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Rechtssatz RS0109323

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109323

Geschäftszahl

1Ob415/97d

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Rechtssatz

1. Bei einer als Sonderbedarf zu wertenden teuren Anschaffung (in casu: Computer) sind die Anschaffungskosten auf einen längeren angemessenen Zeitraum aufzuteilen; es ist nicht punktuell auf den Kaufzeitpunkt abzustellen. 2. Ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm gewährten, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bestreiten, dann verringert sich die vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende laufende monatliche Unterhaltsleistung entsprechend den dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Ratenzahlungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109323

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00415_97D0000_001