Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die an sich erheblichen Rechtsfragen zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach schon eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit hier im Ergebnis nicht entscheidungswesentlich sind und der Revisionsrekurs zu der vom erkennenden Senat für wesentlich erachteten Frage der Behauptungs- und Beweislast keine Ausführungen enthält.
Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt bei Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese liegt dann vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist (ÖA 1994, 25 uva). Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit eintreten. Ähnlich wie bei der Unterhaltsfestsetzung nach Anspannungsgrundsätzen ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes dann zu bejahen, wenn dem Kind eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Das Kind kann unter Umständen auch auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden (SZ 70/36 mwN). Der fehlende erfolgreiche Pflichtschulabschluß des Minderjährigen verhinderte eine weitere Berufsausbildung. Mit dem Antritt einer Beschäftigung als ungelernter Arbeiter trat aufgrund des festgestellten relativ hohen, jedenfalls aber über der gesetzlichen Mindestpension liegenden Eigeneinkünfte die Selbsterhaltungsfähigkeit ein. Nach Lehre und Rechtsprechung kann diese allerdings wieder wegfallen, was das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung der Eltern auslöst (ÖA 1990, 18 mwN; SZ 70/8 uva; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 89 f mwN). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Wegfall des Eigeneinkommens des Kindes seine primäre Ursache in der vom Kind verschuldeten Entlassung hat (das Rekursgericht ging von einem Dienstdiebstahl aus). Fraglich ist, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob die am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst (vgl 2 Ob 97/97x). Selbst wenn man aber zugunsten des rekurrierenden Kindes von der grundsätzlichen Möglichkeit eines Wiederauflebens der Unterhaltspflicht ausgeht, setzte dies aber jedenfalls entsprechende Parteibehauptungen über die Voraussetzungen des Wiederauflebens voraus, wozu vor allem gehörte, daß das Kind keinen anderen Arbeitsplatz finden könnte. Auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (RZ 1991/35; SZ 63/202; 6 Ob 145/98m uva). Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. Umgekehrt hat das unterhaltsberechtigte Kind, wenn sich - wie hier - im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte. Im Verfahren erster Instanz hat der Rekurswerber dazu aber nur vorgebracht, er hätte nach seinem Schulabgang zunächst auf Stellengesuche nur Absagen bekommen, sein dann doch gefundenes und eingegangenes Arbeitsverhältnis sei gelöst worden, er verfüge nun über kein eigenes Einkommen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Erst im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß berief er sich zusätzlich auf Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche aufgrund des Umstandes, daß er wegen seines hohen Körpergewichts von über 100 kg und wegen der Abneigung von Dienstgebern gegen die Beschäftigung von jugendlichen (ungelernten) Arbeitnehmern unter 18 Jahren, weshalb er bei der angespannten Arbeitsmarktlage nur schwer eine Arbeit finden könne. Der Rekurswerber ist schon im Verfahren erster Instanz seiner Behauptungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Diese wird keineswegs überspannt, wenn man die für ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ohnehin naheliegenden Behauptungen verlangt, daß ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erreichen gewesen wäre und daß subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden seien, einen Arbeitsplatz zu finden. Festgestellt wurde schließlich, daß der Minderjährige sich nicht einmal beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet hat. Wegen Verletzung der ihn treffenden Behauptungspflicht über die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ist die Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens daher nicht zu beanstanden. Die erheblichen Rechtsfragen, ob und bejahendenfalls ab wann der Vater wieder geldunterhaltspflichtig wurde, werden im Verfahren über den schon gestellten Enthebungsantrag zu klären sein.Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt bei Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese liegt dann vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist (ÖA 1994, 25 uva). Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit eintreten. Ähnlich wie bei der Unterhaltsfestsetzung nach Anspannungsgrundsätzen ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes dann zu bejahen, wenn dem Kind eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Das Kind kann unter Umständen auch auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden (SZ 70/36 mwN). Der fehlende erfolgreiche Pflichtschulabschluß des Minderjährigen verhinderte eine weitere Berufsausbildung. Mit dem Antritt einer Beschäftigung als ungelernter Arbeiter trat aufgrund des festgestellten relativ hohen, jedenfalls aber über der gesetzlichen Mindestpension liegenden Eigeneinkünfte die Selbsterhaltungsfähigkeit ein. Nach Lehre und Rechtsprechung kann diese allerdings wieder wegfallen, was das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung der Eltern auslöst (ÖA 1990, 18 mwN; SZ 70/8 uva; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 89 f mwN). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Wegfall des Eigeneinkommens des Kindes seine primäre Ursache in der vom Kind verschuldeten Entlassung hat (das Rekursgericht ging von einem Dienstdiebstahl aus). Fraglich ist, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob die am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst vergleiche 2 Ob 97/97x). Selbst wenn man aber zugunsten des rekurrierenden Kindes von der grundsätzlichen Möglichkeit eines Wiederauflebens der Unterhaltspflicht ausgeht, setzte dies aber jedenfalls entsprechende Parteibehauptungen über die Voraussetzungen des Wiederauflebens voraus, wozu vor allem gehörte, daß das Kind keinen anderen Arbeitsplatz finden könnte. Auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (RZ 1991/35; SZ 63/202; 6 Ob 145/98m uva). Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. Umgekehrt hat das unterhaltsberechtigte Kind, wenn sich - wie hier - im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte. Im Verfahren erster Instanz hat der Rekurswerber dazu aber nur vorgebracht, er hätte nach seinem Schulabgang zunächst auf Stellengesuche nur Absagen bekommen, sein dann doch gefundenes und eingegangenes Arbeitsverhältnis sei gelöst worden, er verfüge nun über kein eigenes Einkommen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Erst im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß berief er sich zusätzlich auf Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche aufgrund des Umstandes, daß er wegen seines hohen Körpergewichts von über 100 kg und wegen der Abneigung von Dienstgebern gegen die Beschäftigung von jugendlichen (ungelernten) Arbeitnehmern unter 18 Jahren, weshalb er bei der angespannten Arbeitsmarktlage nur schwer eine Arbeit finden könne. Der Rekurswerber ist schon im Verfahren erster Instanz seiner Behauptungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Diese wird keineswegs überspannt, wenn man die für ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ohnehin naheliegenden Behauptungen verlangt, daß ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erreichen gewesen wäre und daß subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden seien, einen Arbeitsplatz zu finden. Festgestellt wurde schließlich, daß der Minderjährige sich nicht einmal beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet hat. Wegen Verletzung der ihn treffenden Behauptungspflicht über die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ist die Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens daher nicht zu beanstanden. Die erheblichen Rechtsfragen, ob und bejahendenfalls ab wann der Vater wieder geldunterhaltspflichtig wurde, werden im Verfahren über den schon gestellten Enthebungsantrag zu klären sein.