Rechtssatz RS0109323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109323
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Rechtssatz
1. Bei einer als Sonderbedarf zu wertenden teuren Anschaffung (in casu: Computer) sind die Anschaffungskosten auf einen längeren angemessenen Zeitraum aufzuteilen; es ist nicht punktuell auf den Kaufzeitpunkt abzustellen. 2. Ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm gewährten, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bestreiten, dann verringert sich die vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende laufende monatliche Unterhaltsleistung entsprechend den dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Ratenzahlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109323
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00415_97D0000_001