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Entscheidung 8 Ob 1593/90×

Entscheidung 8 Ob 1593/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1593/90

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Verena P***, geboren am ***, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Heinz Peter K***, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 17. September 1990, GZ 1 R 157/90-8, den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO),

weil - abgesehen von der vom Rekursgericht bei der Begründung der Leistungsfähigkeit des Vaters "angewandten Prozentberechnung", die der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen

als unzulässige starre Regel abgelehnt hat"

(4 Ob 532/90, 6 Ob 563/90, 8 Ob 615/90) -

  1. Litera a
    das Abgehen vom Unterhaltsvergleich nach
    Hervorkommen der erheblich verbesserten
    Einkommenslage des Vaters zulässig und geboten war,
  2. Litera b
    der festgesetzte Unterhaltsbeitrag jedenfalls der Leistungsfähigkeit des Vaters entspricht,
  3. Litera c
    der im allgemeinen für gesunde Kinder verlautbarte statistische Regelbedarf für die schwer behinderte Minderjährige nicht gilt, sondern der für ärztliche und sonstige Betreuung anfallende erhebliche
    Mehrbedarf als in der Person der Minderjährigen begründeter Sonderbedarf vom Vater (jedenfalls innerhalb seiner Leistungsfähigkeit wie hier) zu tragen ist (7 Ob 579/90 uam).

Anmerkung

E21989 8Ob1593.90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01593.9.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19901030_OGH0002_0080OB01593_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung