Begründung:
Die Pflegebefohlene beantragte, den Vater rückwirkend im Zeitraum 1. 2. 2001 bis 31. 8. 2001 zur ergänzenden monatlichen Unterhaltsleistungen von S 6.675,--, sowie beginnend mit September 2001 zur laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von S 15.000,-- zu verpflichten. Sie brachte dazu vor, der Vater erbringe keine nennenswerten Naturalleistungen, sondern überlasse ihr seit Februar 2001 lediglich einen monatlichen Betrag von S 5.000,--. Dieser Betrag entspreche aber bei weitem nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Unter Bedachtnahme auf ein von ihm erzieltes monatliches Einkommen von jedenfalls S 300.000,-- sei er zur Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich S 15.000,-- zu verpflichten; lediglich für die Vergangenheit werde "der Einfachheit halber" ein niedriger Betrag begehrt.
Der Vater wendete ein, er sei lediglich zur Leistung von Naturalunterhalt verpflichtet, diese Verpflichtung werde von ihm nicht verletzt.
Dem hielt die Pflegebefohlene entgegen, dass sie seit September 2001 eine Mittelschule in München besuche. Von einer "gemeinsamen Haushaltsführung" könne nicht die Rede sein. Der Vater sei zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet, diese Verpflichtung verletze er. Weiters beantragte die Pflegebefohlene den Vater über die von ihr geforderten laufenden Unterhaltszahlungen hinaus zur Leistung monatlicher Sonderunterhaltszahlungen in der Höhe von S 13.077,-- zu verpflichten, weil sie seit September 2001 in München eine Schule für hochbegabte Kinder besuche und mit diesem Schulbesuch eine Halbinternatsunterbringung verbunden sei. Weiters solle der Vater dazu verhalten werden, die wöchentlichen Fahrtkosten sowie die Aufwendungen für eine in München angemietete Wohnung zur Hälfte zu übernehmen.
Dem trat der Vater mit der Begründung entgegen, es handle sich bei der von der Pflegebefohlenen besuchten Schule um ein "normales Gymnasium"; verglichen mit einem jederzeit möglichen Schulbesuch in Österreich seien keine Vorteile erkennbar.
Schließlich beantragte die Pflegebefohlene den Vater beginnend mit 1. 2. 2002 zu weiteren erhöhten Sonderunterhaltszahlungen von monatlich EUR 204,52 zu verpflichten, weil sie mit diesem Zeitpunkt in ein "Vollinternat" gewechselt sei. Der Grund sei ausschließlich in mit dem Scheidungsverfahren der Eltern zusammenhängenden psychischen Problemen gelegen. Durch die Internatsunterbringung sei gewährleistet, dass sich ihre in letzter Zeit stark zurückgegangenen schulischen Leistungen wiederum verbessern würden und sie sich generell psychisch konsolideren könne.
Dazu brachte der Vater vor, die Maßnahme diene nur dazu, die Mutter von den ihr obliegenden Betreuungsleistungen zu entbinden.
Der Vater hat mit Schriftsatz vom 19. 4. 2002 zwei Aufstellungen vorgelegt, in denen er die von ihm für die Pflegebefohlene im Zeitraum 8. 1. 2001 bis Ende März 2002 erbrachten zusätzlichen Leistungen aufschlüsselte. Diese Positionen wurden von der Pflegebefohlenen bestritten. Daraufhin legte der Vater ein Konvolut von Rechnungen vor. Er hat auch zugestanden, über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich "zumindest EUR 4.250,--" zu verfügen, also ein Einkommen zu erzielen, welches ihn grundsätzlich in die Lage versetze, Unterhaltszahlungen in Höhe des 2,5-fachen des Regelbedarfes zu leisten.
Regelmäßige Zahlungen in der Höhe von monatlich S 5.000,-- (EUR 363,36) wurden von der Pflegebefohlenen außer Streit gestellt.
