Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig, weil die vom Rekursgericht herangezogene Bemessungsmethode (Belastbarkeitsgrenze nach § 293 Abs. 1 ASVG mit freier Ausmittlung des Unterhaltes im Einzelfall) von der der meisten anderen Gerichtshöfe erster Instanz (Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach der Prozentmethode oder unter Anwendung der Grundsätze des LPfG) abweicht; der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch berechtigt. Nach dem gemäß § 166 ABGB auch für uneheliche Kinder geltenden § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen; doch leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag und hat zum Unterhalt des Kindes darüber hinaus nur beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Abs. 2 leg.cit.). Bei der Unterhaltsbemessung kommt es daher vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an, doch darf der Unterhaltsschuldner nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden. Wie schon der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 3. April 1990, 4 Ob 532/90, und der 6. Senat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1990, 6 Ob 563/90, ausgesprochen haben, bietet das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern und deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen, einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist. Ein konkretes Berechnungssystem kann aber dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Ohne gesetzliche Grundlage bleibt es daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. In Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf zu beschränken, jene Umstände zu bezeichnen, auf die es im Einzelfall ankommt (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff, 748). Demnach kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Solche können lediglich bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber etwa generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung schlechthin festgelegt werden. Der Zuspruch des Unterhaltes in Höhe des Regelbedarfes würde freilich dann dem Gesetz widersprechen, wenn ein solcher Betrag nicht auch den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht würde (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu § 140).Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig, weil die vom Rekursgericht herangezogene Bemessungsmethode (Belastbarkeitsgrenze nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG mit freier Ausmittlung des Unterhaltes im Einzelfall) von der der meisten anderen Gerichtshöfe erster Instanz (Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach der Prozentmethode oder unter Anwendung der Grundsätze des LPfG) abweicht; der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch berechtigt. Nach dem gemäß Paragraph 166, ABGB auch für uneheliche Kinder geltenden Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen; doch leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag und hat zum Unterhalt des Kindes darüber hinaus nur beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Absatz 2, leg.cit.). Bei der Unterhaltsbemessung kommt es daher vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an, doch darf der Unterhaltsschuldner nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden. Wie schon der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 3. April 1990, 4 Ob 532/90, und der 6. Senat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1990, 6 Ob 563/90, ausgesprochen haben, bietet das Gesetz nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern und deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen, einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist. Ein konkretes Berechnungssystem kann aber dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Ohne gesetzliche Grundlage bleibt es daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. In Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf zu beschränken, jene Umstände zu bezeichnen, auf die es im Einzelfall ankommt vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff, 748). Demnach kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Solche können lediglich bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber etwa generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung schlechthin festgelegt werden. Der Zuspruch des Unterhaltes in Höhe des Regelbedarfes würde freilich dann dem Gesetz widersprechen, wenn ein solcher Betrag nicht auch den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht würde (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu Paragraph 140,).
Im vorliegenden Fall wird der angenommene - jeweils als Mindestbedarf anzusehende - Regelbedarf für den mj. Thuy P*** selbst durch die bisherige Unterhaltsleistung des Vaters nur knapp zu einem Drittel gedeckt, sodaß die Bedarfskomponente der Unterhaltsbemessung bei der weiteren Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr näher zu behandeln ist. Für die Ermittlung der Belastbarkeit des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist jedoch entgegen der - als ständige Rechtsprechung bezeichneten - Auffassung der Vorinstanzen mangels konkreter gesetzlicher Regelung nicht von den Richtsätzen zur Ermittlung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 ASVG auszugehen, weil dann bei Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich oder unterhalb dieser Richtsätze entgegen der Gesetzesanordnung des § 140 ABGB - zur anteiligen Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern - keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen wären; darauf wird im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen.Im vorliegenden Fall wird der angenommene - jeweils als Mindestbedarf anzusehende - Regelbedarf für den mj. Thuy P*** selbst durch die bisherige Unterhaltsleistung des Vaters nur knapp zu einem Drittel gedeckt, sodaß die Bedarfskomponente der Unterhaltsbemessung bei der weiteren Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr näher zu behandeln ist. Für die Ermittlung der Belastbarkeit des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist jedoch entgegen der - als ständige Rechtsprechung bezeichneten - Auffassung der Vorinstanzen mangels konkreter gesetzlicher Regelung nicht von den Richtsätzen zur Ermittlung der Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG auszugehen, weil dann bei Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich oder unterhalb dieser Richtsätze entgegen der Gesetzesanordnung des Paragraph 140, ABGB - zur anteiligen Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern - keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen wären; darauf wird im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen.
