Begründung:
Die am 29. 3. 1980 geschlossene Ehe der Streitteile wurde im November 2003 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden, wobei ausgesprochen wurde, dass die Klägerin ein gleichteiliges Verschulden trifft; die häusliche Gemeinschaft war bereits im Jänner 2001 aufgehoben worden.
Kurz nach der Eheschließung gab die Klägerin ihren bisher ausgeübten Beruf als Pharmareferentin auf und übte in der Arztpraxis des Beklagten eine Tätigkeit als Ordinationsgehilfin im Ausmaß von mehr als einer Halbtagsbeschäftigung aus. Daneben widmete sie sich der Erziehung der beiden Kinder und der Haushaltsführung. Für den monatlichen Haushalts- und Familienbedarf verwendete sie 40.000 ATS aus dem Familieneinkommen. Nach der Trennung bezog die Klägerin bis Ende 2002 Arbeitslosengeld. Von Februar bis November 2004 verdiente sie 294 EUR netto monatlich als teilzeitbeschäftigte Ordinationshilfe. Im Anschluss daran war die Klägerin bis 30. 9. 2007 in der Ordination ihres Bruders teilzeitbeschäftigt und erzielte daraus ein Nettoeinkommen von durchschnittlich 391,51 EUR monatlich im Jahr 2005, ein solches von 395,10 EUR im Jahr 2006 und von 403,71 EUR bis September 2007.
Der Beklagte überwies der Klägerin während des Scheidungsverfahrens bis einschließlich Februar 2005 monatlich 1.800 EUR, die als Bevorschussung bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens gewidmet waren. Aufgrund der in diesem Verfahren ergangenen einstweiligen Verfügung leistete der Beklagte der Klägerin im Zeitraum 17. 3. 2005 bis 31. 10. 2006 600 EUR monatlich sowie seit 1. 11. 2006 bis laufend einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.200 EUR.
Am 12. 2. 2007 überwies der Beklagte der Klägerin 35.000 EUR. Bereits mit Schreiben vom 7. 2. 2007 teilte der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter mit, dass die Zahlung unpräjudiziell auf allfällige Ansprüche der Klägerin aus Aufteilung und Unterhalt geleistet werde, wobei es dem Beklagten freistehe, diesen Betrag nach seiner Wahl auf Ansprüche der Klägerin anzurechnen.
Die Klägerin ist seit März 2003 nicht mehr arbeitssuchend gemeldet, bewarb sich aber regelmäßig am Arbeitsmarkt. Die konkrete Vermittlungswahrscheinlichkeit für Arbeitstätigkeiten am freien Arbeitsmarkt ist bei der Klägerin außergewöhnlich gering einzuschätzen. Eine Arbeitsfähigkeit besteht allenfalls im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung oder in geringfügigem Beschäftigungsausmaß. Eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ist eine dem Leistungskalkül angemessene Arbeitsbelastung. Sollte es der Klägerin dennoch gelingen, eine Arbeitsstelle als Ordinationsgehilfin zu erhalten, könnte sie bei Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 944,19 EUR, bei Halbtagsbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von 478,26 EUR rechnen. Ein höheres Einkommen ist nicht zu erwarten.
Der Beklagte bezog aus seiner selbständigen Tätigkeit als praktischer Arzt zwischen 2001 und 2006 ein durchschnittliches Monatseinkommen von zwischen 10.900 und 11.841,89 EUR.
Für die 1980 geborene Tochter Julia, die seit September 2005 800 EUR netto verdient, bezahlte der Beklagte bis einschließlich Jänner 2006 monatlich 1.085 EUR; seit Februar 2006 monatlich 500 EUR. Der 1982 geborene Sohn Paul ist seit 1. 1. 2007 zu einem Nettoeinkommen von 1.000 EUR in der Ordination des Beklagten beschäftigt, ohne aber Arbeitsleistungen zu erbringen. Zusätzlich erhält er vom Beklagten durchschnittlich 200 EUR monatlich. Der Beklagte war für seine 1979 geborene außereheliche Tochter Nora U***** bis einschließlich 31. 12. 2006 sorgepflichtig. Außerdem leistete er seinem ebenfalls am 29. 3. 1979 geborenen außerehelichen Sohn Hannes U*****, der nach wie vor studiert, 800 EUR monatlich an Unterhalt sowie für seine 2001 geborene Enkeltochter Leonie (Tochter von Hannes) 150 EUR monatlich.
