Der Revisionsrekurs des Kindes ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 7 Ob 2123/96y, veröffentlicht in ÖA 1997, 66, nach Darstellung der Entscheidungen 2 Ob 528/90, 7 Ob 609/90 und 5 Ob 524/95, eingehend folgendermaßen zur Frage, ob Kosten eines Schulschikurses als außergewöhnlicher individueller Sonderbedarf anzusehen oder bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen sind, Stellung genommen:
Sonderbedarf ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist (7 Ob 579/90; 8 Ob 1593/90; 8 Ob 638/91), durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt wird (EFSlg 67.839; JBl 1995, 784; 5 Ob 524/95), also nicht weitgehend regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (5 Ob 524/95). Daraus wurde bereits abgeleitet, daß ein Bedarf, der, wenn auch nicht laufend, aber doch mit weitgehender Regelmäßigkeit bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt, nicht als Individualbedarf zu werten ist (EFSlg 67.839); als Sonderbedarf ist daher der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf anzusehen, der dem Unterhaltspflichtigen infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (8 Ob 638/91; 1 Ob 531/94). Nach diesen Grundsätzen wurden insbesondere ein individueller Gesundheitsbedarf (EFSlg 61.849; 67.838), die Kosten für die notwendige außerhäusliche Betreuung des Kindes wegen Behinderung oder Krankheit (JBl 1991, 40), die Kosten für die Berufausbildung an einem anderen Ort, wenn eine gleichartige Berufsausbildung am Wohnort nicht möglich ist (SZ 63/121; 1 Ob 544794), die Kosten für den Schulbesuch an einem Ort, wenn damit das Ausbildungsziel im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften des Kindes besser erreicht werden kann (1 Ob 531/94), aber auch die Kosten der für die Erreichung des Schulziels notwendigen Sprachferien (SZ 63/81) als vom Unterhaltspflichtigen zu deckender Sonderbedarf gewertet.
Schulschikurse sind nach diesen Kriterien nicht von den Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität geprägt. Kosten dafür fallen vielmehr für die Mehrzahl der unterhaltspflichtigen Kinder an. Sie sind demnach bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Judikatur an. Soweit der Revisionsrekurswerber - ähnlich wie in dem mit der Entscheidung 7 Ob 2123/96y entschiedenen Fall - damit argumentiert, der laufend bezahlte Unterhalt sei zu gering, durch die Unterbringung des Minderjährigen im Internat erwüchsen der Kindesmutter Kosten weit über dem vom Kindesvater geleisteten Unterhalt; es könne daher nicht von ihr erwartet werden, daß sie während des Jahres Einsparungen vornimmt, um für die Kosten der Wintersportwoche aufkommen zu können, stellt dies keinen Grund dar, in diesem Fall einen Sonderbedarf annehmen zu können. Vielmehr sind diese Umstände bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen.