Der gegen diese Entscheidung vom Vater erhobene Rekurs ist berechtigt.
Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf ("Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 33 zu § 140 mwN). Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß die Kosten des Besuchs einer Privatschule nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden dürfen (ÖA 1994, 184 U100 gegen die nicht weiter differenzierende einhellige Judikatur der Gerichte zweiter Instanz, zitiert bei Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, 11; ebenso ablehnend etwa LGZ Wien EFSlg 76.989; 70.797; 67.869 ua). Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich dabei nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich maßgebliche Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solche Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (JBl 1997, 650). Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, daß bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben.Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf ("Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Auch Ausbildungskosten können als Sonderbedarf anerkannt werden (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 33 zu Paragraph 140, mwN). Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß die Kosten des Besuchs einer Privatschule nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden dürfen (ÖA 1994, 184 U100 gegen die nicht weiter differenzierende einhellige Judikatur der Gerichte zweiter Instanz, zitiert bei Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, 11; ebenso ablehnend etwa LGZ Wien EFSlg 76.989; 70.797; 67.869 ua). Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich dabei nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich maßgebliche Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solche Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (JBl 1997, 650). Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte nach dem Grundsatz, daß bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen haben.
Ist aus im Einzelfall zu prüfenden Gründen der Besuch einer öffentlichen Schule nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vgl. die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise).Ist aus im Einzelfall zu prüfenden Gründen der Besuch einer öffentlichen Schule nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vergleiche die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise).
Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes (LGZ Wien EFSlg 70.800); besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg. Mag danach ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, daß sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muß; dem Unterhaltspflichtigen muß stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (SZ 68/38; ÖA 1998, 15; 1 Ob 2383/96i; 4 Ob 108/98f ua). Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737; ÖA 1994, 99 U94 ua), wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein (Schwimann, Unterhaltsrecht 29 mwN).
Das Rekursgericht überging bei seiner Beurteilung, daß bei Prüfung, ob der Unterhaltspflichtige auch noch zu einem den Regelbedarf weit übersteigenden Sonderbedarf verpflichtet werden kann, ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist (vgl 1 Ob 585/90). Sonderbedarf wird nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und der Dringlichkeit bestimmt (vgl zuletzt 3 Ob 277/98a und 1 Ob 350/98x mwN). Ist die Minderjährige tatsächlich nur mittelmäßig begabt, so stellt ihr Wunsch, anstelle einer öffentlichen Schule in Österreich eine Privatschule in Australien zu besuchen, weil ein Auslandsaufenthalt mit der damit verbundenen Kenntnis fremder Sprachen und Kulturen eine besondere Allgemeinbildung ermögliche und daher der besonderen Weiterentwicklung und Verselbständigung diene, schon von vornherein keine Existenznotwendigkeit, die die Verpflichtung zur Bezahlung eines Sonderbedarfes begründen würde, dar. Die von der Minderjährigen ihrem Begehren zugrundegelegten Vorstellungen entsprechen den Wünschen vieler durchschnittlich begabter Jugendlicher, für deren Erfüllung jedoch keine zwingende Notwendigkeit besteht. Sieht man davon ab, daß im vorliegenden Fall in keiner Weise feststeht, ob das von der Minderjährigen angestrebte Ausbildungsziel bei einigem Fleiß nicht auch in einer am österreichischen Wohnort befindlichen öffentlichen Schule verwirklicht werden kann, ist kein Grund ersichtlich, warum gerade nur auf einer australischen Privatschule eine noch ganz unbestimmte Begabung der Minderjährigen entsprechend gefördert werden kann. Allein aus diesem Grund war das Sonderbedarfsbegehren der Minderjährigen im vorliegenden Einzelfall abzuweisen. Die vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilten Beweisaufnahmeaufträge sind für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage daher entbehrlich. Die erstgerichtliche Entscheidung war somit wiederherzustellen.Das Rekursgericht überging bei seiner Beurteilung, daß bei Prüfung, ob der Unterhaltspflichtige auch noch zu einem den Regelbedarf weit übersteigenden Sonderbedarf verpflichtet werden kann, ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche 1 Ob 585/90). Sonderbedarf wird nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und der Dringlichkeit bestimmt vergleiche zuletzt 3 Ob 277/98a und 1 Ob 350/98x mwN). Ist die Minderjährige tatsächlich nur mittelmäßig begabt, so stellt ihr Wunsch, anstelle einer öffentlichen Schule in Österreich eine Privatschule in Australien zu besuchen, weil ein Auslandsaufenthalt mit der damit verbundenen Kenntnis fremder Sprachen und Kulturen eine besondere Allgemeinbildung ermögliche und daher der besonderen Weiterentwicklung und Verselbständigung diene, schon von vornherein keine Existenznotwendigkeit, die die Verpflichtung zur Bezahlung eines Sonderbedarfes begründen würde, dar. Die von der Minderjährigen ihrem Begehren zugrundegelegten Vorstellungen entsprechen den Wünschen vieler durchschnittlich begabter Jugendlicher, für deren Erfüllung jedoch keine zwingende Notwendigkeit besteht. Sieht man davon ab, daß im vorliegenden Fall in keiner Weise feststeht, ob das von der Minderjährigen angestrebte Ausbildungsziel bei einigem Fleiß nicht auch in einer am österreichischen Wohnort befindlichen öffentlichen Schule verwirklicht werden kann, ist kein Grund ersichtlich, warum gerade nur auf einer australischen Privatschule eine noch ganz unbestimmte Begabung der Minderjährigen entsprechend gefördert werden kann. Allein aus diesem Grund war das Sonderbedarfsbegehren der Minderjährigen im vorliegenden Einzelfall abzuweisen. Die vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilten Beweisaufnahmeaufträge sind für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage daher entbehrlich. Die erstgerichtliche Entscheidung war somit wiederherzustellen.