Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil im Hinblick auf den Leitsatz der veröffentlichten Entscheidungen EFSlg. 53.224, 47.621 und 42.708 im Interesse der Rechtssicherheit eine Klarstellung geboten ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten, wie etwa die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Haushaltes desjenigen Elternteils, der den Minderjährigen betreut (Internatskosten). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken bzw. bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. Nach dem gesetzlich verankerten Grundsatz der Deckung der Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten ist ein durch außerhäusliche Betreuung des Kindes entstandener Sonderbedarf dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist (vgl. Pichler in Rummel2 Rz 9 zu § 140; Schlemmer in Schwimann, ABGB, Rz 27 zu § 140; EFSlg.50.344, 32.953, 26.150 f). Nach den obgenannten, bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes zu berüchsichtigenden Kriterien ist der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers abzulehnen, daß ein beachtlicher Sonderbedarf nur bei geradezu schicksalhaft bedingtem Aufwand, etwa bei Krankheitskosten, gegeben sei. Es sind vielmehr auch die durch die Berufsausbildung des Kindes verursachten Kosten einer Internatsunterbringung zu berücksichtigen, wenn eine gleichartige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ausbildungsort wegen der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder dem Kinde nicht zumutbar ist. Letzteres trifft hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen zu. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen auch die Kosten der Internatsunterbringung bei der Unterhaltsbemessung in Anschlag gebracht. Liegt aber ein beachtlicher Sonderbedarf vor, hat dies naturgemäß zur Folge, daß ein höherer Unterhaltsanspruch des Kindes gegeben ist, sodaß dem Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf den sich nach der Prozentsatzberechnung ergebenden Unterhalt keine Bedeutung zukommt.Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten, wie etwa die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Haushaltes desjenigen Elternteils, der den Minderjährigen betreut (Internatskosten). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken bzw. bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. Nach dem gesetzlich verankerten Grundsatz der Deckung der Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten ist ein durch außerhäusliche Betreuung des Kindes entstandener Sonderbedarf dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist vergleiche Pichler in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 140,; Schlemmer in Schwimann, ABGB, Rz 27 zu Paragraph 140,; EFSlg.50.344, 32.953, 26.150 f). Nach den obgenannten, bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes zu berüchsichtigenden Kriterien ist der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers abzulehnen, daß ein beachtlicher Sonderbedarf nur bei geradezu schicksalhaft bedingtem Aufwand, etwa bei Krankheitskosten, gegeben sei. Es sind vielmehr auch die durch die Berufsausbildung des Kindes verursachten Kosten einer Internatsunterbringung zu berücksichtigen, wenn eine gleichartige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ausbildungsort wegen der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder dem Kinde nicht zumutbar ist. Letzteres trifft hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen zu. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen auch die Kosten der Internatsunterbringung bei der Unterhaltsbemessung in Anschlag gebracht. Liegt aber ein beachtlicher Sonderbedarf vor, hat dies naturgemäß zur Folge, daß ein höherer Unterhaltsanspruch des Kindes gegeben ist, sodaß dem Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf den sich nach der Prozentsatzberechnung ergebenden Unterhalt keine Bedeutung zukommt.
Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber darin, daß auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten hat (vgl. Schlemmer aaO Rz 30). Dem Unterhaltspflichtigen muß ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (vgl. Schlemmer aaO Rz 19). Daß der dem Rechtsmittelwerber verbleibende Betrag zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht ausreichte, wurde nicht einmal behauptet. Für eine solche Annahme liegen auch keine Anhaltspunkte vor.Beizupflichten ist dem Rechtsmittelwerber darin, daß auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten hat vergleiche Schlemmer aaO Rz 30). Dem Unterhaltspflichtigen muß ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben vergleiche Schlemmer aaO Rz 19). Daß der dem Rechtsmittelwerber verbleibende Betrag zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht ausreichte, wurde nicht einmal behauptet. Für eine solche Annahme liegen auch keine Anhaltspunkte vor.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.