Der dagegen vom Unterhaltssachwalter erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs weist darauf hin, daß der Vater zum Zeitpunkt der Abhaltung des Schulschikurses nur zu einem unter der Belastbarkeitsgrenze und unter dem Regelbedarf liegenden Unterhaltsbeitrag verpflichtet war. Den Kosten für - von vornherein bei Unterhaltsfestsetzungen noch nicht bekannte - Schulveranstaltungen der vorliegenden Art müsse aber auch der Charakter eines Sonderbedarfes zuerkannt werden, weil sie nicht vorausschauend berücksichtigt werden könnten.
Ob die Kosten eines Schulschikurses zum Sonderbedarf gezählt werden können, hat der Oberste Gerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden. In der Entscheidung 2 Ob 528/90 wurde lediglich ausgesprochen, daß der Umstand, daß die Kosten eines Schulschikurses vom Gericht zweiter Instanz als Sonderbedarf zuerkannt wurden, keine erhebliche Rechtsfrage berühre. Mit der Entscheidung 7 Ob 609/90 wurde ein Revisionsrekurs mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Rekursgericht bei der Beurteilung der Frage, ob Schulschikurskosten einen Sonderbedarf darstellen, nicht von der veröffentlichten Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz abgewichen sei. Zuletzt wurde in 5 Ob 524/95 ausgeführt, daß die Kosten einer (mehrtägigen) Klassenfahrt, die - nach ihrer Höhe zu schließen - über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen, ihrem Charakter nach mit den Kosten einer Schullandwoche oder eines Schulschikurses vergleichbar seien und unter der Voraussetzung der Belastungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durchaus einen deckungspflichtigen Sonderbedarf darstellen könnten. Davor wurde jedoch den Kosten für eine einem Schulschikurs vergleichbare Schulsportwoche nicht der Charakter eines Sonderbedarfs zuerkannt (ÖA 1993, 144).
Sonderbedarf ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist (7 Ob 579/90; 8 Ob 1593/90; 8 Ob 638/91), durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt wird (EFSlg 67.839; JBl 1995, 784; 5 Ob 524/95), also nicht weitgehend regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (5 Ob 524/95). Daraus wurde bereits abgeleitet, daß einem Bedarf, der, wenn auch nicht laufend, aber doch mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt, die Wertung als Individualbedarf nicht zuerkannt werden darf (EFSlg 67.839) und als Sonderbedarf daher der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf anzusehen ist, der dem Unterhaltspflichtigen infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (8 Ob 638/91; 1 Ob 531/94). Nach diesen Grundsätzen wurden insbesondere ein individueller Gesundheitsbedarf (EFSlg 61.849; EFSlg 67.838), die Kosten für die notwendige außerhäusliche Betreuung des Kindes wegen Behinderung oder Krankheit (JBl 1991, 40), die Kosten für die Berufsausbildung an einem anderen Ort, wenn eine gleichartige Berufsausbildung am Wohnort nicht möglich ist (SZ 63/121; 1 Ob 544/94), die Kosten für den Schulbesuch an einem anderen Ort, wenn damit das Ausbildungsziel im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften des Kindes besser erreicht werden kann (1 Ob 531/94), aber auch die Kosten der für die Erreichung des Schulziels notwendigen Sprachferien (SZ 63/81) als vom Unterhaltspflichtigen zu deckender Sonderbedarf gewertet.
Schulschikurse sind nach diesen Kriterien nicht von den Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität geprägt. Kosten dafür fallen vielmehr für die Mehrzahl der unterhaltspflichtigen Kinder an. Sie sind demnach - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen.
Soweit der Revisionsrekurs darauf hinweist, daß die Minderjährige im Hinblick auf das Einkommen des Vaters in der Zeit vom 1.7.1994 bis 28.4.1995 nicht ausreichend alimentiert wurde, ist zu entgegnen, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht begehrt wurde. Ob für die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit des Vaters liegende Unterhaltsperiode eine Unterhaltserhöhung in Frage kommt, kann daher nicht beurteilt werden.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.