Der außerordentliche Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber geht selbst davon aus, daß sein Sohn jedenfalls seit dem Tage der begehrten Enthebung von den Unterhaltszahlungspflichten an einer psychischen Krankheit litt und noch leidet, die eine Schul- und Berufsausbildung ebenso ausschließt wie den Einsatz der eigenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu einer geregelten Erwerbstätigkeit. Nach dem Verfahrensstandpunkt des Rechtsmittelwerbers beruhe aber zumindest die Aufrechterhaltung dieses Zustandes auf einem Fehlverhalten der Mutter, die eine gebotene ärztliche Behandlung unter Einschluß ihrer eigenen Person bisher verabsäumt habe. Daraus folgert der Rechtsmittelwerber den Entfall seiner Unterhaltszahlungsverpflichtungen.
Wenn der Rechtsmittelwerber dabei auch die seiner Ansicht nach unterlaufenen Versäumnisse in der Personenfürsorge durch die Mutter unter dem Gesichtspunkt der dieser oblegenen Beitragsleistung im Sinne des § 140 ABGB gewertet wissen will, spricht er mit seinen Rechtsmittelausführungen doch der Sache nach Fragen nach Obliegenheiten des unterhaltsberechtigten Kindes, nach einer Verwirkung des Kindesunterhaltes und nach einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung des Kindesunterhaltes sowie - nach der Fallgestaltung unausgesprochen - die Zurechnung eines durch den gesetzlichen Vertreter gesetzten obliegenheitsverletzenden, anspruchsvernichtenden oder rechtsmißbräuchlichen Verhaltens als anspruchsmindernden Umstand eines nicht eigenberechtigten Unterhaltsberechtigten an. Abgesehen davon, daß nach der Aktenlage die bisherige Ablehnung aller Behandlungsversuche durch den psychisch massiv beeinträchtigten Knaben als charakteristische Folge seiner bestehenden Erkrankung erscheinen muß, ist zu den Einwendungen des Rechtsmittelwerbers grundsätzlich zu entgegnen:Wenn der Rechtsmittelwerber dabei auch die seiner Ansicht nach unterlaufenen Versäumnisse in der Personenfürsorge durch die Mutter unter dem Gesichtspunkt der dieser oblegenen Beitragsleistung im Sinne des Paragraph 140, ABGB gewertet wissen will, spricht er mit seinen Rechtsmittelausführungen doch der Sache nach Fragen nach Obliegenheiten des unterhaltsberechtigten Kindes, nach einer Verwirkung des Kindesunterhaltes und nach einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung des Kindesunterhaltes sowie - nach der Fallgestaltung unausgesprochen - die Zurechnung eines durch den gesetzlichen Vertreter gesetzten obliegenheitsverletzenden, anspruchsvernichtenden oder rechtsmißbräuchlichen Verhaltens als anspruchsmindernden Umstand eines nicht eigenberechtigten Unterhaltsberechtigten an. Abgesehen davon, daß nach der Aktenlage die bisherige Ablehnung aller Behandlungsversuche durch den psychisch massiv beeinträchtigten Knaben als charakteristische Folge seiner bestehenden Erkrankung erscheinen muß, ist zu den Einwendungen des Rechtsmittelwerbers grundsätzlich zu entgegnen:
Der gesetzliche Anspruch eines Kindes auf Leistung des Unterhaltes (in allen Erscheinungsformen) durch die Eltern ist grundsätzlich auf angemessene Ergänzung dessen gerichtet, was dem Kind nach seinen konkreten Möglichkeiten einer Eigenvorsorge abgeht. Die Leistung der Eltern ist einer dem Kind zumutbaren Bedeckung seiner speziellen Bedürfnisse aus eigenen Mitteln und Kräften nachgereiht. Hängt die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes von dessen Erwerbsfähigkeit ab, mindert eine vorsätzliche Ver- oder Behinderung dieser Erwerbsfähigkeit durch das Unterhalt begehrende Kind dessen Unterhaltsanspruch oder schließt ihn, je nach dem Gegenwert des verhinderten Einsatzes der eigenen Kräfte völlig aus. Soweit das unterhaltsberechtigte (= ergänzungsberechtigte) Kind seine eigene Erwerbsfähigkeit absichtlich beschränkt, ist es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge diese Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. In diesem Sinne obläge es einem kranken und deshalb nur beschränkt oder gar nicht erwerbsfähigen Kind, sich einer nach Erfolgsaussichten, Gefährlichkeit und Kostendeckung zumutbaren Behandlung nicht vorsätzlich zu entziehen, sollte sein Unterhaltsbegehren nicht als Rechtsmißbrauch zu werten sein. Der schadenersatzrechtliche Charakter der Kategorie des Rechtsmißbrauches schließt es aus, eine etwa vom obsorgepflichtigen Elternteil verschuldete Unterlassung rechtzeitiger und nachhaltiger ärztlicher Behandlung eines Krankheitszustandes, dem deshalb selbsterhaltungsunfähig gebliebenen oder wieder gewordenen Kind anzulasten.
