Begründung:
Das jetzt 15-jährige eheliche Kind ist österreichischer Staatsbürger. Sein Vater ist türkischer Staatsbürger. Die Eheleute und das Kind lebten zunächst in der Türkei. 1987 kehrten die Frau und Kind nach Österreich zurück. Der Vater verblieb in der Türkei. Er ist unbekannten Aufenthalts.
Mit Beschluß vom 22. 4. 1987 wurden dem Kind erstmalig Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in der im § 6 UVG vorgesehenen Richtsatzhöhe gewährt. Am 8. 3. 1990 wurde dieser Unterhaltsvorschuß für weitere drei Jahre gewährt. Mit Beschluß vom 4. 3. 1993 (ON 49) erfolgte eine neuerliche Verlängerung der Unterhaltsvorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG. Mit Beschluß vom 25. 4. 1996 (ON 58) faßte das Pflegschaftsgericht einen Beschluß auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1999, schränkte die Vorschüsse aber auf 1.000 S monatlich ein, weil der Vater in der Türkei lediglich zwischen 3.000 S und 4.000 S verdienen könne. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluß vom 22. 4. 1987 wurden dem Kind erstmalig Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in der im Paragraph 6, UVG vorgesehenen Richtsatzhöhe gewährt. Am 8. 3. 1990 wurde dieser Unterhaltsvorschuß für weitere drei Jahre gewährt. Mit Beschluß vom 4. 3. 1993 (ON 49) erfolgte eine neuerliche Verlängerung der Unterhaltsvorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG. Mit Beschluß vom 25. 4. 1996 (ON 58) faßte das Pflegschaftsgericht einen Beschluß auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1999, schränkte die Vorschüsse aber auf 1.000 S monatlich ein, weil der Vater in der Türkei lediglich zwischen 3.000 S und 4.000 S verdienen könne. Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.
Am 3. 3. 1999 stellte das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind den "Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Ziff. 2 UVG" und beantragte einen Unterhaltsvorschuß "in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gemäß § 6 Abs. 2, Ziff. 1-3 UVG". Als Begründung wurde nur angeführt, daß "keine Gründe für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt" seien (ON 66).Am 3. 3. 1999 stellte das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind den "Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziff. 2 UVG" und beantragte einen Unterhaltsvorschuß "in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Ziff. 1-3 UVG". Als Begründung wurde nur angeführt, daß "keine Gründe für den Wegfall der Voraussetzungen zur Vorschußgewährung bekannt" seien (ON 66).
Das Erstgericht gab dem Antrag dahin statt, daß es für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 31. 3. 2002 gemäß § 4 Z 2 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuß in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG weiter gewährte (also in der derzeitigen Höhe von 4.038 S monatlich, was auch bei der Bestimmung der Pauschalgebühr von 2.019 S seinen Niederschlag fand). Als Begründung führte das Erstgericht nur an, daß kein Anhaltspunkt dafür vorläge, daß die Voraussetzungen auf Vorschußgewährung nicht mehr gegeben seien.Das Erstgericht gab dem Antrag dahin statt, daß es für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 31. 3. 2002 gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuß in der jeweiligen Höhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG weiter gewährte (also in der derzeitigen Höhe von 4.038 S monatlich, was auch bei der Bestimmung der Pauschalgebühr von 2.019 S seinen Niederschlag fand). Als Begründung führte das Erstgericht nur an, daß kein Anhaltspunkt dafür vorläge, daß die Voraussetzungen auf Vorschußgewährung nicht mehr gegeben seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes nicht Folge. Das Erstgericht habe den Antrag des Kindes nicht unter Verstoß gegen § 405 ZPO überschritten. Im Falle des § 4 Z 2 UVG richte sich die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsvorschusses grundsätzlich nach festen Vorschußsätzen. Die Richtsätze seien allerdings nicht generell als feste Sätze anzusehen, sondern als Obergrenzen. Dem Bund stehe der Beweis offen, daß der Unterhaltspflichtige nach seinen Kräften offenbar zur Leistung des begehrten höheren Unterhalts nicht in der Lage sei. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsunfähigkeit machten die Unfähigkeit nicht offenbar und stünden der Bevorschussung nicht entgegen. In der Entscheidung 4 Ob 547/92 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, im Falle einer Unwahrscheinlichkeit eines Verdienstes des Unterhaltspflichtigen in bestimmter Höhe bedeute dies noch nicht, daß der Unterhaltspflichtige ein solches Einkommen nicht beziehe. Daraus ergebe sich, daß - auch wenn in der Türkei von geringeren Lebensverhältnissen auszugehen sei - noch nicht gesagt werden könne, daß der Vater nicht dennoch ein Einkommen ins Verdienen bringe, das dem Richtsatz nach § 6 UVG entspreche. Die Vorentscheidung vom 25. 4. 1996 (in der von einem Einkommen des Vaters von höchstens 4.000 S ausgegangen wurde) sei nicht bindend.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes nicht Folge. Das Erstgericht habe den Antrag des Kindes nicht unter Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO überschritten. Im Falle des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG richte sich die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsvorschusses grundsätzlich nach festen Vorschußsätzen. Die Richtsätze seien allerdings nicht generell als feste Sätze anzusehen, sondern als Obergrenzen. Dem Bund stehe der Beweis offen, daß der Unterhaltspflichtige nach seinen Kräften offenbar zur Leistung des begehrten höheren Unterhalts nicht in der Lage sei. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsunfähigkeit machten die Unfähigkeit nicht offenbar und stünden der Bevorschussung nicht entgegen. In der Entscheidung 4 Ob 547/92 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, im Falle einer Unwahrscheinlichkeit eines Verdienstes des Unterhaltspflichtigen in bestimmter Höhe bedeute dies noch nicht, daß der Unterhaltspflichtige ein solches Einkommen nicht beziehe. Daraus ergebe sich, daß - auch wenn in der Türkei von geringeren Lebensverhältnissen auszugehen sei - noch nicht gesagt werden könne, daß der Vater nicht dennoch ein Einkommen ins Verdienen bringe, das dem Richtsatz nach Paragraph 6, UVG entspreche. Die Vorentscheidung vom 25. 4. 1996 (in der von einem Einkommen des Vaters von höchstens 4.000 S ausgegangen wurde) sei nicht bindend.
Das Rekursgericht sprach erst auf Antrag des rekurrierenden Präsidenten des Oberlandesgerichtes gemäß § 14a AußStrG aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht sprach erst auf Antrag des rekurrierenden Präsidenten des Oberlandesgerichtes gemäß Paragraph 14 a, AußStrG aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Präsident des Oberlandesgerichtes die Abänderung dahin, daß dem Kind nur ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von 1.000 S weiter gewährt werde, hilfsweise wird die Aufhebung zur Verfahrensergänzung beantragt.