Rechtssatz RS0112175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112175
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Das unterhaltsberechtigte Kind hat, wenn sich im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte. Die Behauptungspflicht wird keineswegs überspannt, wenn man die für ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ohnehin naheliegenden Behauptungen verlangt, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erreichen gewesen wäre und dass subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden seien, einen Arbeitsplatz zu finden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/99g
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 11/99g
- 6 Ob 183/99a
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 183/99a
Vgl; Beisatz: Das antragstellende Kind ist trotz der amtswegigen Untersuchungspflicht des Gerichtes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) bis zu einem gewissen Grad behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T1)
- 6 Ob 339/99t
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 339/99t
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 20/15g
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Beweislastverteilung gilt nicht nur für den Fall einer tatsächlichen, sondern auch einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. (so auch 7 Ob 625/95). (T2)
- 7 Ob 99/15g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 99/15g
- 9 ObA 15/16w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 15/16w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112175
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0060OB00011_99G0000_001