Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist berechtigt.
Der Vater verweist darauf, dass der Verein werdende Mütter anstellt, um ihnen einen gesetzlichen Anspruch auf Wochengeld und Karenzgeld zu verschaffen. Die Minderjährige hätte rund 10 Wochen im Kindergarten arbeiten müssen, um anspruchsberechtigt zu sein. Hätte sie es nicht grob fahrlässig unterlassen, sich rechtzeitig krank zu melden, so hätte sie einen Anspruch auf erhöhtes Karenzgeld ab der Geburt ihres Kindes im April 2000 erworben; nach der Karenz wäre sie als Kindergartengehilfin angestellt worden.
Der Vater zeigt damit auf, dass die mit der Unterlassung rechtzeitiger Krankmeldung durch die Minderjährige verbundenen finanziellen Nachteile weit über den Entgeltausfall hinausgegangen sind, den der Verlust eines Arbeitsplatzes regelmäßig nach sich zieht. Mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes hat die Minderjährige nicht nur das damit verbundene Einkommen verloren, sondern auch das Entstehen gesetzlicher Ansprüche vereitelt, die sie weder auf andere Weise erwerben noch - als Schwangere und in der Folge als Mutter eines Säuglings - durch andere Einkünfte ersetzen konnte.
Im Gegensatz dazu führt der - wenn auch verschuldete - Arbeitsplatzverlust eines Unterhaltsschuldners regelmäßig nur zum Entfall des gegenwärtigen Einkommens, der durch den Antritt einer neuen Beschäftigung wettgemacht werden kann. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung rechtfertigt der Verlust des Arbeitsplatzes - von Fällen beabsichtigter Unterhaltsvereitelung abgesehen - demnach für sich allein genommen noch nicht die Bemessung des Unterhalts nach einem fiktiven Einkommen. Maßgebend ist vielmehr, wie sich der Unterhaltsschuldner nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes verhält. Wird er seiner Obliegenheit gerecht, unter Berücksichtigung seiner geistigen und körperlichen Veranlagung sowie seiner Ausbildung und seines Könnens alles zu unternehmen, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, so kann er nicht auf ein fiktives Einkommen angespannt werden (EFSlg 89.126; 89.142 ua).
Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, dass bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes jedenfalls kein strengerer Maßstab angelegt werden kann als bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unthraltspflichtigen (s Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 140 Rz 12 mwN). Selbsterhaltungsfähigkeit tritt ein, wenn das Kind imstande ist, seinen Unterhalt durch eine ihm zumutbare Ewerbstätigkeit zu verdienen. Jedenfalls zumutbar ist die Erwerbstätigkeit in einem Beruf, der den Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht. Nach Abschluss einer Berufsausbildung ist daher die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes grundsätzlich eingetreten. Es verliert seinen Unterhaltsanspruch aber nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung, sondern nur dann, wenn es die Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt (SZ 70/36 = JBl 1997, 650 [Hoyer] = ZfRV 1997, 162 [Pichler] mwN). Auch im umgekehrten Fall - das Kind hat bereits einen Arbeitsplatz, verliert ihn aber - kommt es darauf an, ob das Kind sich zielstrebig bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden oder ob es passiv bleibt, obwohl ihm entsprechende Bemühungen möglich wären. Ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ist daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kind den Arbeitsplatzverlust verschuldet hat (EFSlg 86.770 = ÖA 1999, 28/U 254; s auch 6 Ob 11/99g).Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, dass bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes jedenfalls kein strengerer Maßstab angelegt werden kann als bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unthraltspflichtigen (s Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 140, Rz 12 mwN). Selbsterhaltungsfähigkeit tritt ein, wenn das Kind imstande ist, seinen Unterhalt durch eine ihm zumutbare Ewerbstätigkeit zu verdienen. Jedenfalls zumutbar ist die Erwerbstätigkeit in einem Beruf, der den Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht. Nach Abschluss einer Berufsausbildung ist daher die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes grundsätzlich eingetreten. Es verliert seinen Unterhaltsanspruch aber nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung, sondern nur dann, wenn es die Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt (SZ 70/36 = JBl 1997, 650 [Hoyer] = ZfRV 1997, 162 [Pichler] mwN). Auch im umgekehrten Fall - das Kind hat bereits einen Arbeitsplatz, verliert ihn aber - kommt es darauf an, ob das Kind sich zielstrebig bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden oder ob es passiv bleibt, obwohl ihm entsprechende Bemühungen möglich wären. Ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ist daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kind den Arbeitsplatzverlust verschuldet hat (EFSlg 86.770 = ÖA 1999, 28/U 254; s auch 6 Ob 11/99g).
Der - dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige - Unterhaltsberechtigte kann demnach seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (Schwimann, Unterhaltsrecht**2, 84 f mwN). Solange demnach der - arbeitsfähige - Minderjährige sich zielstrebig bemüht, einen (neuen) Arbeitsplatz zu finden, bleibt sein Unterhaltsanspruch bestehen. In einem solchen Fall lässt der, wenn auch verschuldete, Verlust des Arbeitsplatzes nicht den Schluss zu, dass der Minderjährige arbeitsunwillig wäre.
Dieser Grundsatz gilt für den Regelfall, dass die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen finanziellen Nachteile auf den Entfall des laufenden Einkommens beschränkt bleiben und daher durch die Aufnahme einer neuen Beschäftigung wettgemacht werden können. Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders:
Die Minderjährige hat durch die Unterlassung rechtzeitiger Krankmeldung nicht nur ihr laufendes Einkommen verloren, sondern auch darauf aufbauende gesetzliche Ansprüche und damit jede Aussicht auf ein eigenes Einkommen in absehbarer Zeit vereitelt. Diese Konsequenz musste ihr bewusst sein, da ihr die Stelle auf Vermittlung der Caritas aus sozialen Gründen angeboten und ihre Beschäftigung auf das für den Erwerb dieser Ansprüche notwendige Maß beschränkt worden war. Dass sie es dennoch unterlassen hat, sich rechtzeitig krank zu melden und auch nach ausdrücklicher Aufforderung, die Krankmeldung nachzuholen, untätig geblieben ist, lässt nur den Schluss zu, dass sie arbeitsunwillig ist.
Die Minderjährige muss sich daher auf jenes Einkommen anspannen lassen, das sie erhalten hätte, hätte sie die Beschäftigung beim Verein nicht verloren. Ob dieses Einkommen ausgereicht hätte, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit (gänzlich oder teilweise) zu bejahen, kann nach dem Akteninhalt nicht beurteilt werden. Das Erstgericht wird daher das Verfahren zu ergänzen und festzustellen haben, wie hoch die Einkünfte der Minderjährigen beim Verein und die dadurch begründeten gesetzlichen Ansprüche auf Wochengeld und Karenzgeld gewesen wären. Soweit daraus die gänzliche oder teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen folgen sollte, wird dem Antrag des Vaters (ganz oder teilweise) stattzugeben sein.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.