Ein dem nunmehr 20 Jahre alten Sohn als anspruchsausschließendes Eigenverschulden anzurechnendes eigenes Verhalten hat der Rechtsmittelwerber nicht geltend gemacht, etwa, daß das Kind in seinem derzeitigen Zustand auch nach eingetretener Volljährigkeit sich keiner ärztlichen Behandlung unterwerfe.
Das Verhalten seiner Mutter während der Zeit ihrer Obsorge für ihn als einen minderjährigen Sohn bräuchte sich dieser in seinen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zu seinem Vater aber nicht anrechnen zu lassen, umsoweniger ein Verhalten der Mutter nach dem Erlangen der Eigenberechtigung. Wenn der Rechtsmittelwerber geltend macht, daß er eine zur wirksamen Behandlung des Kindes notwendige Mitbehandlung seiner geschiedenen Ehefrau nicht erzwingen könnte, so gilt das in gleicher Weise für den Sohn und könnte diesem daher von seinem Vater in keiner Weise angelastet werden.
Nach dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers seien der Mutter in der Ausübung ihrer Personenfürsorge für den damals noch minderjährigen Sohn schuldhaft Versäumnisse unterlaufen. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Behauptungen und Wertungen änderte dies daran nichts, daß die Mutter ihr krankes Kind in dem von ihr geführten Haushalt betreute und damit ihren Beitrag nach § 140 Abs.2 ABGB leistete. Zu weiteren Beiträgen könnte sie erst nach Ausschöpfung der zur Deckung des Kindesunterhaltes anzuspannenden Kräfte des Vaters verpflichtet sein. Die vom Rechtsmittelwerber der Sache nach vertretene These, eine mangelhafte, wegen schwerwiegender Versäumnisse im Ergebnis unzureichende Betreuung und Erziehung des Kindes sei überhaupt kein nach § 140 Abs.2 ABGB zu veranschlagender Beitrag, ist abzulehnen. Betreut aber die Mutter den wegen schwerer psychischer Beeinträchtigungen als nicht erwerbsfähig und daher nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehenden Sohn in dem von ihr geführten Haushalt, dann sind zur Bedeckung aller über die Betreuungsleistungen hinausreichenden Unterhaltsbedürfnisse des Kindes zunächst die vollen Kräfte des Vaters auszuschöpfen und erst danach wäre ein Zurückgreifen auf weitere Leistungen der Mutter zu erwägen.Nach dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers seien der Mutter in der Ausübung ihrer Personenfürsorge für den damals noch minderjährigen Sohn schuldhaft Versäumnisse unterlaufen. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Behauptungen und Wertungen änderte dies daran nichts, daß die Mutter ihr krankes Kind in dem von ihr geführten Haushalt betreute und damit ihren Beitrag nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leistete. Zu weiteren Beiträgen könnte sie erst nach Ausschöpfung der zur Deckung des Kindesunterhaltes anzuspannenden Kräfte des Vaters verpflichtet sein. Die vom Rechtsmittelwerber der Sache nach vertretene These, eine mangelhafte, wegen schwerwiegender Versäumnisse im Ergebnis unzureichende Betreuung und Erziehung des Kindes sei überhaupt kein nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB zu veranschlagender Beitrag, ist abzulehnen. Betreut aber die Mutter den wegen schwerer psychischer Beeinträchtigungen als nicht erwerbsfähig und daher nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehenden Sohn in dem von ihr geführten Haushalt, dann sind zur Bedeckung aller über die Betreuungsleistungen hinausreichenden Unterhaltsbedürfnisse des Kindes zunächst die vollen Kräfte des Vaters auszuschöpfen und erst danach wäre ein Zurückgreifen auf weitere Leistungen der Mutter zu erwägen.
