Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse ihrer Kinder nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (ÖA 1995, 67 = EvBl 1995/129; EFSlg 73.864 f uva). Der Unterhaltsanspruch eines Kindes mindert sich gemäß § 140 Abs 3 ABGB insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder erst nach der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten eintreten (EFSlg 65.798 ua) und ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung verdient oder zu verdienen in der Lage ist (1 Ob 626/93 = JBl 1993, 746 [Hoyer] = ÖA 1994, 185 = RZ 1995/25; EvBl 1991/73 mwN; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 265 E 3; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, § 140 ABGB Rz 99). Durch die vom Erstrichter vorfügte Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen evident.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse ihrer Kinder nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (ÖA 1995, 67 = EvBl 1995/129; EFSlg 73.864 f uva). Der Unterhaltsanspruch eines Kindes mindert sich gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder erst nach der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten eintreten (EFSlg 65.798 ua) und ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung verdient oder zu verdienen in der Lage ist (1 Ob 626/93 = JBl 1993, 746 [Hoyer] = ÖA 1994, 185 = RZ 1995/25; EvBl 1991/73 mwN; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 265 E 3; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Paragraph 140, ABGB Rz 99). Durch die vom Erstrichter vorfügte Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen evident.
Die Frage, ob die dem Antragsteller zufolge des Präsenzdiensts gewährten Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (HGG) dessen Selbsterhaltungsfähigkeit bewirken, wurde von den Gerichten zweiter Instanz nicht einheitlich beantwortet (vgl dazu die Nachweise bei Purtscheller/Salzmann aaO Rz 34 und die vom Rekursgericht zitierten unterschiedlichen zweitinstanzlichen Entscheidungen (die Selbsterhaltungsfähigkeit uneingeschränkt bejahend LGZ Wien EFSlg 43.166, 68.501, 71.539 f, 74.878 ua, Schlemmer/Schwimann aaO § 140 ABGB Rz 100, nur eingeschränkt bejahend LGZ Wien EFSlg 51.047, KG Krems an der Donau EFSlg 56.531 ua).Die Frage, ob die dem Antragsteller zufolge des Präsenzdiensts gewährten Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (HGG) dessen Selbsterhaltungsfähigkeit bewirken, wurde von den Gerichten zweiter Instanz nicht einheitlich beantwortet vergleiche dazu die Nachweise bei Purtscheller/Salzmann aaO Rz 34 und die vom Rekursgericht zitierten unterschiedlichen zweitinstanzlichen Entscheidungen (die Selbsterhaltungsfähigkeit uneingeschränkt bejahend LGZ Wien EFSlg 43.166, 68.501, 71.539 f, 74.878 ua, Schlemmer/Schwimann aaO Paragraph 140, ABGB Rz 100, nur eingeschränkt bejahend LGZ Wien EFSlg 51.047, KG Krems an der Donau EFSlg 56.531 ua).
Der Oberste Gerichtshof sprach in einem Unterhaltsvorschußfall 6 Ob 530/93 = EFSlg 72.611 aus, die nicht durch Sachbezüge nach dem HGG 1992 gedeckten Unterhaltsbedürfnisse des Minderjährigen (etwa an Zivilkleidung, Aufwendungen zur Freizeitgestaltung etc) wären insoweit, als sie insgesamt ein Viertel der zur Deckung sämtlicher Unterhaltsbedürfnisse (8.000 S) zur Verfügung stehenden Mittel überstiegen, ohne Verstoß gegen die aus § 140 Abs 1 ABGB abzuleitenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze als unangemessen zu werten. Im Beschluß 7 Ob 541/93 (veröffentlicht in RZ 1994/64 = ÖA 1993, 146 = EFSlg 71.541 = RIS-Justiz RS0047475) wurde ausgesprochen, Wehrpflichtige iSd HGG 1985 (Präsenzdiener) seien bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen angesichts der vom Bundesheer bezogenen Geld- und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Nach den Materialien zur Stammfassung des HGG habe mit den vorgeschlagenen Regelungen Vorsorge für die Bedürfnisse des Präsenzdieners getroffen werden sollen. Diese Formulierung lasse den Schluß zu, daß damit eine umfassende Regelung aller Bedürfnisse des Präsenzdieners bezweckt worden sei, die einen möglichst vollen Ersatz für das bisher erzielte Arbeitseinkommen darstellen sollte. Das Maß des für den Unterhaltsanspruch bestimmenden Unterhaltsbedürfnisses richte sich gemäß § 140 Abs 1 ABGB nach den Lebensverhältnissen der Eltern. Die Pflegeleistungen der Mutter, die während der im Verhältnis zur Gesamtpräsenzdienstzeit zeitlich als untergeordnet zu bezeichnenden Heimaturlaube des Präsenzdieners rechtfertigten nicht mehr die Annahme, daß die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag in Form ihrer Pflegeleistungen erbringe. Gehe man davon aus, daß der Gesetzgeber in den §§ 292 ff ASVG mit der Bestimmung des Ausgleichszulagenrichtsatzes ein Mindesteinkommen festlege und damit zum Ausdruck komme, daß die minimalsten Bedürfnisse erwachsener Menschen damit abgedeckt werden können, ergebe sich nach der Lebenserfahrung, daß einem Ausgleichszulagenempfänger monatlich nicht 1.830 S (damalige Barbezüge nach dem HGG 1985) für zusätzliche Bekleidung und Aufwendungen für die Freizeitgestaltung verblieben. Auch nach den für die Unterhaltsausmittlung maßgeblichen Lebensverhältnissen wäre der Minderjährige zufolge der vom Bundesheer bezogenen Geld- und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Allfällige dadurch nicht gedeckte Bedürfnisse des Minderjährigen, wären insoweit, als sie insgesamt ein Viertel der zur Deckung der sämtlichen Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, ohne Verstoß gegen § 140 Abs 1 ABGB als unangemessen zu bewerten. In der Entscheidung 4 Ob 517/96 (veröffentlicht in ÖJZ-LSK 1996/226) wurde diese Rechtsauffassung mit den Beisätzen bestätigt, einerseits könne die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheers durch den Minderjährigen nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen, und andererseitshinderten Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdiensts nicht.Der Oberste Gerichtshof sprach in einem Unterhaltsvorschußfall 6 Ob 530/93 = EFSlg 72.611 aus, die nicht durch Sachbezüge nach dem HGG 1992 gedeckten Unterhaltsbedürfnisse des Minderjährigen (etwa an Zivilkleidung, Aufwendungen zur Freizeitgestaltung etc) wären insoweit, als sie insgesamt ein Viertel der zur Deckung sämtlicher Unterhaltsbedürfnisse (8.000 S) zur Verfügung stehenden Mittel überstiegen, ohne Verstoß gegen die aus Paragraph 140, Absatz eins, ABGB abzuleitenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze als unangemessen zu werten. Im Beschluß 7 Ob 541/93 (veröffentlicht in RZ 1994/64 = ÖA 1993, 146 = EFSlg 71.541 = RIS-Justiz RS0047475) wurde ausgesprochen, Wehrpflichtige iSd HGG 1985 (Präsenzdiener) seien bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen angesichts der vom Bundesheer bezogenen Geld- und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Nach den Materialien zur Stammfassung des HGG habe mit den vorgeschlagenen Regelungen Vorsorge für die Bedürfnisse des Präsenzdieners getroffen werden sollen. Diese Formulierung lasse den Schluß zu, daß damit eine umfassende Regelung aller Bedürfnisse des Präsenzdieners bezweckt worden sei, die einen möglichst vollen Ersatz für das bisher erzielte Arbeitseinkommen darstellen sollte. Das Maß des für den Unterhaltsanspruch bestimmenden Unterhaltsbedürfnisses richte sich gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nach den Lebensverhältnissen der Eltern. Die Pflegeleistungen der Mutter, die während der im Verhältnis zur Gesamtpräsenzdienstzeit zeitlich als untergeordnet zu bezeichnenden Heimaturlaube des Präsenzdieners rechtfertigten nicht mehr die Annahme, daß die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag in Form ihrer Pflegeleistungen erbringe. Gehe man davon aus, daß der Gesetzgeber in den Paragraphen 292, ff ASVG mit der Bestimmung des Ausgleichszulagenrichtsatzes ein Mindesteinkommen festlege und damit zum Ausdruck komme, daß die minimalsten Bedürfnisse erwachsener Menschen damit abgedeckt werden können, ergebe sich nach der Lebenserfahrung, daß einem Ausgleichszulagenempfänger monatlich nicht 1.830 S (damalige Barbezüge nach dem HGG 1985) für zusätzliche Bekleidung und Aufwendungen für die Freizeitgestaltung verblieben. Auch nach den für die Unterhaltsausmittlung maßgeblichen Lebensverhältnissen wäre der Minderjährige zufolge der vom Bundesheer bezogenen Geld- und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Allfällige dadurch nicht gedeckte Bedürfnisse des Minderjährigen, wären insoweit, als sie insgesamt ein Viertel der zur Deckung der sämtlichen Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, ohne Verstoß gegen Paragraph 140, Absatz eins, ABGB als unangemessen zu bewerten. In der Entscheidung 4 Ob 517/96 (veröffentlicht in ÖJZ-LSK 1996/226) wurde diese Rechtsauffassung mit den Beisätzen bestätigt, einerseits könne die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheers durch den Minderjährigen nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen, und andererseitshinderten Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdiensts nicht.
Der vorliegende Fall ist mit den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten nicht vergleichbar: Dort wurde der bis dahin nicht selbsterhaltungsfähige Minderjährige zufolge Ableistung des ordentlichen Präsenzdiensts und Erhalts von Sach- und Barleistungen durch den Bund angesichts der höchstens durchschnittlichen Lebensverhältnisse seiner Eltern nun als selbsterhaltungsfähig angesehen. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller bei Antritt seines ordentlichen Präsenzdiensts aber bereits selbsterhaltungsfähig. Der Verlust der einmal erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit kann zwar aus den unterschiedlichsten Gründen - etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oä - in jedem Lebensalter des Kindes eintreten, was mangels Verschuldens des Kindes zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs führt (vgl 1 Ob 524/93 = ÖA 1994, 18 ua; Pichler in Rummel2, § 140 ABGB Rz 12 und Rz 12a; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 51, 54; Schwimann, Unterhaltsrecht 75). Eine bloße Einkommensminderung noch dazu bloß vorübergehender Art wie hier hat aber noch nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge (Pichler aaO § 140 ABGB Rz 12; Schlemmer/Schwimann aaO § 140 ABGB Rz 111 mwN und Fallbeispielen; Schwimann aaO). Im vorliegenden Fall verdiente der Antragsteller vor Antritt des Präsenzdiensts rund 11.000 S netto und lebte damit in einfachen Verhältnissen; mit Antritt des Präsenzdiensts verfügt er angesichts des Monatsgelds von 3.005 S und den ihm vom Bund zukommenden Sachleistungen über ein Einkommen, das den bei einfachen Lebensverhältnissen maßgeblichen (vstSenat SZ 65/114 ua) Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt (vgl dazu 6 Ob 530/93 und 7 Ob 541/93). Der Antragsteller hat daher bei einer solchen bloß vorübergehenden Einkommensminderung, die diese Grenze nicht unterschreitet (vgl dazu Pichler aaO § 140 ABGB Rz 11a), seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren. Angesichts der vom Rekursgericht festgestellten Einkommensverhältnisse des Vaters und seiner Sorgepflichten kann auch nicht von solchen Lebensverhältnissen des - potentiell - Unterhaltsverpflichteten ausgegangen werden, die für die Dauer des Präsenzdiensts des Antragstellers ein Wiederaufleben der väterlichen Unterhaltspflicht erheischen.Der vorliegende Fall ist mit den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten nicht vergleichbar: Dort wurde der bis dahin nicht selbsterhaltungsfähige Minderjährige zufolge Ableistung des ordentlichen Präsenzdiensts und Erhalts von Sach- und Barleistungen durch den Bund angesichts der höchstens durchschnittlichen Lebensverhältnisse seiner Eltern nun als selbsterhaltungsfähig angesehen. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller bei Antritt seines ordentlichen Präsenzdiensts aber bereits selbsterhaltungsfähig. Der Verlust der einmal erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit kann zwar aus den unterschiedlichsten Gründen - etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oä - in jedem Lebensalter des Kindes eintreten, was mangels Verschuldens des Kindes zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs führt vergleiche 1 Ob 524/93 = ÖA 1994, 18 ua; Pichler in Rummel2, Paragraph 140, ABGB Rz 12 und Rz 12a; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 51, 54; Schwimann, Unterhaltsrecht 75). Eine bloße Einkommensminderung noch dazu bloß vorübergehender Art wie hier hat aber noch nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge (Pichler aaO Paragraph 140, ABGB Rz 12; Schlemmer/Schwimann aaO Paragraph 140, ABGB Rz 111 mwN und Fallbeispielen; Schwimann aaO). Im vorliegenden Fall verdiente der Antragsteller vor Antritt des Präsenzdiensts rund 11.000 S netto und lebte damit in einfachen Verhältnissen; mit Antritt des Präsenzdiensts verfügt er angesichts des Monatsgelds von 3.005 S und den ihm vom Bund zukommenden Sachleistungen über ein Einkommen, das den bei einfachen Lebensverhältnissen maßgeblichen (vstSenat SZ 65/114 ua) Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt vergleiche dazu 6 Ob 530/93 und 7 Ob 541/93). Der Antragsteller hat daher bei einer solchen bloß vorübergehenden Einkommensminderung, die diese Grenze nicht unterschreitet vergleiche , dazu Pichler aaO Paragraph 140, ABGB Rz 11a), seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht verloren. Angesichts der vom Rekursgericht festgestellten Einkommensverhältnisse des Vaters und seiner Sorgepflichten kann auch nicht von solchen Lebensverhältnissen des - potentiell - Unterhaltsverpflichteten ausgegangen werden, die für die Dauer des Präsenzdiensts des Antragstellers ein Wiederaufleben der väterlichen Unterhaltspflicht erheischen.
Die Frage, ob das Kind mit der Ableistung des Präsenzdiensts auch bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen seiner Eltern selbsterhaltungsfähig wird, stellt sich entgegen der Auffassung des Rekursgerichts somit hier nicht.
In Stattgebung des Rechtsmittels sind die Entscheidungen der Vorinstanzen iS einer Abweisung des Unterhaltsbestimmungsantrags abzuändern.