Rechtssatz RS0086454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086454
Geschäftszahl
1Ob620/81; 2Ob89/03g; 6Ob6/20f
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Lebensverhältnisse der Eltern und die Bedürfnisse der Kinder (§ 140 ABGB) aus dem Wortlaut des Gesetzes widersprechenden rechtlichen Gründen nicht angemessen berücksichtigt werden (hier: rechtsirrige Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß der Unterhaltspflichtige den Aufwand für private Krankenversicherung sowie Reparaturkosten und Betriebskosten am Haus des Unterhaltsberechtigten trägt, bei Entscheidung über Erhöhungsantrag).Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Lebensverhältnisse der Eltern und die Bedürfnisse der Kinder (Paragraph 140, ABGB) aus dem Wortlaut des Gesetzes widersprechenden rechtlichen Gründen nicht angemessen berücksichtigt werden (hier: rechtsirrige Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß der Unterhaltspflichtige den Aufwand für private Krankenversicherung sowie Reparaturkosten und Betriebskosten am Haus des Unterhaltsberechtigten trägt, bei Entscheidung über Erhöhungsantrag).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 620/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 620/81
- 2 Ob 89/03g
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
Vgl; Beisatz: Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringen Unterhaltsleistungen verhindert werden muss, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleistetem Geldunterhalt verbleibt. Bei den hier gegebenen überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen stellen daher die Krankenzusatzversicherungsprämien Naturalunterhalt dar. (T1)
- 6 Ob 6/20f
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 6/20f
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086454
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00620_8100000_002