Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 16. (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.Paragraph 16, (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.
(2)Absatz 2,Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(3)Absatz 3,Die Wehrpflichtigen haben beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes für die Pflege ihrer Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten.
(4)Absatz 4,Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung der Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst in ihr Eigentum über.
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand, Waschzeug
Dokumentnummer
NOR12063790
Alte Dokumentnummer
N4199221461J