[11] Der gegen die Punkte 2. und 4. (Sonderbedarf) erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf vorliegen, ist vom Einzelfall abhängig (vgl 9 Ob 40/02a; 6 Ob 195/04a [Pkt 2.] ua). Der gegen die Punkte 2. und 4. (Sonderbedarf) erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig. Ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf vorliegen, ist vom Einzelfall abhängig vergleiche 9 Ob 40/02a; 6 Ob 195/04a [Pkt 2.] ua).
[12] 1. Der Pflicht des Vaters zur Zahlung der Schulkosten liegt ein Vertrag zugrunde (vgl 1 Ob 131/16w [Pkt 2.]). Bei wesentlicher Änderung der Umstände kann der Unterhalt einschließlich des Sonderbedarfs neu bemessen werden (1 Ob 131/16w [Pkt 4.]). 1. Der Pflicht des Vaters zur Zahlung der Schulkosten liegt ein Vertrag zugrunde vergleiche 1 Ob 131/16w [Pkt 2.]). Bei wesentlicher Änderung der Umstände kann der Unterhalt einschließlich des Sonderbedarfs neu bemessen werden (1 Ob 131/16w [Pkt 4.]).
[13] 2. Entsteht dem Kind ein über den Durchschnittsbedarf („Regelbedarf“) hinausgehender Mehrbedarf, bilden dessen Kosten einen Sonderbedarf. Ausbildungskosten können einen solchen begründen (RS0109908). Eine Deckungspflicht besteht nur, wenn der Mehrbedarf aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entsteht (8 Ob 53/09s).
[14] 3. Auch die Kosten einer Privatschule können einen Sonderbedarf darstellen (RS0107724 [T1]). Steht eine unentgeltliche öffentliche Schule neben einer entgeltlichen Privatschule gleichwertig zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte zwar grundsätzlich die für den Unterhaltspflichtigen weniger belastende öffentliche Schule wählen müssen (RS0107724 [T2]). Entscheidend ist im Einzelfall aber, ob diese eine gleichwertige Alternative ist und gerechtfertigte Gründe für den Besuch der Privatschule sprechen (9 Ob 72/15a [Pkt 3. mwN]). Dabei kommt auch der Zustimmung des Unterhaltspflichtigen zu deren Besuch Bedeutung zu, wenngleich seine Bereitschaft, deren Kosten während aufrechter Lebensgemeinschaft zu zahlen, für die Qualifikation als Sonderbedarf nicht zwingend ausreichen muss (vgl RS0107724 [T4]). Zu 4 Ob 153/23p ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass auch die Kosten einer Waldorfschule Sonderbedarf sein können, wenn die allgemeinen Kriterien dafür erfüllt sind. 3. Auch die Kosten einer Privatschule können einen Sonderbedarf darstellen (RS0107724 [T1]). Steht eine unentgeltliche öffentliche Schule neben einer entgeltlichen Privatschule gleichwertig zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte zwar grundsätzlich die für den Unterhaltspflichtigen weniger belastende öffentliche Schule wählen müssen (RS0107724 [T2]). Entscheidend ist im Einzelfall aber, ob diese eine gleichwertige Alternative ist und gerechtfertigte Gründe für den Besuch der Privatschule sprechen (9 Ob 72/15a [Pkt 3. mwN]). Dabei kommt auch der Zustimmung des Unterhaltspflichtigen zu deren Besuch Bedeutung zu, wenngleich seine Bereitschaft, deren Kosten während aufrechter Lebensgemeinschaft zu zahlen, für die Qualifikation als Sonderbedarf nicht zwingend ausreichen muss vergleiche RS0107724 [T4]). Zu 4 Ob 153/23p ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass auch die Kosten einer Waldorfschule Sonderbedarf sein können, wenn die allgemeinen Kriterien dafür erfüllt sind.
