Nach § 4 Z 2 UVG sind Vorschüsse ua auch dann zu gewähren, wenn der Exekutionstitel im Sinn des § 3 Z 1 UVG, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf der Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist - von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG abgesehen - einem Kind ab Vollendung des 14.Lebensjahres monatlich ein Vorschuß in der Höhe von drei Vierteln des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c/bb, erster Fall, ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG), jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren (§ 6 Abs 1 und 2 Z 3 UVG). Nach den Ausführungen in der RV (276 BlgNR 15. GP 9) soll es genügen, daß der Unterhaltsanspruch nicht erhöht werden kann. Vorschüsse sollen demnach gewährt werden, "wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes ist oder Ungewißheit über seine Lebensverhältnisse herrscht". Die Vorschußleistung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsschuldner "offenbar zur Leistung des höheren Unterhalts nicht imstande ist". Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt also voraus, daß der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsunfähigkeit müßte sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben. Ein Beweisdefizit und Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen (Knoll, UVG, Rz 6 und 7 zu § 4 Z 2 und 3 UVG; SZ 63/95). Daß dem Unterhaltsberechtigten - wie hier - ein Titelvorschuß (§§ 3, 4 Z 1 UVG) gewährt wird, bildet kein Hindernis für einen Vorschuß nach § 4 Z 2, zweiter Fall, UVG (Knoll aaO Rz 2; 1 Ob 503/91).Nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Vorschüsse ua auch dann zu gewähren, wenn der Exekutionstitel im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf der Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer höheren Unterhaltsleistung nicht imstande. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist - von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG abgesehen - einem Kind ab Vollendung des 14.Lebensjahres monatlich ein Vorschuß in der Höhe von drei Vierteln des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, lit c/bb, erster Fall, ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f ASVG), jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren (Paragraph 6, Absatz eins und 2 Ziffer 3, UVG). Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage (276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 9) soll es genügen, daß der Unterhaltsanspruch nicht erhöht werden kann. Vorschüsse sollen demnach gewährt werden, "wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes ist oder Ungewißheit über seine Lebensverhältnisse herrscht". Die Vorschußleistung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsschuldner "offenbar zur Leistung des höheren Unterhalts nicht imstande ist". Eine Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG setzt also voraus, daß der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsunfähigkeit müßte sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch einen positiven Beweis ergeben. Ein Beweisdefizit und Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen (Knoll, UVG, Rz 6 und 7 zu Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 UVG; SZ 63/95). Daß dem Unterhaltsberechtigten - wie hier - ein Titelvorschuß (Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG) gewährt wird, bildet kein Hindernis für einen Vorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 2,, zweiter Fall, UVG (Knoll aaO Rz 2; 1 Ob 503/91).
Die Frist des § 4 Z 2 UVG - welche mit dem Datum der den Exekutionstitel bildenden Entscheidung zu laufen beginnt (SZ 63/89; 1 Ob 503/91) - ist hier abgelaufen.Die Frist des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG - welche mit dem Datum der den Exekutionstitel bildenden Entscheidung zu laufen beginnt (SZ 63/89; 1 Ob 503/91) - ist hier abgelaufen.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes beruht das Scheitern des Unterhaltserhöhungsantrages vom 14.Mai 1988 sehr wohl auf einem Beweisdefizit, hat doch das Erstgericht im Bemessungsverfahren ausgesprochen, daß die als Grundlage für das höhere Unterhaltsbegehren geltend gemachte Verdienstmöglichkeit nicht erwiesen sei. Daß das Gericht die Möglichkeit eines Verdienstes von S 14.000 in der Türkei für "eher unwahrscheinlich" gehalten hat, bedeutet nicht - wie der Revisionsrekurswerber zutreffend ausführt - daß der - dem durch den OLG-Präsidenten vertretenen Bund obliegende (1 Ob 503/91) - positive Beweis dafür erbracht worden wäre, daß der Vater keinesfalls S 14.000 verdiene. Er ist demnach nicht "offenbar" im oben dargelegten Sinn zur Leistung eines höheren Unterhaltes unfähig.
Der Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 2 UVG ist zwingend nach den pauschalen, in § 6 Abs 2 UVG angeführten ASVG-Sätzen ohne Rücksicht auf die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu bestimmen (1 Ob 503/91). Der - im Hinblick auf das Alter des Minderjährigen hier maßgebende - feste Betrag nach § 6 Abs 2 Z 3 beträgt derzeit laut Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 16. Dezember 1991, JMZ 4 589/270-I 1/91, JABl 1992 Nr. 1, S. 3234, liegt also höher als der vom Minderjährigen seinerzeit geforderte Unterhaltsbeitrag des Vaters. Diese Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt, wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Unterhaltssicherung durch Gewährung des Vorschusses in Richtsatzhöhe nicht als schädlich angesehen (1 Ob 503/91). Sie wäre nur dann ausgeschlossen, wenn bewiesen worden wäre, daß der Unterhaltsschuldner zur Leistung des höheren Unterhaltes nicht imstande ist; das trifft aber nach dem oben Gesagten hier nicht zu.Der Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist zwingend nach den pauschalen, in Paragraph 6, Absatz 2, UVG angeführten ASVG-Sätzen ohne Rücksicht auf die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu bestimmen (1 Ob 503/91). Der - im Hinblick auf das Alter des Minderjährigen hier maßgebende - feste Betrag nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, beträgt derzeit laut Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 16. Dezember 1991, JMZ 4 589/270-I 1/91, JABl 1992 Nr. 1, S. 3234, liegt also höher als der vom Minderjährigen seinerzeit geforderte Unterhaltsbeitrag des Vaters. Diese Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt, wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Unterhaltssicherung durch Gewährung des Vorschusses in Richtsatzhöhe nicht als schädlich angesehen (1 Ob 503/91). Sie wäre nur dann ausgeschlossen, wenn bewiesen worden wäre, daß der Unterhaltsschuldner zur Leistung des höheren Unterhaltes nicht imstande ist; das trifft aber nach dem oben Gesagten hier nicht zu.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß der Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 2 UVG gewährt wird.Aus diesen Erwägungen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß der Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährt wird.
Die weiteren erforderlichen Anordnungen (§ 13 UVG) waren in sinngemäßer Anwendung des § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht vorzubehalten.Die weiteren erforderlichen Anordnungen (Paragraph 13, UVG) waren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 527, Absatz eins, ZPO dem Erstgericht vorzubehalten.