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Entscheidung 4 Ob 1576/95×

Entscheidung 4 Ob 1576/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1576/95

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Miriam S*****, und des Mounir S*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5.April 1995, GZ 21 R 132, 133/95-102, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:

Daß den Unterhaltsberechtigten - wie hier - ein Titelvorschuß (Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG) gewährt worden war, bildete kein Hindernis für einen Vorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 2,, zweiter Fall, UVG (Knoll, UVG, Rz 2 zu Paragraph 4,; EFSlg 69.422 = ÖA 1993, 142/UV57). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen kann keine Rede davon sein, daß die Rechtskraft der Weitergewährungsbeschlüsse vom 13.2.1995, ON 93 und 94, der Gewährung des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG im Wege gestanden wäre.

Da eine Erhöhung des mit B. v. 13.9.1991, ON 80, bestimmten Unterhaltsbetrages von je S 2.000 nicht erreicht wurde, weil der Vater nicht gehört werden konnte, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vor.

Die mangelnde Leistungsfähigkeit des in Tunesien lebenden Vaters mag wahrscheinlich sein. Die Vorschußleistung ist aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner "offenbar zur Leistung des höheren Unterhalts nicht imstande ist". Eine Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG setzt also voraus, daß der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grunde nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsunfähigkeit müßte sich jedoch auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch einen positiven Beweis ergeben. Ein Beweisdefizit und Zweifel über die Leistungsfähigkeit stehen daher einer Bevorschussung nicht entgegen (Knoll aaO Rz 6 und 7 zu Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 UVG; SZ 63/95; ÖA 1993, 142/UV57 = EFSlg 69.425; EFSlg 72.517 uva).

Die Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt - der Richtsatzvorschuß übersteigt den Betrag von S 2.000 - wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Unterhaltssicherung durch Gewährung des Vorschusses in Richtsatzhöhe nicht als schädlich angesehen (EFSlg 66.610; ÖA 1993, 142/UV57).

Anmerkung

E39055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01576.95.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19950523_OGH0002_0040OB01576_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0076238 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Die Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt, wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpoliti …
RS0076247 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
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Die Gewährung eines sogenannten Richtsatzvorschusses nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG (Mißlingen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners) ist entgegen veröffentlichter Rechtsauffassung der zweiten Instanz (Landesgeri …
RS0076267 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiv …
RS0076273 Rechtssatz 28.11.1990Zivilrecht
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.