Die Klägerin stellte bisher keinen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und beabsichtigt dies auch nicht.
Die Ausgaben der Klägerin betrugen:
1. jeweils jährlich:
Gebäudehausratsversicherung (2004 bis 2007) zwischen
355,29 und 456,63 EUR
Tiererhalthaftpflicht
(zwei Hunde, ein Pferd) 71,44 EUR
Versicherung für Anhänger 8 EUR
Haftpflicht PKW 946 EUR
Unfallversicherung SVA der Bauern 136 EUR
Gebühren, Betriebskosten und Versicherung für
eine in ihrem Miteigentum stehende Liegenschaft
am Attersee 600 EUR
Selbstbehalte für Arztkosten und
Medikamente 420 EUR
Erhaltungskosten - Haus 2.000 EUR.
2. Die monatlichen Aufwendungen der Klägerin legte das Erstgericht gemäß § 273 ZPO fest, wie folgt:2. Die monatlichen Aufwendungen der Klägerin legte das Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO fest, wie folgt:
Benzinkosten 220 EUR
Ausgaben für PKW, Rasenmäher und
sonstige Maschinen 238 EUR
Lebensmittel, Putz-, Wasch- und
Pflegemittel 500 EUR
Friseur 70 EUR
Kleidung und Kosmetik 100 EUR
Zeitung 20 EUR
Hundesteuer 30 EUR
Kino, Konzert 50 EUR
Rücklagenbildung für PKW-Neuanschaffung
Zahnarztsonderkosten und Brillen 400 EUR
Einstellkosten Pferd (Oktober 2004 bis
August 2007) 260 EUR
Belastung aus Kontoüberziehung 188,33 EUR
Tilgung Wohnbaudarlehen 220 EUR
Im Jahr 2007 hatte die Klägerin überdies für eine neue Gleitsichtbrille 1.171 EUR sowie in den Jahren 2006/2007 384,20 EUR für private Zahnbehandlung zu bezahlen.Im Jahr 2007 hatte die Klägerin überdies für eine neue Gleitsichtbrille 1.171 EUR sowie in den Jahren 2006 aus 2007, 384,20 EUR für private Zahnbehandlung zu bezahlen.
Die Klägerin erhielt von ihrem Vater mehrere unverzinsliche Darlehen in Höhe von insgesamt 199.000 EUR, die längstens nach 15 Jahren zurückbezahlt werden sollten. Überdies erhielt sie gemeinsam mit dem Beklagten von ihrem Vater 1999 ein Darlehen von 98.000 ATS.
