Rechtssatz RS0107724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107724
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Rechtssatz
Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 7/97v
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
Veröff: SZ 70/36
- 7 Ob 101/99z
Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
Beisatz: Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (ÖA 1994, 184 U100). (T1)
Beisatz: Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, daß bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben. (T2) Beisatz: Ist die Minderjährige nur mittelmäßig begabt, so stellt ihr Wunsch, anstelle einer öffentlichen Schule in Österreich eine Privatschule in Australien zu besuchen, weil ein Auslandsaufenthalt mit der damit verbundenen Kenntnis fremder Sprachen und Kulturen eine besondere Allgemeinbildung ermögliche und daher der besonderen Weiterentwicklung und Verselbständigung diene, schon von vornherein keine Existenznotwendigkeit, die die Verpflichtung zur Bezahlung eines Sonderbedarfes begründen würde, dar. (T3)
- 9 Ob 40/02a
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. Auch der Zustimmung des Vaters zum Besuch der Privatschule kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu, wenngleich die Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, deren Kosten während der aufrechten Lebensgemeinschaft zu zahlen, für sich allein nicht für die Anerkennung eines entsprechenden Sonderbedarfs ausreichen muss. (T4)
- 8 Ob 43/11y
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
Vgl auch
- 2 Ob 107/11s
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 107/11s
Vgl auch; Auch Beis wie T4 nur: Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, kann Schulgeld für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden. Als rechtfertigender Umstand wurde unter anderem auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer fremdsprachigen Schule nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt anerkannt. (T5)
- 9 Ob 72/15a
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5
- 10 Ob 71/17i
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 71/17i
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 142/18p
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
Vgl
- 4 Ob 153/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 153/23p
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
- 10 Ob 48/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
Beisatz: Für die Frage, ob ein Elternteil wirtschaftlich in der Lage ist seinem Kind ein Studium zu finanzieren, ist nicht von Bedeutung, ob dieser selbst die Möglichkeit hatte ein Studium zu absolvieren. (T6)
- 7 Ob 40/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 40/25w
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: Dass der Minderjährigen ein Betrag für privaten Musikunterricht als Sonderbedarf zuerkannt und im Weiteren auch freiwillig geleistet wurde bedeutet nicht, dass Jahre später ein privater Musikunterricht neben einem damit nicht verwandten Studium weiterhin als Sonderbedarf zu gelten hat. (T7)
- 1 Ob 116/26d
Entscheidungstext OGH 27.08.2026 1 Ob 116/26d
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107724
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0030OB00007_97V0000_005