Der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem erkennbar die Abänderung des bekämpften Beschlusses dahin beantragt wird, daß der Unterhalt für die Zeit vom 1.9.1993 bis Ende 1994 lediglich mit monatlich S 6.000 und ab 1.1.1995 mit monatlich S 7.000 festgesetzt werde, ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, der Vater habe zur Anschaffung des Fahrrads im Jahre 1996 lediglich S 4.000 beigetragen, und diese Feststellung damit begründet, daß der Vater bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht den Ausführungen seines Sohnes nicht widersprochen habe. Darin liegt keine Aktenwidrigkeit, weil der Unterhaltspflichtige die Richtigkeit der Angaben seines Sohnes bei seiner Vernehmung tatsächlich bestätigte (S 4 des Protokolls vom 4.3.1997). Es ist daher auch nur vom festgestellten Beitrag für das Fahrrad in der Höhe von S 4.000 auszugehen, weil dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 503). Auch im Pflegschaftsverfahren ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz (EFSlg 67.458 uva).Die Vorinstanzen haben festgestellt, der Vater habe zur Anschaffung des Fahrrads im Jahre 1996 lediglich S 4.000 beigetragen, und diese Feststellung damit begründet, daß der Vater bei seiner Vernehmung vor dem Erstgericht den Ausführungen seines Sohnes nicht widersprochen habe. Darin liegt keine Aktenwidrigkeit, weil der Unterhaltspflichtige die Richtigkeit der Angaben seines Sohnes bei seiner Vernehmung tatsächlich bestätigte (S 4 des Protokolls vom 4.3.1997). Es ist daher auch nur vom festgestellten Beitrag für das Fahrrad in der Höhe von S 4.000 auszugehen, weil dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 503,). Auch im Pflegschaftsverfahren ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz (EFSlg 67.458 uva).
Soweit der Vater die „Aufhebung der Ablehnung seines ursprünglichen außerordentlichen Revisionsrekurses aus formalen Gründen“ begehrt, ist er auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29.4.1997, 1 Ob 100/97f, zu verweisen, mit der der Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen wurde. Die teils polemischen Äußerungen des Revisionsrekurswerbers bedürfen keiner weiteren Erörterung. Soweit der Vater behauptet, seine (erhöhten) Unterhaltsleistungen kämen nicht dem Unterhaltsberechtigten, sondern dessen Mutter zu, steht es ihm frei, die widmungsgemäße Verwendung des Geldunterhalts durch das Pflegschaftsgericht überprüfen zu lassen. An der Festsetzung eines bestimmten dem Kind gebührenden Unterhalts kann die vom Vater behauptete mißbräuchliche Verwendung der Unterhaltsbeiträge nichts ändern (Schwimann, Unterhaltsrecht 20, und Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 275 jeweils mwN).
Den Ausführungen des Vaters über die Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung eines Computers ist hingegen großteils beizupflichten. Daß die Anschaffungskosten als Sonderbedarf anzuerkennen sind, weil dadurch die Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird, ist ebensowenig strittig wie die Tatsache, daß die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, hätte er diese Sonderbedarfskosten zu tragen, nicht überschritten würde. Auch in einer intakten Familie würde unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden (vgl 1 Ob 2383/96i). Richtig ist auch, daß das Kind zum Zeitpunkt der Anschaffung des Computers im August 1993 aufgrund der Höhe des vom Vater damals geleisteten Unterhaltsbeitrags nicht in der Lage gewesen wäre, zu den Anschaffungskosten finanziell beizutragen. Unmittelbar nach der Anschaffung wurde aber die finanzielle Situation des Sohns beträchtlich verbessert, wurde doch nachträglich der vom Vater zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag erheblich, und zwar von S 4.700 auf S 9.000 monatlich, und das bereits ab dem Monat nach der Anschaffung des Computers erhöht. Bei einer derart teuren Anschaffung kann nicht punktuell auf deren Zeitpunkt abgestellt werden, sondern sind die Anschaffungskosten für einen angemessenen längeren Zeitraum in Anschlag zu bringen, zumal sich der Unterhaltsberechtigte auch in einer intakten Familie gewissen Einschränkungen bei Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse unterwerfen müßte, damit ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden kann. Nun hat der Vater ab September 1993 einen den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeitrag geleistet, weshalb er zur Deckung des Sonderbedarfs nur so weit herangezogen werden darf, als der Unterhaltsberechtigte trotz der den Regelbedarf beträchtlich übersteigenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, die Sonderbedarfskosten auf sich zu nehmen (ÖA 1995, 59; EFSlg 70.764; ÖA 1992, 56; 3 Ob 1502/91; SZ 63/81; EFSlg 61.851). Wenngleich der Sohn auch im September 1993 bei der - später festgesetzten - Unterhaltsleistung von S 9.000 monatlich nicht in der Lage gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw unmittelbar danach die gesamten Kosten der Anschaffung des Computers aus eigenem zu tragen, ist ihm doch aufgrund der Höhe des gewährten Unterhalts zuzumuten, diesen Sonderbedarf in Form von Ratenzahlungen aus dem ihm zur Verfügung stehenden Unterhalt abzudecken. Es erscheint angemessen, daß der Sohn einen Betrag von monatlich S 500 aus der ihm gebührenden Unterhaltsleistung zur Deckung seines Sonderbedarfs verwendet. