Begründung:
Der Vater des im Kopf dieser Entscheidung genannten Minderjährigen war zuletzt ab 1.4.1992 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.500,- verpflichtet (ON 17).
Der Minderjährige begehrt die Erhöhung der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung seines Vaters ab 1.1.1994 auf S 3.370,- sowie die Zahlung von Sonderunterhalt in der Höhe von S 1.540,-
(Brillenkosten), S 750,- (Klassenfahrt in den Lungau) und S 2.010,-
(Schulschikurs 1993; ON 18).
Der unterhaltspflichtige Vater sprach sich gegen jedwede Unterhaltserhöhung aus.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater des Minderjährigen zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von S 2.800,- ab 1.1.1994 und wies das Mehrbegehren sowie das Begehren auf Zuspruch von Sonderunterhalt ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der nur für diesen Minderjährigen sorgepflichtigen Vater hat kein Vermögen. Er ist gelernter Orthopäde, übt diesen Beruf aber seit längerem nicht mehr aus. Derzeit sind nur zwei Stellen für Orthopäden in ganz Österreich frei. Als Orthopäde wäre der Vater nach den Erfahrungen des Arbeitsamtes nicht vermittelbar. In den vergangenen Jahren arbeitete der Vater als angelernter Edelsteinschleifer, später als Hilfsarbeiter, wo er zuletzt monatlich 24.700,- S (inklusive Zulagen, Diäten und Kilometergeld) verdiente. Vom 16.2.1993 bis 30.6.1993 bezog der Vater Arbeitslosengeld von monatlich S 11.607,-. Danach war er Angestellter bei der "Firma Mini-Shop, welche er mit Vertrag vom 3.11.1994 übernahm". Von der von ihm übernommenen Stammeinlage von S 400.000,- zahlte er S 200.000,- ein. Derzeit ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, daß der Vater des Minderjährigen eine Vergütung oder einen Bezug aus der Mini-Shop Vertriebsgesellschaft mbH als deren Geschäftsführer bezieht. Der Vater ist 38 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Im Raum Salzburg Stadt, Flachgau, sind derzeit ausreichend freie Stellen auch für unqualifizierte Arbeitskräfte frei. Als Hilfsarbeiter könnte er bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft monatlich S 12.000,- vierzehnmal jährlich verdienen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der unterhaltspflichtige Vater müsse sich auf ein erzielbares Einkommen von S 12.000,- pro Monat vierzehnmal jährlich anspannen lassen. 20 % Unterhalt davon würden die zugesprochenen S 2.800,- ergeben. Da hiedurch die Leistungsfähigkeit des Vaters zur Gänze ausgeschöpft werde, müsse das Mehrbegehren sowie das Begehren auf Sonderunterhalt, der auch nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu erbringen sei, abgewiesen werden.
Das Rekursgericht hob den in Ansehung des Zuspruches eines monatlichen Unterhaltes von S 2.800,- in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Erstgerichtes bezüglich der Abweisung eines monatlichen Unterhaltsmehrbegehrens von S 570,- sowie des begehrten Sonderunterhaltes von S 2.010,- (Schulschikurs 1993) auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Hingegen bestätigte es die Abweisung des Begehrens auf Sonderunterhalt von S 1.540,- (Brille) und S 750,-
(Klassenfahrt Lungau) und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich dieses bestätigenden Teiles nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht hielt die Rechtssache bezüglich des Begehrens für monatlichen laufenden Unterhalt und für Sonderbedarf an Schulschikurskosten nicht für spruchreif, weil die Einkommensverhältnisse des Vaters insofern klärungsbedürftig seien, als er trotz des von ihm behaupteten niedrigeren Einkommens und des Mangels an Vermögen S 200.000,- für den Erwerb eines Gesellschaftsanteiles aufbringen konnte.
Das Begehren auf Zahlung von Sonderunterhalt für Brillen und Klassenfahrt in den Lungau sei jedoch spruchreif, weil es sich dabei unbeschadet der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindesvaters um keinen deckungspflichtigen Sonderbedarf handle.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei bezüglich des bestätigenden Teiles der Entscheidung nicht zulässig, weil im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierte Rechtsfragen nicht zu entscheiden seien und diesbezüglich bereits einer Leitjudikatur des Obersten Gerichtshofes habe gefolgt werden können.Der ordentliche Revisionsrekurs sei bezüglich des bestätigenden Teiles der Entscheidung nicht zulässig, weil im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierte Rechtsfragen nicht zu entscheiden seien und diesbezüglich bereits einer Leitjudikatur des Obersten Gerichtshofes habe gefolgt werden können.
Gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit: