Rechtssatz RS0047533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047533
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Rechtssatz
Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings - aus den unterschiedlichsten Gründen - wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 524/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 524/93
- 1 Ob 2307/96p
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2307/96p
Beisatz: Etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oder ähnlichen. (T1) Veröff: SZ 70/8
- 6 Ob 11/99g
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 11/99g
Vgl auch
- 10 ObS 223/02w
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
Auch; Veröff: SZ 2002/118
- 10 ObS 37/02t
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 37/02t
Auch
- 1 Ob 159/08a
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 159/08a
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T2)
Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T3)
Bem: Siehe dazu RS0124379. (T4)
- 6 Ob 85/08f
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 85/08f
Beis wie T1; Beisatz: Fällt die vom Kind erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg, kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen. (T5)
- 8 Ob 43/11y
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
Beisatz: Hier: Wegen gerechtfertigter Weiterbildung durch Aufnahme eines einschlägigen Studiums. (T6)
- 2 Ob 197/11a
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 197/11a
Auch; Beisatz: Ob es sich dabei um eine objektive oder „fiktive“, jedoch die Unterhaltspflicht jedenfalls ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit handelt, spielt keine Rolle. (T7)
- 6 Ob 34/12m
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 34/12m
Beis wie T7
- 4 Ob 40/12d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T8)
- 10 Ob 17/12s
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 17/12s
Auch
- 10 Ob 10/15s
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
Vgl auch; Beisatz: Auch eine bereits wegen Selbsterhaltungsfähigkeit oder angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit erloschene Unterhaltspflicht kann wieder aufleben wenn etwa ein neues Ausbildungsziel (hier: Absolvierung der Lehre als Informationstechnologie-Techniker) ernstlich und strebsam verfolgt wird und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Finanzierung der neuen Ausbildungswünsche zumutbar ist. (T9)
- 7 Ob 53/16v
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2016/50
- 9 ObA 15/16w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 15/16w
Auch
- 3 Ob 128/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 92/16m
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 92/16m
Beis wie T1
- 10 Ob 95/18w
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w
Beis wie T9
- 8 Ob 72/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047533
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00524_9300000_001