Die Mutter begehrt den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Fahrrades als Sonderbedarf. Hiemit macht sie einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ihres Sohnes geltend, der gemäß § 14 Abs 3 AußStrG nicht der Betragsbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG unterliegt; der Rekurs ist daher nicht jedenfalls unzulässig, sondern zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu klären ist. Dies ist zu bejahen, weil eine ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung des Regelbedarfs vom Sonderbedarf in bezug auf die Kosten für Sport und Freizeitgestaltung, insbesondere für Sportausrüstung fehlt.Die Mutter begehrt den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Fahrrades als Sonderbedarf. Hiemit macht sie einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ihres Sohnes geltend, der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nicht der Betragsbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unterliegt; der Rekurs ist daher nicht jedenfalls unzulässig, sondern zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu klären ist. Dies ist zu bejahen, weil eine ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung des Regelbedarfs vom Sonderbedarf in bezug auf die Kosten für Sport und Freizeitgestaltung, insbesondere für Sportausrüstung fehlt.
Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Der Sonderbedarf ist dagegen der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (1 Ob 585/90 mwN ua).
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, handelt es sich bei den Kosten für die Anschaffung eines Kinderfahrrades um keinen Sonderbedarf im dargelegten Sinn; es entspricht den Lebensverhältnissen einer Familie mit Durchschnittseinkommen, daß ein 7-Jähriger über ein Fahrrad verfügt. Gleich anderen Aufwendungen für übliche Sportausrüstungen Minderjähriger, zB eine Tennis- oder Skiausrüstung (so die zweitinstanzliche Judikatur insbesondere zur Skiausrüstung EFSlg 53.239 ff), sind solche Ausgaben, die nicht speziell in der Person dieses Kindes begründet sind, bei der Bemessung des gesetzlichen Normalunterhaltes bereits mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten.
Auch wenn der Vater zweifellos finanziell leicht in der Lage wäre, diese zusätzlichen Aufwendungen für seinen Sohn zu bestreiten, ist ein solch üblicher Aufwand für den Minderjährigen aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten; von diesem ist für solche größere Anschaffungen laufend entsprechend "anzusparen". Wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann - hier wären bei einem monatlichen Unterhalt von S 2.625 zB durch ein Jahr monatlich S 328 für die Anschaffung des Fahrrades aufzuwenden -, ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält.
Nur eine solche Vorgangsweise stellt sicher, daß nicht wegen jeder größeren, aber üblichen Anschaffung für ein Kind ein Antrag auf Unterhaltssonderbedarf gestellt werden muß. Abgesehen von der sinnlosen Mehrbelastung der Gerichte führen erfahrungsgemäß zusätzliche Gerichtsverfahren häufig zu weiteren Spannungen zwischen den Eltern, die sich schließlich auch auf das Kindeswohl negativ auswirken können.