Das Gesetz kennt keine Verwirkung des gesetzlichen Kindesunterhaltes (JBl. 1977, 594 mit weitreichender Zustimmung der Lehre: Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu § 140; Das Gesetz kennt keine Verwirkung des gesetzlichen Kindesunterhaltes (JBl. 1977, 594 mit weitreichender Zustimmung der Lehre: Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 15 zu Paragraph 140,;
Schwimann-Schlemmer, ABGB, § 140 Rz 89; Schwind, FamR, 160 und Gschnitzer-Faistenberger, FamR, 109). Die Versagung eines Anspruches bei Erfüllung der Voraussetzungen eines Rechtsmißbrauches ist allerdings ein allgemeiner Grundsatz. Er gilt auch dort, wo er nicht ausdrücklich unter Klarstellung besonderer Anwendungsfälle (vgl. § 94 Abs.2 ABGB) hervorgehoben ist. Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. Ein derartiges eigenes Verhalten des unterhaltsberechtigten Kindes hat der Vater nicht geltend gemacht. Ein etwa in der erwähnten Weise zu wertendes Verhalten der obsorgepflichtig gewesenen Mutter wäre aber dem von ihr zu betreuenden und zu vertretenden Kind nicht zuzurechnen (vgl. Schwimann-Schlemmer, ABGB, § 140 Rz 82).Schwimann-Schlemmer, ABGB, Paragraph 140, Rz 89; Schwind, FamR, 160 und Gschnitzer-Faistenberger, FamR, 109). Die Versagung eines Anspruches bei Erfüllung der Voraussetzungen eines Rechtsmißbrauches ist allerdings ein allgemeiner Grundsatz. Er gilt auch dort, wo er nicht ausdrücklich unter Klarstellung besonderer Anwendungsfälle vergleiche Paragraph 94, Absatz 2, ABGB) hervorgehoben ist. Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. Ein derartiges eigenes Verhalten des unterhaltsberechtigten Kindes hat der Vater nicht geltend gemacht. Ein etwa in der erwähnten Weise zu wertendes Verhalten der obsorgepflichtig gewesenen Mutter wäre aber dem von ihr zu betreuenden und zu vertretenden Kind nicht zuzurechnen vergleiche Schwimann-Schlemmer, ABGB, Paragraph 140, Rz 82).
Die Versuche des Rechtsmittelwerbers, die zur Beschränkung und Verwirkung des Kindesunterhaltes entwickelten Grundsätze durch eine nicht sachgemäße Verquickung der im § 140 ABGB geregelten Unterhaltspflicht mit den im § 144 ABGB behandelten Betreuungs- und Erziehungspflichten zu unterlaufen, sind insgesamt eine nicht stichhältige Argumentation.Die Versuche des Rechtsmittelwerbers, die zur Beschränkung und Verwirkung des Kindesunterhaltes entwickelten Grundsätze durch eine nicht sachgemäße Verquickung der im Paragraph 140, ABGB geregelten Unterhaltspflicht mit den im Paragraph 144, ABGB behandelten Betreuungs- und Erziehungspflichten zu unterlaufen, sind insgesamt eine nicht stichhältige Argumentation.
Der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen haftet entgegen den Rechtsmittelausführungen kein Irrtum an.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.