mit dem - wie hier - Besuch einer Tourismusschule (4 Ob 97/04z).
Dem Revisionsrekurs war daher im Sinn des Aufhebungsantrags Folge zu geben. Das Rekursgericht wird im fortzusetzenden Verfahren neuerlich über den Rekurs der Antragstellerin zu entscheiden und dabei die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls zu berücksichtigen haben.
Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten des Verfahrens beruht auf § 78 AußStrG.Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 78, AußStrG.