A/ Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Der Vater bezeichnet die Frage, ob der Unterhalt „im Bereich von Anfangsgehältern“ bemessen werden dürfe, als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88 ua) sind jedoch betragliche oder in einem bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs bezifferte - und damit auch an Anfangsgehältern gebundene - Obergrenzen des Kindes mit den in § 140 ABGB verankerten Bemessungskriterien unvereinbar; diese gestatten keinen allgemeinen „Unterhaltsstopp“. Kindern sind vielmehr jene Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Bestreitung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners zu messenden - Bedürfnisse erforderlich sind (ÖA 1990, 109; RZ 1991/26). Eine erhebliche Rechtsfrage ist dem Revisionsrekurs des Vaters somit nicht zu entnehmen, weshalb dieses Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508 a und 510 ZPO).Der Vater bezeichnet die Frage, ob der Unterhalt „im Bereich von Anfangsgehältern“ bemessen werden dürfe, als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88 ua) sind jedoch betragliche oder in einem bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs bezifferte - und damit auch an Anfangsgehältern gebundene - Obergrenzen des Kindes mit den in Paragraph 140, ABGB verankerten Bemessungskriterien unvereinbar; diese gestatten keinen allgemeinen „Unterhaltsstopp“. Kindern sind vielmehr jene Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Bestreitung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners zu messenden - Bedürfnisse erforderlich sind (ÖA 1990, 109; RZ 1991/26). Eine erhebliche Rechtsfrage ist dem Revisionsrekurs des Vaters somit nicht zu entnehmen, weshalb dieses Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 508, a und 510 ZPO).
B/ Zum Revisionsrekurs der Minderjährigen:
Die Mutter führt namens ihrer nun schon 14jährigen Tochter ins Treffen, das Rekursgericht habe den mit dem Besuch jener Schule, in der die Minderjährige nun mit wesentlich besserem Erfolg unterrichtet werde, verbundenen Aufwand zu Unrecht nicht als bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Sonderbedarf anerkannt. Darunter ist ganz allgemein der den Regelbedarf übersteigende Bedarf zu verstehen, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (SZ 63/81 mwN).
Bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltsschuldners ist die bei der Unterhaltsbemessung als Orientierungshilfe anerkannte Prozentkomponente regelmäßig nicht voll auszuschöpfen (vgl etwa ÖA 1990, 109 ua). Bemessungskriterium ist dann lediglich der Bedarf des Kindes; die Unterhaltsverpflichtung bleibt in solchen Fällen somit hinter jenem Betrag zurück, zu dem der Unterhaltsschuldner angesichts seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Soweit jedoch ein durch die besonderen Lebensumstände gerechtfertigter (Sonder-)Bedarf des Kindes anerkannt werden muß, ist die Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung dieser besonderen Bedürfnisse auszudehnen, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird.Bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltsschuldners ist die bei der Unterhaltsbemessung als Orientierungshilfe anerkannte Prozentkomponente regelmäßig nicht voll auszuschöpfen vergleiche etwa ÖA 1990, 109 ua). Bemessungskriterium ist dann lediglich der Bedarf des Kindes; die Unterhaltsverpflichtung bleibt in solchen Fällen somit hinter jenem Betrag zurück, zu dem der Unterhaltsschuldner angesichts seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Soweit jedoch ein durch die besonderen Lebensumstände gerechtfertigter (Sonder-)Bedarf des Kindes anerkannt werden muß, ist die Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung dieser besonderen Bedürfnisse auszudehnen, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird.
Der Lösung der Frage nach der Verpflichtung des Vaters zur Tragung der als Sonderbedarf geltend gemachten, gewiß überdurchschnittlich hohen Kosten des Privatschulbesuchs seiner Tochter ist vorauszuschicken, daß er bis jetzt seine Leistungsfähigkeit selbst für diesen Aufwand nicht bestritten hat; Erhebungen über sein Einkommen sind deshalb entbehrlich.