[15] 4. Die Entscheidung des Rekursgerichts beruht auf diesen Grundsätzen. Dass es der gemeinsamen Auswahl der Schule durch beide Elternteile und der Bereitschaft des Vaters, diese zu finanzieren, bei der Beurteilung als Sonderbedarf besondere Bedeutung beimaß, liegt innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Der Vater war nicht nur mit der Schulauswahl einverstanden, sondern verpflichtete sich im Zuge der Scheidung auch zur weiteren Kostentragung zusätzlich zum Regelunterhalt. Damit brachte er zum Ausdruck, dass der weitere Besuch der Waldorfschule und dessen Finanzierung durch ihn seinem Willen entspricht. Er akzeptierte die Schulkosten als von den Kindern benötigter und von ihm gewollter Aufwand. Davon ausgehend ist es vertretbar, diese als Sonderbedarf anzuerkennen (vgl 1 Ob 143/12d [Pkt I.2.] zu vom Unterhaltspflichtigen vertraglich übernommenem Schulgeld). Das Rekursgericht hat zutreffend auch berücksichtigt, dass die Kinder die Schule bereits jahrelang besuchen, weshalb ein Schulwechsel nicht deren Wohl entspräche (vgl zu diesem Kriterium 2 Ob 89/03g bei Internatskosten). Dies gilt in besonderem Maß für T*, der zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz die 11. Klasse besuchte, kann aber auch für Z*, welche die 9. Klasse besuchte, nicht unberücksichtigt bleiben. 4. Die Entscheidung des Rekursgerichts beruht auf diesen Grundsätzen. Dass es der gemeinsamen Auswahl der Schule durch beide Elternteile und der Bereitschaft des Vaters, diese zu finanzieren, bei der Beurteilung als Sonderbedarf besondere Bedeutung beimaß, liegt innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Der Vater war nicht nur mit der Schulauswahl einverstanden, sondern verpflichtete sich im Zuge der Scheidung auch zur weiteren Kostentragung zusätzlich zum Regelunterhalt. Damit brachte er zum Ausdruck, dass der weitere Besuch der Waldorfschule und dessen Finanzierung durch ihn seinem Willen entspricht. Er akzeptierte die Schulkosten als von den Kindern benötigter und von ihm gewollter Aufwand. Davon ausgehend ist es vertretbar, diese als Sonderbedarf anzuerkennen vergleiche 1 Ob 143/12d [Pkt römisch eins.2.] zu vom Unterhaltspflichtigen vertraglich übernommenem Schulgeld). Das Rekursgericht hat zutreffend auch berücksichtigt, dass die Kinder die Schule bereits jahrelang besuchen, weshalb ein Schulwechsel nicht deren Wohl entspräche vergleiche zu diesem Kriterium 2 Ob 89/03g bei Internatskosten). Dies gilt in besonderem Maß für T*, der zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz die 11. Klasse besuchte, kann aber auch für Z*, welche die 9. Klasse besuchte, nicht unberücksichtigt bleiben.
[16] 5. Zweifellos ist der Unterricht in einer öffentlichen Schule mit dem pädagogischen Konzept einer Waldorfschule nicht vergleichbar. Dies wurde vom Rekursgericht aber nicht als alleiniges Kriterium für die Beurteilung des Schulgeldes als Sonderbedarf herangezogen. Es ist dies hier auch nicht entscheidend, weil die Wahl der Schule und deren Besuch jahrelang dem Willen des Vaters entsprach, der sich im Rahmen der Scheidung vertraglich auch zur Kostentragung verpflichtete (vgl wieder 1 Ob 143/12d [Pkt I.2.]). 5. Zweifellos ist der Unterricht in einer öffentlichen Schule mit dem pädagogischen Konzept einer Waldorfschule nicht vergleichbar. Dies wurde vom Rekursgericht aber nicht als alleiniges Kriterium für die Beurteilung des Schulgeldes als Sonderbedarf herangezogen. Es ist dies hier auch nicht entscheidend, weil die Wahl der Schule und deren Besuch jahrelang dem Willen des Vaters entsprach, der sich im Rahmen der Scheidung vertraglich auch zur Kostentragung verpflichtete vergleiche wieder 1 Ob 143/12d [Pkt römisch eins.2.]).
[17] 6. Von der Einordnung als Sonderbedarf ist die Frage zu unterscheiden, ob dem Unterhaltspflichtigen eine Deckungspflicht nach seinen finanziellen Verhältnissen zumutbar ist (RS0107179; RS0047543). Sie wird regelmäßig bejaht, wenn ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten finanziellen Situation getätigt worden wäre (RS0107182). Dies haben die Vorinstanzen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters auch hinsichtlich des Sonderbedarfs berücksichtigt haben, vertretbar bejaht. Warum ihm die Zahlung eines Teils des Schulgeldes finanziell nicht möglich wäre, legt er in dritter Instanz nicht näher dar.