Das Erstgericht hat den Vater beginnend mit 1. 3. 2001 zu regelmäßigen monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe des 2,5-fachen des Regelbedarfes verpflichtet (März bis Juni 2001: EUR 605,--; Juli bis September 2001: EUR 625,--; ab 1. 10. 2001: EUR 720,--) und ausgeführt, dass hierauf lediglich die von ihm regelmäßig erbrachten Geldleistungen (März 2001: EUR 457,84; ab 1. 4. 2001: EUR 363,36) anzurechnen seien. Weiters wurde der Vater verpflichtet, an Sonderunterhalt die Unterbringungskosten der Minderjährigen im Internat zur Gänze zu tragen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In rechtliche Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei unter Zugrundelegung des vom Vater selbst zugestandenen monatlichen Nettoeinkommens nicht zweifelhaft, dass er den 2,5-fachen Regelbedarf zu leisten habe. Zu seinen Gunsten seien die von ihm monatlich geleisteten Geldzahlungen zu berücksichtigen, nicht aber darüber hinausgehende Aufwendungen. Vom Vater getragene Betriebskosten für das Haus in Kitzbühel seien zwar anrechenbar; im vorliegenden Fall sei es dem Vater im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse aber zumutbar, für diese Kosten allein aufzukommen, dies auch deshalb, weil die Pflegebefohlene das Haus seit 1. 9. 2001 nur noch selten bewohne. Da sich das Pflegschaftsgericht aber auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht imstande sehe, auf die jeweiligen Posten im Detail einzugehen, könnten ausschließlich die vom Vater bisher geleisteten Geldzahlungen Berücksichtigung finden.
Weiters führte das Erstgericht aus, die Kosten der Unterbringung im Internat im München seien als Sonderbedarf "anzuerkennen", weil feststehe, dass diese Maßnahme gerechtfertigte, in der Person der Minderjährigen gelegene Gründe habe. Auch die Tragung dieser Kosten sei dem Vater im Hinblick auf die aktenkundigen, vermutlich weit über dem zugestandenen Einkommen liegenden Einkünfte zumutbar. Die darüber hinausgehenden Fahrtkosten sowie die vorerst begehrten Mietkosten seien aber nicht zuzusprechen.
Das gegen den antragsstattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass der Vater verpflichtet wurde, zum Unterhalt der Minderjährigen im September 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 625,--, sowie beginnend mit 1. 10. 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 720,-- zu bezahlen, wobei die vom Vater vom 1. 9. 2001 bis zumindest 1. 8. 2002 regelmäßig freiwillig geleisteten Zahlungen in der Höhe von monatlich jeweils EUR 363,36 auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen seien.
Das Mehrbegehren zur Zahlung weiterer Unterhaltsbeiträge wurde abgewiesen.
Weiters wurde der Vater verpflichtet, für die Pflegebefohlene einen monatlichen Sonderunterhalt für die Internatsunterbringung im nachstehenden Umfang zu leisten:
vom 1. 9. 2001 bis 31. 1. 2002 monatlich EUR 71,22
vom 1. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 monatlich EUR 172,96
ab 1. 9. 2002 monatlich EUR 180,--
Das Mehrbegehren zur Erbringung weiterer Sonderunterhaltszahlungen wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, es änderte diesen Ausspruch über Antrag des Vaters aber mit Beschluss vom 11. 4. 2003 dahin ab, dass der Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde.
Hinsichtlich des Zeitraumes 1. 2. 2001 bis 31. 8. 2001 führte das Rekursgericht aus, der Vater habe seine Unterhaltsverpflichtung in dieser Zeit nicht verletzt.
Beginnend mit 1. 9. 2001 liege aber eine Unterhaltsverletzung vor, weil sich selbst unter Heranziehung der vom Vater vorgelegten Auflistung ergebe, dass die von ihm seitdem erbrachten Leistungen den tatsächlich geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag (EUR 625,-- im September 2001, EUR 720,-- ab 1. 10. 2001), nicht erreichten.
Daraus folge, dass der Vater ab 1. 9. 2001 Geldunterhalt (und zwar in Höhe des 2,5-fachen des Regelbedarfes) schulde; unstrittig sei, dass die von ihm regelmäßig erbrachten Geldzahlungen in der Höhe von EUR 363,36 darauf in Anrechnung zu bringen seien.
Eine Berücksichtigung der in der Aufstellung des Vaters enthaltenen und von der Mutter zugestandenen Optiker- und Augenarztkosten (S 5.380,-- = EUR 390,98) scheitere daran, dass es sich bei diesen Aufwendungen unzweifelhaft um Sonderbedarf der Pflegebefohlenen handle; dessen Tragung sei dem Vater im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse zumutbar und könne von der laufenden Unterhaltspflicht nicht in Abzug gebracht werden. Dies gelte auch für die Ausgaben des Vaters für die Krankenzusatzversicherung seiner Tochter. Gerade im Hinblick auf die aktenkundige Behinderung der Pflegebefohlenen handle es sich um einen hier nicht zu berücksichtigenden Sonderbedarf.