Das Gericht zweiter Instanz hat diesem Sonderbedarf vor allem deshalb seine Anerkennung versagt, weil auch die obsorgeberechtigte Mutter durch einen wesentlichen Teil der über den Unterricht hinausgehenden Leistungen der nun von der Minderjährigen besuchten Privatschule - vor allem den Mittagstisch und die Beaufsichtigung der Minderjährigen bei Bewältigung der Hausaufgaben - entlastet worden sei, sodaß eine „lineare“ Überwälzung der Kosten auf den geldalimentationspflichtigen Vater nicht in Frage komme.
Dem hält die Minderjährige entgegen, das Gericht zweiter Instanz habe lediglich die Höhe der Schulkosten erhoben. Dessen übrigen Annahmen seien hingegen tatsachenwidrig, das Gegenteil könne ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Die Minderjährige führt weiters ins Treffen, sie sei - wiewohl ausreichend begabt - bloß infolge ihrer psychischen Belastung durch familiäre Ereignisse und wegen eines Augenleidens außerstande, dem Unterricht in einer herkömmlichen Schule zu folgen. In dem nun gewählten Schultyp könne sie durchaus der bisherigen Schule gleichwertige Leistungen erbringen, weil die Schüler dort nicht dem sonst üblichen, in der Öffentlichkeit ohnedies angeprangerten Leistungsdruck ausgesetzt seien, dafür aber in weit höherem Ausmaß individuell betreut würden. Dazu komme noch, daß sie infolge des Wechsels des Schultyps nicht - wie bei weiterem Besuch einer AHS - die dritte Klasse wiederholen habe müssen und daher auch nicht den damit verbundenen seelischen Belastungen ausgesetzt worden sei.
Die Richtigkeit dieser - von den Vorinstanzen ungeprüft gebliebenen - Behauptungen vorausgesetzt, dürfen die Kosten des Besuchs einer solchen Privatschule nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden. Der erkennende Senat hat in der in SZ 63/81 veröffentlichten Entscheidung vom 21.5.1990, 1 Ob 585/90, die Kosten für die Teilnahme an Sprachferien selbst im Ausland als Sonderbedarf anerkannt, der dem Unterhaltsschuldner neben seinen regelmäßigen Unterhaltsleistungen überbürdet werden könne, sofern die Teilnahme zur Sicherung des Schulabschlusses notwendig oder aber doch angezeigt erscheine. Umso mehr hat dann aber der Vater auch den mit dem Besuch der Privatschule verbundenen, zugestandenermaßen beträchtlichen Aufwand als Sonderbedarf seiner Tochter zu tragen, wenn die Minderjährige - wie sie behauptet hat - trotz ausreichender Begabung das den Lebensverhältnissen ihrer Eltern zweifelsohne angemessene Ausbildungsziel - die Hochschulreife - angesichts der besonderen Umstände auf diesem Wege besser erreichen könnte.
Das vorinstanzliche Verfahren ist deshalb insoweit mangelhaft geblieben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren durch geeignete Erhebungen - tunlichst auch durch Vernehmung eines Sachverständigen - festzustellen haben, aus welchen Gründen die Minderjährige in der bisher besuchten AHS versagt hat und ob der nun gewählte Schultyp ihren Fähigkeiten gerecht wird. Ferner wird zu ermitteln sein, ob die Minderjährige mit dem Besuch dieser Schule ein der AHS entsprechendes Ausbildungsziel (vor allem also die Hochschulreife) erreichen kann; außerdem wird das Erstgericht noch zu klären haben, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang die obsorgeberechtigte Mutter durch Leistungen der Schule außerhalb des engeren Unterrichts in der ihr überantworteten Obsorge entlastet wird, weil sie für die Bestreitung dieser Bedürfnisse der Minderjährigen aufzukommen hat. Erst danach kann im Sinne der vorangestellten Erwägungen verläßlich beurteilt werden, ob der Vater auch für den Schulaufwand als Sonderbedarf aufzukommen hat und der Erhöhungsantrag somit auch im restlichen Umfang gerechtfertigt erscheint.
Es ist deshalb spruchgemäß zu entscheiden.