Die Klägerin begehrte zuletzt nachehelichen Unterhalt von 3.500 EUR ab 1. 10. 2004 unter Anrechnung monatlicher Unterhaltsleistungen des Beklagten vom 17. 3. 2005 bis 31. 10. 2006 von 600 EUR bzw ab 1. 11. 2006 bis laufend von 1.200 EUR. Wegen des Beklagten, der gemeinsamen Zukunft und der Kinder habe sie ihren erlernten Beruf als Pharmareferentin aufgegeben. Den Großteil ihres Einkommens als Ordinationshilfe beim Beklagten habe sie für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwenden müssen. Sie sei am Arbeitsmarkt trotz intensiver Arbeitssuche aufgrund ihres Alters, ihrer mangelnden abgeschlossenen Ausbildung und ihres Gesundheitszustands unvermittelbar. Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten, den keine Sorgepflichten treffen, betrage durchschnittlich 11.500 EUR. Sie selbst habe einen durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungsaufwand einschließlich Darlehens- rückzahlungen von rund 5.000 EUR.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass die Klägerin am Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Im Fall einer Berufsunfähigkeit habe sie Anspruch auf Pension. Unterlasse sie eine Antragstellung, verwirke sie einen allfälligen Unterhaltsanspruch. Dem Beklagten stünden keinesfalls monatlich rund 10.800 EUR zur Verfügung. Er habe Unterhalt an seine Kinder und die Enkeltochter zu leisten. Die Klägerin sei während der Ehe als Ordinationsgehilfin bei ihm beschäftigt gewesen; sie habe eine Erwerbstätigkeit daher nicht ehebedingt abgebrochen, sodass § 68a Abs 2 EheG nicht zur Anwendung komme.Der Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass die Klägerin am Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Im Fall einer Berufsunfähigkeit habe sie Anspruch auf Pension. Unterlasse sie eine Antragstellung, verwirke sie einen allfälligen Unterhaltsanspruch. Dem Beklagten stünden keinesfalls monatlich rund 10.800 EUR zur Verfügung. Er habe Unterhalt an seine Kinder und die Enkeltochter zu leisten. Die Klägerin sei während der Ehe als Ordinationsgehilfin bei ihm beschäftigt gewesen; sie habe eine Erwerbstätigkeit daher nicht ehebedingt abgebrochen, sodass Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG nicht zur Anwendung komme.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum 1. 10. 2004 bis 31. 1. 2008 in Höhe von 50.570 EUR sowie zur Zahlung laufenden monatlichen Unterhalts ab Februar 2008 in Höhe von 2.750 EUR. Das Unterhaltsmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Es traf neben weiteren hier nicht relevanten Feststellungen die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen und setzte den monatlichen Lebensbedarf der Klägerin mit 2.750 EUR fest (§ 273 ZPO).Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum 1. 10. 2004 bis 31. 1. 2008 in Höhe von 50.570 EUR sowie zur Zahlung laufenden monatlichen Unterhalts ab Februar 2008 in Höhe von 2.750 EUR. Das Unterhaltsmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Es traf neben weiteren hier nicht relevanten Feststellungen die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen und setzte den monatlichen Lebensbedarf der Klägerin mit 2.750 EUR fest (Paragraph 273, ZPO).
Rechtlich erachtete es den Tatbestand des § 68a Abs 2 EheG als verwirklicht. Die Ausübung einer Tätigkeit sei der Klägerin nicht zumutbar. Ihr Unterhaltsanspruch sei nach ihrem konkreten Bedarf in einem Zwischenbereich der nach der Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln. Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen erscheine ein individueller Bedarf der Klägerin von monatlich 2.750 EUR gegeben.Rechtlich erachtete es den Tatbestand des Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG als verwirklicht. Die Ausübung einer Tätigkeit sei der Klägerin nicht zumutbar. Ihr Unterhaltsanspruch sei nach ihrem konkreten Bedarf in einem Zwischenbereich der nach der Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach Paragraph 68 und Paragraph 66, EheG von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln. Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen erscheine ein individueller Bedarf der Klägerin von monatlich 2.750 EUR gegeben.
Die monatlichen Zahlungen des Beklagten von 1.800 EUR bis Februar 2005 sowie die Zahlung des Betrags von 35.000 EUR seien nicht als Unterhaltszahlungen gewidmet worden. Diese Zahlungen hätten bei der Unterhaltsbemessung daher nicht berücksichtigt werden können.
Die Kontrollrechnung ergebe, dass trotz der der Klägerin zugesprochenen monatlichen Beträge dem Unterhaltspflichtigen noch ausreichende finanzielle Mittel zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse und Deckung seiner Unterhaltspflichten verbleiben. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. 10. 2004 bis einschließlich Jänner 2008 Anspruch auf Leistung eines Gesamtbetrags von 85.370 EUR. Davon seien die in diesem Zeitraum vom Beklagten erbrachten finanziellen Leistungen von 34.800 EUR abzuziehen. Ab Februar 2008 gebühre der laufende Unterhalt von 2.750 EUR.
