Rechtssatz RS0111995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111995
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht der Eltern kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen wieder aufleben, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 288/98d
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
Veröff: SZ 72/74
- 10 ObS 223/02w
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/118
- 10 ObS 37/02t
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 37/02t
Vgl auch
- 1 Ob 159/08a
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 159/08a
Auch; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T1)
Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T2)
Bem: Siehe dazu RS0124379. (T3)
- 9 ObA 15/16w
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 15/16w
Auch
- 3 Ob 128/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111995
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00288_98D0000_004