Rechtssatz RS0047535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047535
Entscheidungsdatum
22.07.2020
Rechtssatz
Zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Präsenzdieners.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 530/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 530/93
- 4 Ob 517/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 517/96
Auch; Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheeres durch den Minderjährigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. (T1) Beisatz: Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung (hier: Fußballspieler) hindern bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdienstes nicht. (T2)
- 1 Ob 2307/96p
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2307/96p
Auch; Beisatz: Lebt der Antragsteller vor Antritt des Präsenzdiensts in einfachen Verhältnissen und verfügt er unter Berücksichtigung des Monatsgeldes und der ihm vom Bund zukommenden Sachleistungen über ein Einkommen, das den bei einfachen Lebensverhältnissen maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt, dann hat er seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren. (T3) Veröff: SZ 70/8
- 1 Ob 262/99g
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 262/99g
Beisatz: Der - unterhaltsberechtigte - Präsenzdiener ist angesichts der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen (§§ 3, 12, 13, 16 HGG) bestenfalls bei durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. (T4) Beisatz: Bei weit überdurchschnittlichen (materiellen) Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten wird demnach das unterhaltsberechtigte, nicht vom Elternhaus losgelöst lebenden Kind, das seinen Präsenzdienst ableistet, durch den Erhalt der Sachleistungen und Geldleistungen des Bundes im Rahmen des HGG nicht selbsterhaltungsfähig. (T5)
- 7 Ob 253/06s
Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 253/06s
Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T6)
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Gewährung einer Schlafstelle und der notwendigen Verpflegung im Rahmen eines „freiwilligen sozialen Jahres“. (T7)
- 1 Ob 125/20v
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 125/20v
Vgl; Beisatz: Ansonsten in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Personen, deren Situation mit der eines Zivil‑ oder Präsenzdieners nicht unmittelbar vergleichbar ist, gelten nicht jedenfalls als selbsterhaltungsfähig. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047535
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0060OB00530_9300000_001