Das Berufungsgericht hob über Berufung des Beklagten das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach § 68a richte sich nach dem „Lebensbedarf" des geschiedenen Ehegatten. Beim „Unterhalt nach dem Lebensbedarf" handle es sich um eine Anleihe aus dem deutschen Recht (§ 1578 BGB aF, nunmehr: § 1578d BGB nF). Der Oberste Gerichtshof habe bereits die Ansicht vertreten, dass sich der nach § 68a EheG zustehende Unterhaltsanspruch nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und dem danach angemessenen Unterhalt orientieren solle, sondern - eben deutschem Recht folgend - bloß am Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten (3 Ob 246/03b). Mit der Anknüpfung an diesen Begriff des „Lebensbedarfs" habe der Gesetzgeber eine flexible Regelung treffen wollen, die in den unterschiedlichen Fallkonstellationen des neuen Unterhaltstatbestands eine möglichst adäquate (gerechte) Lösung ermöglichen solle. Nach der RV 1653, BlgNR 20. GP 25, liege der nach dem „Lebensbedarf" zu bemessende Unterhalt in seiner Größenordnung jedenfalls unter dem nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt im Sinn des § 66 EheG. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre solle der Unterhalt nach § 68a EheG - von seltenen Ausnahmen abgesehen - jenen nach § 66 EheG „tunlichst" nicht erreichen. Entscheidend sei hier, wie der Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 2 EheG zu bemessen sei, wenn die unterhaltsansprechende ehemalige Ehegattin einen Lebensbedarf geltend mache, der das Existenzminimum um ein Vielfaches übersteige. Die bisherige Rechtsprechung verstehe § 68a EheG dahin, dass maßgebend der konkrete Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten sei und erst in einem weiteren Schritt zu prüfen sei, ob der ermittelte Lebensbedarf bzw der begehrte niedrigere Betrag in einem Bereich von 15 % bis 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen liege, wobei dieser Kontrollrechnung die üblicherweise gemäß § 68 EheG (unterer Wert) und gemäß § 66 EheG (oberer Wert) zugesprochenen Prozentsätze zugrunde liegen, und die Werte nur für jene Fälle gelten, in denen der Unterhaltspflichtige keine weiteren Sorgepflichten habe.Die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, richte sich nach dem „Lebensbedarf" des geschiedenen Ehegatten. Beim „Unterhalt nach dem Lebensbedarf" handle es sich um eine Anleihe aus dem deutschen Recht (Paragraph 1578, BGB aF, nunmehr: Paragraph 1578 d, BGB nF). Der Oberste Gerichtshof habe bereits die Ansicht vertreten, dass sich der nach Paragraph 68 a, EheG zustehende Unterhaltsanspruch nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und dem danach angemessenen Unterhalt orientieren solle, sondern - eben deutschem Recht folgend - bloß am Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten (3 Ob 246/03b). Mit der Anknüpfung an diesen Begriff des „Lebensbedarfs" habe der Gesetzgeber eine flexible Regelung treffen wollen, die in den unterschiedlichen Fallkonstellationen des neuen Unterhaltstatbestands eine möglichst adäquate (gerechte) Lösung ermöglichen solle. Nach der Regierungsvorlage 1653, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 25, , liege der nach dem „Lebensbedarf" zu bemessende Unterhalt in seiner Größenordnung jedenfalls unter dem nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt im Sinn des Paragraph 66, EheG. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre solle der Unterhalt nach Paragraph 68 a, EheG - von seltenen Ausnahmen abgesehen - jenen nach Paragraph 66, EheG „tunlichst" nicht erreichen. Entscheidend sei hier, wie der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG zu bemessen sei, wenn die unterhaltsansprechende ehemalige Ehegattin einen Lebensbedarf geltend mache, der das Existenzminimum um ein Vielfaches übersteige. Die bisherige Rechtsprechung verstehe Paragraph 68 a, EheG dahin, dass maßgebend der konkrete Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten sei und erst in einem weiteren Schritt zu prüfen sei, ob der ermittelte Lebensbedarf bzw der begehrte niedrigere Betrag in einem Bereich von 15 % bis 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen liege, wobei dieser Kontrollrechnung die üblicherweise gemäß Paragraph 68, EheG (unterer Wert) und gemäß Paragraph 66, EheG (oberer Wert) zugesprochenen Prozentsätze zugrunde liegen, und die Werte nur für jene Fälle gelten, in denen der Unterhaltspflichtige keine weiteren Sorgepflichten habe.
