Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin führt aus, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit voraussetze, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, einen angemessenen Unterhalt zu erzielen. Erst wenn diese ohne triftigen Grund nicht genutzt werde, sei dieses Verhalten vorwerfbar und relevant. Die Möglichkeit der Erzielung von Unterhalt müsse sich dabei stets auf die Gegenwart beziehen. Es widerspräche nämlich dem Wesen des Unterhalts, die Vergangenheit für die Beurteilung der Voraussetzungen in der Gegenwart heranzuziehen. So entspräche es auch nicht der herrschenden Judikatur, einen wegen Alters oder Krankheit nicht mehr arbeitsfähigen Vater ohne Einkommen und Vermögen nur deshalb zu Unterhaltszahlungen für ein Kind zu verhalten, weil er es in der Vergangenheit unterlassen habe, für ein Einkommen auch im Fall der Krankheit oder des Alters vorzusorgen. Dies müsse sinngemäß auch für die Antragstellerin gelten, zumal ihr in Anbetracht ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht vorzuwerfen sei, dass sie kein entsprechendes Einkommen mehr erzielen könne. Die Antragstellerin sei nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig. Der Antragsgegner sei ihr daher als Vater gemäß § 140 ABGB unterhaltspflichtig.Die Revisionsrekurswerberin führt aus, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit voraussetze, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, einen angemessenen Unterhalt zu erzielen. Erst wenn diese ohne triftigen Grund nicht genutzt werde, sei dieses Verhalten vorwerfbar und relevant. Die Möglichkeit der Erzielung von Unterhalt müsse sich dabei stets auf die Gegenwart beziehen. Es widerspräche nämlich dem Wesen des Unterhalts, die Vergangenheit für die Beurteilung der Voraussetzungen in der Gegenwart heranzuziehen. So entspräche es auch nicht der herrschenden Judikatur, einen wegen Alters oder Krankheit nicht mehr arbeitsfähigen Vater ohne Einkommen und Vermögen nur deshalb zu Unterhaltszahlungen für ein Kind zu verhalten, weil er es in der Vergangenheit unterlassen habe, für ein Einkommen auch im Fall der Krankheit oder des Alters vorzusorgen. Dies müsse sinngemäß auch für die Antragstellerin gelten, zumal ihr in Anbetracht ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht vorzuwerfen sei, dass sie kein entsprechendes Einkommen mehr erzielen könne. Die Antragstellerin sei nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig. Der Antragsgegner sei ihr daher als Vater gemäß Paragraph 140, ABGB unterhaltspflichtig.
Hiezu wird erwogen:
1. Selbsterhaltungsfähig ist ein „Kind" dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (RIS-Justiz RS0047567). Fällt die vom „Kind" erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg (etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung etc), kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen (RIS-Justiz RS0047533; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 93 mwN).
2. Ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern ist aber etwa dann zu verneinen, wenn das „Kind" aufgrund unterlassener rechtzeitiger Krankmeldung und dadurch bedingten Verlusts des Arbeitsplatzes nicht nur einen Entgeltausfall erlitt, sondern es sich auch weitergehender Konsequenzen bewusst sein musste und dies den Schluss auf Arbeitsunwilligkeit rechtfertigt. Verliert ein „Kind" seinen Arbeitsplatz, kommt es darauf an, ob es sich zielstrebig bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, oder ob es passiv bleibt, obwohl ihm entsprechende Bemühungen möglich wären; ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ist daher grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das „Kind" den Arbeitsplatzverlust verschuldet hat (4 Ob 13/01t mwN). Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außerstande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (7 Ob 577/94). Im Allgemeinen kann aber ein Verschulden des „Kindes" am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung zur Folge haben, dass sich dieses „Kind" wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss (RIS-Justiz RS0047605). Wenn der Wegfall des Eigeneinkommens des „Kindes" seine primäre Ursache in der von ihm verschuldeten Entlassung hat, könnte fraglich sein, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob eine allenfalls am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst (6 Ob 11/99g). Einem kranken und deshalb nur beschränkt oder gar nicht erwerbsfähigen „Kind" obliegt es beispielsweise, sich einer nach Erfolgsaussichten, Gefährlichkeit und Kostendeckung zumutbaren Behandlung nicht vorsätzlich zu entziehen, sollte sein Unterhaltsbegehren nicht als Rechtsmissbrauch zu werten sein (6 Ob 652/90).
3. Aus dieser Judikatur zur Frage des Verlusts der Selbsterhaltungsfähigkeit lassen sich folgende Grundsätze ableiten:
Ein Verschulden des „Kindes" am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätzlich nicht das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern. Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung bzw Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. Wann von einer derartigen Nachhaltigkeit auszugehen ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und kann nicht generell beantwortet werden.
4. Damit erweist sich die Argumentation der Antragstellerin, wonach die „Vergangenheit für die Beurteilung der Voraussetzungen (für die Gewährung von Unterhalt) in der Gegenwart nicht heranzuziehen" sei, als unhaltbar. Der Antragstellerin ist ihre jahrzehntelange - und somit im Sinne der obigen Ausführungen „nachhaltige" - Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit anzulasten, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater - bzw nunmehr gegen die Verlassenschaft nach dem Vater - als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin ist somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 3 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 3, AußStrG.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners ist zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist gemäß § 68 Abs 1 AußStrG erstattet wurde.Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners ist zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG erstattet wurde.