Rechtssatz RS0047133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047133
Entscheidungsdatum
27.09.2006
Rechtssatz
Bei überdurchschnittlichem Einkommen ist lediglich der Bedarf des Kindes Bemessungskriterium. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt dann hinter jenem Betrag zurück, zu dem der Unterhaltsschuldner angesichts seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Soweit jedoch ein durch die besonderen Lebensumstände gerechtfertigter Sonderbedarf des Kindes anerkannt werden muss, ist die Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung dieser besonderen Bedürfnisse auszudehnen; dazu können auch die Kosten einer Privatschule gehören, soweit deren Besuch durch die besonderen Umstände angezeigt ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 531/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 531/94
- 4 Ob 108/98f
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 108/98f
Vgl
- 2 Ob 72/99y
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 72/99y
Vgl; Beisatz: Hier: Kosten einer Privatschule in Chile bei der Mutter lebende Kinder eines in Österreich lebenden Vaters. (T1)
- 7 Ob 101/99z
Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
Vgl; Beisatz: Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (ÖA 1994, 184 U100). (T2)
- 9 Ob 40/02a
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf gegeben sind, stellt - sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz auf der Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung bewegt und keine krasse Fehlbeurteilung darstellt - keine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage dar. (T3)
- 6 Ob 195/04a
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 195/04a
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 Ob 47/06m
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047133
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19940411_OGH0002_0010OB00531_9400000_001