Nach der Rechtsprechung in Deutschland diene als Anknüpfungspunkt für den Anspruch im Regelfall die Lebensstellung des Berechtigten vor der Eheschließung bzw die Lebensstellung, die der Berechtigte ohne die Ehe gehabt hätte, und orientiere sich somit am Einkommen der Unterhaltsberechtigten vor der Ehe und daran, welches Einkommen sie unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdegangs ohne die Ehe nunmehr erzielen würde. Im Hinblick darauf, dass die „fiktive Erwerbsbiografie" ohne Nachwirkungen der Ehe nur unzureichend im Wege einer Schätzung erfolgen könne, würden zu dem vor der Ehe erzielten Einkommen „Sicherheitsaufschläge" vorgenommen werden, weil die besonderen Leistungen und Chancen einer Unterhaltsberechtigten in dem von ihr vor der Ehe ausgeübten Beruf nicht konkret ermittelt werden könnten. Diese Auffassung werde auch von Teilen der österreichischen Lehre gebilligt.
Wenn bei einem Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG - deutschem Recht folgend - der höchstmögliche Zuspruch an nachehelichem Unterhalt jener sei, der dem Einkommen der Unterhaltsberechtigten entspreche, wenn sie nicht geheiratet hätte, wäre dem „Lebensbedarf" der Klägerin in erster Linie jenes Einkommen zugrunde zu legen, das sie erzielen würde, wenn sie ihren Beruf als Pharmareferentin wegen der Heirat nicht aufgegeben hätte. Dieses Einkommen wäre die Höchstgrenze für einen Unterhalt nach § 68a EheG. Eine derart fiktive Ermittlung des Erwerbslebens der Klägerin komme nach Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht in Betracht. In Österreich habe vor allem Deixler-Hübner (Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG, ÖJZ 2000, 707 ff, FN 58) darauf hingewiesen, dass die Orientierung an den hypothetischen Verhältnissen für die Ausmittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG unpraktikabel erscheine, da sehr abstrakte Überlegungen anzustellen seien. Knoll (Verschuldensunabhängiger Unterhalt im Ehescheidungsfolgenrecht nach dem EheRÄG 1999, RZ 2000, 104 ff) habe darauf hingewiesen, dass hypothetische Nachvollzüge von Lebensverhältnissen alltagsfremd seien und hätten auch Schwimann/Kollmasch (Unterhaltsrecht4 S 201) bezweifelt, dass der eheunabhängige Lebensbedarf als Bemessungskriterium in der Gerichtspraxis praktikabel sei, wenn man darunter die hypothetischen Lebensverhältnisse des Bedürftigen in der Gegenwart verstehe, die vorliegen würde, wäre die Ehe nicht geschlossen worden. Den Überlegungen dieser Autoren, soweit sie ablehnen, unter dem „Lebensbedarf" jene Lebensverhältnisse des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zu verstehen, die vorliegen würden, wäre die Ehe nicht geschlossen worden, sei zu folgen. Auch könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, ein unbilliges Ergebnis in der Weise gewünscht zu haben, dass sich etwa die geschiedene Frau eines Akademikers mit hohem Einkommen, die Jahrzehnte den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe und einen gehobenen Lebensstandard gewohnt sei, sich als „Strafe" dafür nunmehr etwa mit einem Unterhalt im Bereich des Existenzminimums begnügen müsse, nur weil sie geheiratet habe und vor der Ehe etwa keine Beschäftigung ausgeübt und auch keine Berufsausbildung erlangt habe und daher höchstens auf das Einkommen eines Hilfsarbeiters verwiesen