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Rechtssatz RS0047518

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047518

Geschäftszahl

7Ob521/95; 5Ob524/95

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Rechtssatz

Mehrkosten für eine Brillenfassung sowie der Aufenthalt eines sozialversicherten Kindes in einem Privatsanatorium begründen keinen Sonderbedarf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 7 Ob 521/95
  • 5 Ob 524/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 524/95
    Vgl aber; Beisatz: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, daß seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. Zu prüfen ist daher, in welchem Ausmaß die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Brille des Minderjährigen übernimmt und wieweit dadurch die Kosten einer dem Minderjährigen zumutbaren Brille gedeckt wären. Nur der solcherart nicht gedeckte Betrag kann dem Unterhaltspflichtigen als Sonderbedarf des Minderjährigen zur Last fallen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047518

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0070OB00521_9500000_001