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Sohnes ein (vgl ÖA 1995, 60). Ab September 1993 muß der Sohn deshalb eine Kürzung seines Unterhaltsanspruchs um S 500 monatlich auf sich nehmen. Für den Monat, in welchen die Anschaffung fiel (August 1993), kommt eine Kürzung allerdings nicht in Betracht, weil dem Kind damals tatsächlich nur S 4.700 an Unterhalt gebührten, sodaß der in diesem Monat vom Vater geleistete anteilige Sonderbedarf (S 500) nicht als Abzugspost zu berücksichtigen ist. Bei Bedachtnahme auf die selbst vom Unterhaltsberechtigten zugestandene Leistung des Vaters zur Anschaffung des Computers im Betrag von zumindest S 15.000 sind somit 29 „Monatsraten“ á S 500 als bereits erbrachte Unterhaltsleistung in Anschlag zu bringen, sodaß der Vater vom aushaftenden Unterhaltsrückstand weitere Abzüge, und zwar für das Jahr 1993 S 2.000, für die Jahre 1994 und 1995 S 6.000 und für Jänner 1996 S 500 vornehmen darf. Ob auch für die Monate Februar bis April 1996 ein solcher Abzug gerechtfertigt ist, hängt hingegen davon ab, ob der Vater - wie von ihm behauptet - über den zugestandenen Betrag von S 15.000 hinaus weitere Leistungen zur Anschaffung des Computers erbracht hat. Das wird vom Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein. Was den Zeitraum nach dem 30.4.1996 betrifft, ist der Revisionsrekurswerber darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Rekursgerichts vom 16.1.1997, GZ 13 R 465/96k-36, in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.Den Ausführungen des Vaters über die Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung eines Computers ist hingegen großteils beizupflichten. Daß die Anschaffungskosten als Sonderbedarf anzuerkennen sind, weil dadurch die Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird, ist ebensowenig strittig wie die Tatsache, daß die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, hätte er diese Sonderbedarfskosten zu tragen, nicht überschritten würde. Auch in einer intakten Familie würde unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden vergleiche 1 Ob 2383/96i). Richtig ist auch, daß das Kind zum Zeitpunkt der Anschaffung des Computers im August 1993 aufgrund der Höhe des vom Vater damals geleisteten Unterhaltsbeitrags nicht in der Lage gewesen wäre, zu den Anschaffungskosten finanziell beizutragen. Unmittelbar nach der Anschaffung wurde aber die finanzielle Situation des Sohns beträchtlich verbessert, wurde doch nachträglich der vom Vater zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag erheblich, und zwar von S 4.700 auf S 9.000 monatlich, und das bereits ab dem Monat nach der Anschaffung des Computers erhöht. Bei einer derart teuren Anschaffung kann nicht punktuell auf deren Zeitpunkt abgestellt werden, sondern sind die Anschaffungskosten für einen angemessenen längeren Zeitraum in Anschlag zu bringen, zumal sich der Unterhaltsberechtigte auch in einer intakten Familie gewissen Einschränkungen bei Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse unterwerfen müßte, damit ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden kann. Nun hat der Vater ab September 1993 einen den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeitrag geleistet, weshalb er zur Deckung des Sonderbedarfs nur so weit herangezogen werden darf, als der Unterhaltsberechtigte trotz der den Regelbedarf beträchtlich übersteigenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, die Sonderbedarfskosten auf sich zu nehmen (ÖA 1995, 59; EFSlg 70.764; ÖA 1992, 56; 3 Ob 1502/91; SZ 63/81; EFSlg 61.851). Wenngleich der Sohn auch im September 1993 bei der - später festgesetzten - Unterhaltsleistung von S 9.000 monatlich nicht in der Lage gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw unmittelbar danach die gesamten Kosten der Anschaffung des Computers aus eigenem zu tragen, ist ihm doch aufgrund der Höhe des gewährten Unterhalts zuzumuten, diesen Sonderbedarf in Form von Ratenzahlungen aus dem ihm zur Verfügung stehenden Unterhalt abzudecken. Es erscheint angemessen, daß der Sohn einen Betrag von monatlich S 500 aus der ihm gebührenden Unterhaltsleistung zur Deckung seines Sonderbedarfs verwendet. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Sohnes ein vergleiche ÖA 1995, 60). Ab September 1993 muß der Sohn deshalb eine Kürzung seines Unterhaltsanspruchs um S 500 monatlich auf sich nehmen. Für den Monat, in welchen die Anschaffung fiel (August 1993), kommt eine Kürzung allerdings nicht in Betracht, weil dem Kind damals tatsächlich nur S 4.700 an Unterhalt gebührten, sodaß der in diesem Monat vom Vater geleistete anteilige Sonderbedarf (S 500) nicht als Abzugspost zu berücksichtigen ist. Bei Bedachtnahme auf die selbst vom Unterhaltsberechtigten zugestandene Leistung des Vaters zur Anschaffung des Computers im Betrag von zumindest S 15.000 sind somit 29 „Monatsraten“ á S 500 als bereits erbrachte Unterhaltsleistung in Anschlag zu bringen, sodaß der Vater vom aushaftenden Unterhaltsrückstand weitere Abzüge, und zwar für das Jahr 1993 S 2.000, für die Jahre 1994 und 1995 S 6.000 und für Jänner 1996 S 500 vornehmen darf. Ob auch für die Monate Februar bis April 1996 ein solcher Abzug gerechtfertigt ist, hängt hingegen davon ab, ob der Vater - wie von ihm behauptet - über den zugestandenen Betrag von S 15.000 hinaus weitere Leistungen zur Anschaffung des Computers erbracht hat. Das wird vom Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein. Was den Zeitraum nach dem 30.4.1996 betrifft, ist der Revisionsrekurswerber darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Rekursgerichts vom 16.1.1997, GZ 13 R 465/96k-36, in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.