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Rechtssatz RS0076238

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076238

Geschäftszahl

4Ob547/92; 4Ob1576/95

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Rechtssatz

Die Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt, wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Unterhaltssicherung durch Gewährung des Vorschusses in Richtsatzhöhe nicht als schädlich angesehen. Sie wäre nur dann ausgeschlossen, wenn bewiesen worden wäre, daß der Unterhaltsschuldner zur Leistung des höheren Unterhalts nicht imstande ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 547/92
  • 4 Ob 1576/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1576/95
    nur: Die Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt, wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Unterhaltssicherung durch Gewährung des Vorschusses in Richtsatzhöhe nicht als schädlich angesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076238

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_002