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Rechtssatz RS0047330×

Rechtssatz RS0047330

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047330

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Rechtssatz

Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. Ein etwa in dieser Weise zu wertendes Verhalten der obsorgepflichtigen Mutter wäre aber dem von ihr zu betreuenden und zu vertretenden Kind nicht zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 652/90
    Entscheidungstext OGH 07.09.1990 6 Ob 652/90
  • 7 Ob 577/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 577/94
    nur: Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. (T1)
  • 8 Ob 139/06h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 139/06h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch des Unterhaltsberechtigten liegen nicht vor. (T2)
  • 8 Ob 97/14v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 97/14v
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung des Kindes nicht eingetreten, wäre sein Unterhaltsanspruch nur bei Rechtsmissbrauch zu verneinen. (T3)
    Beisatz: Die Frage, ob ein derartiger Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, hängt in aller Regel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T4)
  • 8 Ob 137/15b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 137/15b
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 85/17m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 85/17m
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 210/22m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 210/22m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vertretbare Verneinung von Rechtsmissbrauch bei krankheitsbedingt mangelnder Einsicht in die Zumutbarkeit einer Therapie. (T5)
    Beisatz: Für eine Anwendung der aus dem Schadenersatzrecht stammenden Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB auf Unterhaltsansprüche eines Kindes fehlt eine gesetzliche Grundlage. Mangels analogiefähigen Sachverhalts besteht auch kein Anlass für eine solche Anwendung. (T6)
    Beisatz: Eine bloße Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten – etwa bei der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder Verweigerung einer an sich zumutbaren Therapie – kann allein noch nicht zum (teilweisen) Verlust eines Unterhaltsanspruchs des Kindes führen. (T7)
    Anm: So bereits 5 Ob 85/17m. (T8)
  • 9 Ob 25/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2024 9 Ob 25/23a
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Vertretbare Verneinung von Rechtsmissbrauch bei Therapieverweigerung als Folge bzw Symptom der psychischen Erkrankung. (T9)

Schlagworte

Schadenminderungspflicht, Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19900907_OGH0002_0060OB00652_9000000_001