Rechtssatz RS0076247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076247
Entscheidungsdatum
23.05.1995
Rechtssatz
Daß das Gericht die Möglichkeit eines Verdienstes in bestimmter Höhe (hier: von 14.000 Schilling in der Türkei) für "eher unwahrscheinlich" gehalten hat, bedeutet nicht, daß der Unterhaltspflichtige keinesfalls dieses Einkommen beziehe; er ist demnach nicht "offenbar" zur Leistung eines höheren Unterhalts unfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076247
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_003