Wie der 6. Senat des Obersten Gerichtshofes schon in der Entscheidung vom 31. Mai 1990, 6 Ob 563/90, dargelegt hat, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der diesem auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (§ 6 LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigungen aufzuteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede (sogenannter "beneficium competentiae"), bei der gegebenen Unterhaltsbemessung sei ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet (vgl. Pichler aaO § 141 Rz 5), nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte. Daher erscheint es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem einem knapp durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vielfache Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, durchaus gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 iVm § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, so daß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit (vgl. Pichler in ÖA 1981, 41) jedenfalls jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile keineswegs überschritten und bis zu der - zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten - die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf (6 Ob 563/90). Die Pfändungsgrenzen des § 6 LPfG sind im Vergleich zu jenen des § 5 leg.cit. zu Lasten des Unterhaltsschuldners (Verpflichteten) wesentlich weiter gezogen, so daß der von den Vorinstanzen als belastungsfrei behandelte Betrag von über S 9.000 monatlich darin bei weitem nicht mehr gedeckt ist. Verbleibt aber nach dem richtig ermittelten Bedarfsanteil des Minderjährigen von 16,61 % (in Konkurrenz mit den ehelichen Kindern des Unterhaltsschuldners, wenn dieser den bisher geleisteten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 900 erbringen soll), dem Vater und seiner nicht verdienenden Ehegattin monatlich ein Betrag von rund S 7.100, beiden zusammen also immerhin rund 57 % der Bemessungsgrundlage, nach Abzug aller Sorgepflichten zur freien Verfügung, so werden damit die aufgezeigten Grenzen des Lohnpfändungsgesetzes (insbesondere dessen § 6) gar nicht erreicht. Selbst wenn also der bisher vom Vater entrichtete Unterhaltsbetrag unter Anwendung der im Revisionsrekurs geforderten "Prozentmethode" nach ihrer von Pichler (aaO § 140 Rz 5 und 5 a mwH) dargestellten Berechnungsweise rein rechnerisch (ebenfalls) rund 7 % der Bemessungsgrundlage ergibt, erfolgte die vorliegende Unterhaltsbemessung - wie bereits dargestellt - nicht nach dieser Methode; es zeigt vielmehr ihre Anwendung nur ein vergleichbares Ergebnis. Da der Minderjährige mit dem bisher vom Vater geleisteten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 900 nur knapp ein Drittel seines Regelbedarfes decken kann, so daß seine Mutter neben der Betreuung im Haushalt zu seinem Unterhalt noch weitere Geldleistungen zu erbringen haben wird, sind der unterhaltspflichtige Vater, seine Ehegattin und ihre vier ehelichen Kinder im Rahmen eines auf die Gleichbehandlung aller am Unterhaltsbemessungsverfahren beteiligten Personen abzielenden Interessenausgleiches auf eine entsprechende Einschränkung auch ihrer Lebensverhältnisse zu verweisen. In Stattgebung des gerechtfertigten außerordentlichen Revisionsrekurses ist demnach der Herabsetzungsantrag des Vaters gänzlich abzuweisen.Wie der 6. Senat des Obersten Gerichtshofes schon in der Entscheidung vom 31. Mai 1990, 6 Ob 563/90, dargelegt hat, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der diesem auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (Paragraph 6, LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigungen aufzuteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede (sogenannter "beneficium competentiae"), bei der gegebenen Unterhaltsbemessung sei ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet vergleiche Pichler aaO Paragraph 141, Rz 5), nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte. Daher erscheint es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem einem knapp durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vielfache Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, durchaus gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, so daß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit vergleiche Pichler in ÖA 1981, 41) jedenfalls jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile keineswegs überschritten und bis zu der - zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten - die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf (6 Ob 563/90). Die Pfändungsgrenzen des Paragraph 6, LPfG sind im Vergleich zu jenen des Paragraph 5, leg.cit. zu Lasten des Unterhaltsschuldners (Verpflichteten) wesentlich weiter gezogen, so daß der von den Vorinstanzen als belastungsfrei behandelte Betrag von über S 9.000 monatlich darin bei weitem nicht mehr gedeckt ist. Verbleibt aber nach dem richtig ermittelten Bedarfsanteil des Minderjährigen von 16,61 % (in Konkurrenz mit den ehelichen Kindern des Unterhaltsschuldners, wenn dieser den bisher geleisteten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 900 erbringen soll), dem Vater und seiner nicht verdienenden Ehegattin monatlich ein Betrag von rund S 7.100, beiden zusammen also immerhin rund 57 % der Bemessungsgrundlage, nach Abzug aller Sorgepflichten zur freien Verfügung, so werden damit die aufgezeigten Grenzen des Lohnpfändungsgesetzes (insbesondere dessen Paragraph 6,) gar nicht erreicht. Selbst wenn also der bisher vom Vater entrichtete Unterhaltsbetrag unter Anwendung der im Revisionsrekurs geforderten "Prozentmethode" nach ihrer von Pichler (aaO Paragraph 140, Rz 5 und 5 a mwH) dargestellten Berechnungsweise rein rechnerisch (ebenfalls) rund 7 % der Bemessungsgrundlage ergibt, erfolgte die vorliegende Unterhaltsbemessung - wie bereits dargestellt - nicht nach dieser Methode; es zeigt vielmehr ihre Anwendung nur ein vergleichbares Ergebnis. Da der Minderjährige mit dem bisher vom Vater geleisteten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 900 nur knapp ein Drittel seines Regelbedarfes decken kann, so daß seine Mutter neben der Betreuung im Haushalt zu seinem Unterhalt noch weitere Geldleistungen zu erbringen haben wird, sind der unterhaltspflichtige Vater, seine Ehegattin und ihre vier ehelichen Kinder im Rahmen eines auf die Gleichbehandlung aller am Unterhaltsbemessungsverfahren beteiligten Personen abzielenden Interessenausgleiches auf eine entsprechende Einschränkung auch ihrer Lebensverhältnisse zu verweisen. In Stattgebung des gerechtfertigten außerordentlichen Revisionsrekurses ist demnach der Herabsetzungsantrag des Vaters gänzlich abzuweisen.