Hinsichtlich der Betriebskosten für das Haus in Kitzbühel führte das Rekursgericht aus, dass Aufwendungen, die der Unterhaltsschuldner lediglich deshalb erbringe, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-)benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten diene und deshalb grundsätzlich als Naturalunterhaltsleistung zu beurteilen seien. Im vorliegenden Fall sei es unstrittig, dass der Vater derartige Leistungen für das Haus in Kitzbühel tatsächlich erbringe, doch scheide die von ihm begehrte "Drittelanrechnung" schon deshalb aus, weil bei einer solchen ein unverhältnismäßig hoher Anteil der zu erbringenden Unterhaltsleistungen auf den Wohnbedarf der Unterhaltsberechtigten entfiele und andere Bedürfnisse nicht mehr angemessen gedeckt werden könnten. Wenngleich eine geringfügigere Berücksichtigung der Leistungen in Frage komme, sei hier zu bedenken, dass sich die Pflegebefohlene seit 1. 9. 2001 bei weitem überwiegend in München aufhalte und das Haus in Kitzbühel nur noch an den Wochenenden und in den Schulferien benütze. Bei einer derart geringfügigen faktischen Nutzung durch die Minderjährige erscheine es unbillig, die vom Vater dafür erbrachten Aufwendungen auf den Geldunterhaltsanspruch in Anrechnung zu bringen.
Zur Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof führte das Rekursgericht aus, dass sich aus der vom Vater vorgelegten Einkommenssteuererklärung kein zu versteuerndes Einkommen ergebe. Allein im Hinblick darauf könne die vom Vater begehrte "steuerliche Entlastung" nicht erfolgen.Zur Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in Paragraph 12 a, FLAG durch den Verfassungsgerichtshof führte das Rekursgericht aus, dass sich aus der vom Vater vorgelegten Einkommenssteuererklärung kein zu versteuerndes Einkommen ergebe. Allein im Hinblick darauf könne die vom Vater begehrte "steuerliche Entlastung" nicht erfolgen.
Daraus ergebe sich, dass der Vater beginnend mit 1. 9. 2001 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge in der Höhe des 2,5-fachen des Regelbedarfes verpflichtet sei und auf den Geldunterhaltsanspruch der Minderjährigen ausschließlich die von ihm monatlich erbrachten Geldzahlungen von EUR 363,36 angerechnet werden könnten.
Was die Unterbringungskosten der Pflegebefohlenen im Internat in München betrifft, vertrat das Rekursgericht die Meinung, dass die Mutter dessen ungeachtet Betreuungsleistungen erbringe, und zwar auch dann, wenn sich das Kind gegen den Willen des Vaters bei ihr aufhalte; selbst eine Verletzung der Betreuungspflicht durch die Mutter habe keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater.
Nach dem maßgeblichen Akteninhalt könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Internatsunterbringung nicht allein im Interesse der Mutter liege, sondern hiefür auch berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes gegeben seien. Aus dem vom Erstgericht mit dem Schulleiter des M*****Stiftes in München geführten Telefonat ergebe sich, dass es sich bei dieser Schule um ein "gewöhnliches Gymnasium" handle, dessen Besonderheit nur darin bestehe, dass es eine reine "Mädchenschule" sei. Dies sei aber für die Pflegebefohlene von Vorteil, weil sie körperlich behindert sei. Der Schulleiter habe in diesem Telefonat darauf hingewiesen, dass "die erste Zeit sehr chaotisch gewesen sei", die Pflegebefohlene sei oftmals zu spät in die Schule gekommen und hätten sich ihre schulischen Leistungen sehr schlecht entwickelt. Deshalb habe er die Mutter vor die Entscheidung gestellt, die Pflegebefohlene entweder zur Gänze in das Internat zu geben oder sie von der Schule zu nehmen. Seit sie im Vollinternat untergebracht sei, entwickle sie sich sehr positiv. Seines Erachtens sei die nunmehr getroffene Regelung für die Pflegebefohlene notwendig, weil gewährleistet sei, "dass sie sich derart in Ruhe gelassen positiv entwickeln könne". Auch die Schulpsychologin des genannten Stiftes habe bestätigt, es sei sinnvoll, dass die Minderjährige zur Zeit aus familiären Gründen im Internat untergebracht werde. Hiezu komme, dass sich die Pflegebefohlene nach ihren eigenen Angaben im Internat sehr wohl fühle und sich einen Schulwechsel nicht vorstellen könne. Das Rekursgericht führte aus, unter Bedachtnahme auf all diese Umstände entspreche die seit 1. 