Begründung:
Der mj. Rene B***** ist das Kind des Günther F***** und der Justina B*****; er wurde durch nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimiert. Die Ehe wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.1.1986, 11 Cg 335/85, gemäß § 55a EheG geschieden. Das Kind verblieb in Obsorge der Mutter; der Vater wurde zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.200,-- verpflichtet. Dieser Bemessung wurde ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund S 19.500,-- im Zeitraum März 1993 bis einschließlich Februar 1994 zugrundegelegt.Der mj. Rene B***** ist das Kind des Günther F***** und der Justina B*****; er wurde durch nachfolgende Eheschließung seiner Eltern legitimiert. Die Ehe wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.1.1986, 11 Cg 335/85, gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Das Kind verblieb in Obsorge der Mutter; der Vater wurde zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.200,-- verpflichtet. Dieser Bemessung wurde ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund S 19.500,-- im Zeitraum März 1993 bis einschließlich Februar 1994 zugrundegelegt.
Die Mutter beantragt, an Sonderbedarf S 11.810,-- zuzuerkennen, und zwar S 2.200,-- für ein Fußballtrainingslager, S 2.980,-- für einen Maturaanzug und S 6.630,-- für die Maturareise; am 13.7.1995 begehrte sie noch die Rückvergütung der Kosten des Maturavorbereitungskurses von S 2.250,--.
Der Vater sprach sich gegen den Antrag der Mutter aus. Er beantragt, die Unterhaltszahlung für die Zeit des Präsenzdienstes vom 1.10.1995 bis 30.5.1996 einzustellen.
Die Mutter hielt dem Antrag des Vaters entgegen, daß sich ihr Sohn täglich nach Dienstschluß und auch an den Wochenenden zu Hause aufhalte; er brauche sowohl für die Freizeit als auch für das Fußballtraining und die Meisterschaftsspiele Privatkleidung und Verköstigung. Außerdem müsse die Unfall-(Kranken-)Versicherung, die wegen seiner sportlichen Betätigung unbedingt erforderlich sei, weitergezahlt werden. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, sei ein Unterhaltsbetrag von mindestens S 1.200,--, also der Differenzbetrag zwischen dem Heeres-Sold von S 3.000,-- und dem Unterhaltsbetrag von S 4.200,--, erforderlich.
Das Erstgericht wies die Anträge der Mutter zur Gänze ab. Es befreite den Vater von seiner Unterhaltsverpflichtung mit Wirkung ab 1.10.1995 bis auf weiteres.
Die Mutter verdiene monatlich durchschnittlich S 20.900,-- netto, der Vater durchschnittlich S 17.700,--. Die als Sonderbedarf begehrten Leistungen seien zum Teil durch den Unterhalt gedeckt, zum Teil seien sie nicht notwendig. Der Minderjährige werde vom Bundesheer voll versorgt und erhalte dazu noch monatlich S 3.000,--. Daß er Leistungen des Bundesheeres teilweise nicht in Anspruch nehme, könne nicht dem Vater zur Last fallen.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterhalt für die Zeit des Präsenzdienstes auf S 1.200,-- herabsetzte und an Sonderbedarf S 2.250,-- zuerkannte. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der statistische Regelbedarf Minderjähriger im Alter zwischen 15 und 19 Jahren betrage ab 1.7.1995 S 4.210,--, vorher habe er S 4.110,-- betragen. Bei einem - nach Hinzurechnung nicht berechtigter Abzüge anzunehmenden - Einkommen des Vaters von S 17.884,-- ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung von rund S 4.000,--. Sonderbedarf könne daher nur für die zur Sicherung des Schulabschlusses notwendigen Maturavorbereitungskosten zuerkannt werden. Damit werde die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht überschritten. Kosten der Sport- und Freizeitgestaltung sowie Kleidungskosten seien aus dem Unterhalt zu bestreiten. Die Kosten der Maturareise seien ein Luxussonderbedarf; sie könnten in einem die Prozentkomponente übersteigenden Ausmaß nicht gewährt werden.
Der Minderjährige sei während des Präsenzdienstes nicht selbsterhaltungsfähig, weil ihm durch das Fußballtraining und die Unfall- und Krankenzusatzversicherung ein besonderer Mehraufwand entstehe. Daß er Leistungen des Bundesheeres nicht in Anspruch nehme, könne hingegen nicht zu Lasten des Vaters gehen.