Rechtssatz RS0107182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107182
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Norm
ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be
Rechtssatz
Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommenssituation und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2383/96i
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
- 1 Ob 415/97d
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 415/97d
Ähnlich
- 3 Ob 290/98p
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 290/98p
- 5 Ob 116/09h
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T1)
- 6 Ob 238/09g
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 238/09g
- 7 Ob 163/09k
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 131/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
- 4 Ob 242/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
Auch; Beisatz: Eine intakte Familie wird auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen im Regelfall danach trachten, existenznotwendige Ausgaben oder Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu tätigen. (T2)
Beisatz: Es ist aber in einer solchen Familie nicht zwingend zu erwarten, dass diese im gleichen Maße den Fokus auch auf die Förderung eines herausragenden sportlichen Talents legt. (T3)
- 6 Ob 89/17g
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 89/17g
- 10 Ob 42/19b
Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 Ob 42/19b
Beisatz: Hier: Keine (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit bei Teilzeitbeschäftigung der Unterhaltsberechtigten neben dem Besuch eines berufsbegleitenden Universitätslehrgangs. (T4)
- 3 Ob 163/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 163/25d
Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T5)
- 1 Ob 116/26d
Entscheidungstext OGH 27.08.2026 1 Ob 116/26d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107182
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02383_96I0000_004