9. 2001 bestehende Unterbringung der Pflegebefohlenen im Internat des M*****Stiftes in München (ab 1. 2. 2002: Vollinternat) dem Kindeswohl am Besten, weshalb der Vater auch dazu einen Beitrag zu leisten habe. Dabei erscheine aber die vom Erstgericht angeordnete Übernahme der gesamten Kosten durch den Vater überhöht. Doch sei es keineswegs unbillig, ihn mit der Hälfte der der Höhe nach jeweils belegten Internatskosten zu belasten, während die andere Hälfte aus dem ohnedies großzügig bemessenen Unterhalt aufzubringen sei.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil verschiedene im Rechtsmittel aufgeworfene Fragen einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürften.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, ihn derart abzuändern, dass
1.) der Antrag der Unterhaltsberechtigten auf Zuspruch von Sonderunterhalt-Internat abgewiesen werde;
2.) der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung des billigen Ausgleiches beginnend mit 1. 2. 2002 mit EUR 570,-- (EUR 720,-- EUR 150,--) festgesetzt werde;
3.) der Naturalunterhalt von derzeit monatlich EUR 187,50 auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werde;
4.) die monatliche Krankenzusatzversicherung in Höhe von derzeit EUR 108,07 angerechnet werde und
5.) schließlich den bisher anzurechnenden Naturalunterhalt, Optiker- und Augenarztkosten von EUR 390,98 und Krankenzusatzversicherungsprämien in Höhe von monatlich EUR 103,44 ab September 2001 und EUR 108,07 ab Jänner 2002 in den Spruch als weitere anrechenbare Zahlungen auf einen eventuellen Unterhaltsrückstand aufzunehmen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Pflegebefohlene hat in der ihr eingeräumten Stellungnahme zum Revisionsrekurs des Vaters beantragt, dieses Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Vater der Pflegebefohlenen macht in seinem Rechtsmittel geltend, Sonderbedarf sei nur dann zuzusprechen, wenn dieser keine Deckung in der Differenz zwischen Regelbedarf (hier EUR 288,--) und Bedarfsdeckelung = 2,5-facher Regelbedarf (hier EUR 720,--) Deckung finde.
Weiters stellten die Kosten der Internatsunterbringung keinen Sonderbedarf dar, weil er immer dagegen gewesen sei und auch nicht zugestimmt habe. Schließlich habe die Mutter ihm vor der Unterbringung im Internat keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben, weshalb von der kostengünstigeren Variante auszugehen sei. Da die Mutter kein Einkommen habe, komme es zu einer versteckten "Mitalimentierung".
Der Zuspruch des Sonderbedarfes sei daher vollinhaltlich abzuweisen.
Weiters sei das Rekursgericht von der Rechtsprechung abgegangen, wonach Naturalunterhalt für die Wohnung, in der sich das mj Kind nicht nur ausnahmsweise aufhalte, jedenfalls anzurechnen sei. Es könne nämlich bei den üblichen Schulferien von zumindestens drei Monaten im Jahr, zusammen mit den Wochenenden, keine Rede davon sein, dass dies nur ein vernachlässigbarer, kurzer Aufenthalt des Kindes in Kitzbühel sei. Es könne nicht wegdiskutiert werden, dass der diesbezügliche Aufwand im aliquoten Verhältnis aufgebracht werden müsse, um dem Kind den Aufenthalt in Kitzbühel zu ermöglichen. Möge auch eine Drittelanrechnung nicht Platz greifen, so wäre doch in billiger Weise nochmals der aliquote Teil von zumindest grob gerechnet der Hälfte anzurechnen gewesen.
Die Krankenzusatzversicherung sei im Einverständnis mit der Mutter geleistet worden, sie sei auf den zuzusprechenden Beitrag voll anzurechnen, noch dazu, wo diese Kosten im hohen Unterhaltsbeitrag Deckung fänden. Sehe man die Krankenzusatzversicherung als Sonderbedarf, dann finde dieser Sonderbedarf im 2,5-fachen Regelbedarf seine Deckung.
Auch die verfahrensgegenständlichen Optiker- und Augenarztkosten könnten nicht zusätzlich als Sonderbedarf zugesprochen werden, solange dieser Aufwand in der Differenz zwischen den geleisteten Unterhaltszahlungen und dem Regelbedarf gedeckt sei.
Auch die Ersparnis der Betreuungsleistung habe das Rekursgericht zu Unrecht vernachlässigt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Pflegebefohlene voll im Internat sei, die Mutter sich also die Betreuungsleistung an zumindest fünf Tagen in der Woche erspare.