Rechtssatz RS0124379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124379
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Rechtssatz
Ein Verschulden des „Kindes" am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätzlich nicht das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern. Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. Wann von einer derartigen Nachhaltigkeit auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht generell beantwortet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 159/08a
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 159/08a
- 2 Ob 141/11s
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
Vgl; Beisatz: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes bei der Frage der hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124379
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0010OB00159_08A0000_001