Der gegen diese Entscheidung von den Minderjährigen erhobenen Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Art XLI Z 9 WGN 1989), aber nicht berechtigt.Der gegen diese Entscheidung von den Minderjährigen erhobenen Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Art XLI Ziffer 9, WGN 1989), aber nicht berechtigt.
Zur Frage, ob Mehrkosten für eine Brillenfassung bzw der Aufenthalt eines sozialversicherten Kindes in einem Privatsanatorium einen Sonderbedarf begründen können, haben zwar in der Vergangenheit Gerichte zweiter Instanz mehrfach Stellung genommen (vgl EFSlg 44.991 und EFSlg 61.864 sowie EFSlg 61.858), eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesen Fragen liegt jedoch nicht vor.Zur Frage, ob Mehrkosten für eine Brillenfassung bzw der Aufenthalt eines sozialversicherten Kindes in einem Privatsanatorium einen Sonderbedarf begründen können, haben zwar in der Vergangenheit Gerichte zweiter Instanz mehrfach Stellung genommen vergleiche EFSlg 44.991 und EFSlg 61.864 sowie EFSlg 61.858), eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesen Fragen liegt jedoch nicht vor.
Der Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (vgl SZ 63/81 = ÖA 1991, 100 = EFSlg 61.845). Das Anwachsen eines Sonderbedarfes ist daher eine Ausnahme. Der Unterhaltsberechtigte hat das Vorliegen von Tatsachen, die für die Zuerkennung von Sonderbedarf sprechen, zu behaupten und zu beweisen. Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken bzw bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. Ist der Sonderaufwand für die Gesundheit des Kindes notwendig, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen (vgl Edlbacher, ÖA 1985, 9 sowie RZ 1991/25 = EFSlg 61.849), wie etwa im Fall einer Zahnregulierung, deren Kosten nicht von der Sozialversicherung übernommen worden sind. Im vorliegenden Fall wurde der mj. Marina eine Weitsichtigkeitsbrille in der Stärke von beiderseits +0,25 verschrieben (vgl AS 188 in ON 48). Sieht man davon ab, daß Brillenkosten, weil sie im Rahmen des Notwendigen von der Krankenkassa getragen werden, grundsätzlich keinen Sonderbedarf darstellen, läßt sich die Empfehlung der Augenärztin, das Kind zum Tragen der Brille zu bewegen, auch durch pädagogische Maßnahmen verwirklichen. Ebenso stellen Spitalsaufenthaltskosten, weil sie durch die Krankenkassa abgedeckt werden, grundsätzlich keinen Sonderbedarf dar. Die Ausführungen der Mutter, daß sie dem Kind nach zwei Krankenhausaufenthalten keinen weiteren Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus aus psychischen Gründen nicht habe zumuten wollen, können weder die Notwendigkeit der Mandeloperation in einem Sanatorium noch die Unmöglichkeit, allenfalls auch in einem öffentlichen Krankenhaus den Aufenthalt des Minderjährigen auf einen Tag zu verkürzen, noch auch einen psychischen Schaden des Kindes durch die Abwesenheit der Mutter über zwei bis drei Tage unter Beweis stellen. Zutreffend hat daher das Rekursgericht erkannt, daß die Voraussetzungen für die Abgeltung eines Sonderbedarfes nicht vorliegen.Der Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst vergleiche SZ 63/81 = ÖA 1991, 100 = EFSlg 61.845). Das Anwachsen eines Sonderbedarfes ist daher eine Ausnahme. Der Unterhaltsberechtigte hat das Vorliegen von Tatsachen, die für die Zuerkennung von Sonderbedarf sprechen, zu behaupten und zu beweisen. Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken bzw bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. Ist der Sonderaufwand für die Gesundheit des Kindes notwendig, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen vergleiche Edlbacher, ÖA 1985, 9 sowie RZ 1991/25 = EFSlg 61.849), wie etwa im Fall einer Zahnregulierung, deren Kosten nicht von der Sozialversicherung übernommen worden sind. Im vorliegenden Fall wurde der mj. Marina eine Weitsichtigkeitsbrille in der Stärke von beiderseits +0,25 verschrieben vergleiche AS 188 in ON 48). Sieht man davon ab, daß Brillenkosten, weil sie im Rahmen des Notwendigen von der Krankenkassa getragen werden, grundsätzlich keinen Sonderbedarf darstellen, läßt sich die Empfehlung der Augenärztin, das Kind zum Tragen der Brille zu bewegen, auch durch pädagogische Maßnahmen verwirklichen. Ebenso stellen Spitalsaufenthaltskosten, weil sie durch die Krankenkassa abgedeckt werden, grundsätzlich keinen Sonderbedarf dar. Die Ausführungen der Mutter, daß sie dem Kind nach zwei Krankenhausaufenthalten keinen weiteren Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus aus psychischen Gründen nicht habe zumuten wollen, können weder die Notwendigkeit der Mandeloperation in einem Sanatorium noch die Unmöglichkeit, allenfalls auch in einem öffentlichen Krankenhaus den Aufenthalt des Minderjährigen auf einen Tag zu verkürzen, noch auch einen psychischen Schaden des Kindes durch die Abwesenheit der Mutter über zwei bis drei Tage unter Beweis stellen. Zutreffend hat daher das Rekursgericht erkannt, daß die Voraussetzungen für die Abgeltung eines Sonderbedarfes nicht vorliegen.