werden könnte. Das Berufungsgericht schließe sich daher in diesem Punkt der Ansicht von Deixler-Hübner und Knoll insofern an, als Ausgangspunkt des der Unterhaltsberechtigten zuzubilligenden (angemessenen) Lebensbedarfs im Sinn des § 68a EheG grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse vor der Scheidung seien, sich der als berechtigt anzusehende Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten also auch daran zu orientieren habe. Die Frau eines Akademikers müsse sich demnach unabhängig von ihrer Stellung vor der Ehe nicht mit einer extrem sparsamen Lebensführung begnügen. Andererseits könne dies aber nicht dazu führen, dass ihr eine „verschwenderische" Lebensführung zuzubilligen sei, sondern habe sie doch auch danach zu trachten, ihren aus der Ehe gewohnten gehobenen Lebensstandard einiger Maßen kostengünstig aufrecht zu erhalten. In jenen Teilbereichen, die die Lebensqualität nicht wirklich spürbar beeinträchtigen, müssten hingegen Einschränkungen vorgenommen werden, wäre doch sonst kein Unterschied zu einem - grundsätzlich der Höhe nach nicht gewollten - Anspruch nach § 66 EheG erkennbar. Diese Ansicht stehe auch insofern in Übereinstimmung mit der gerade für den vorliegenden Fall heranzuziehenden ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Höhe des Unterhalts nach § 68a EheG, wonach der Unterhalt nach § 66 EheG eben tunlichst nicht erreicht werden solle. Daraus folge, dass der Klägerin auch nach der Ehe ein gehobener Lebensstandard zuzubilligen sei, sie diesen allerdings (nach § 273 ZPO) ohne wirklich gravierende Einschränkungen in ihrer Lebensqualität doch auch mit monatlich 2.000 EUR decken könne. So sei auch bei dem von ihr gewählten Lebensstandard nicht notwendig, 260 EUR Einstellungskosten für Pferde (bis August 2007) aufzuwenden, und sich Hunde zu halten und müsse möglich sein, die extrem hohe Fahrtleistung mit dem Auto einzuschränken. Unterhalt nach § 68a EheG diene auch nicht dazu, dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, Ersparnisse zu bilden. Ferner sei nicht notwendig, 100.000 EUR für die Sanierung eines gekauften und offensichtlich in desolatem Zustand befindlichen Hauses aufzuwenden, könnte die Klägerin ein angemessenes Wohnbedürfnis doch wesentlich günstiger befriedigen. Auch Telefonkosten von monatlich 180 EUR erschienen übertrieben; nicht zur Aufrechterhaltung des Lebensbedarfs notwendig seien auch Kosten für eine Liegenschaft, an der die Klägerin Miteigentümerin sei. Ohne merkliche Einschränkungen in ihrer Lebensqualität verspüren zu müssen, könne die Klägerin auch in den übrigen Bereichen geringfügige Einsparungen vornehmen.Wenn bei einem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG - deutschem Recht folgend - der höchstmögliche Zuspruch an nachehelichem Unterhalt jener sei, der dem Einkommen der Unterhaltsberechtigten entspreche, wenn sie nicht geheiratet hätte, wäre dem „Lebensbedarf" der Klägerin in erster Linie jenes Einkommen zugrunde zu legen, das sie erzielen würde, wenn sie ihren Beruf als Pharmareferentin wegen der Heirat nicht aufgegeben hätte. Dieses Einkommen wäre die Höchstgrenze für einen Unterhalt nach Paragraph 68 a, EheG. Eine derart fiktive Ermittlung des Erwerbslebens der Klägerin komme nach Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht in Betracht. In Österreich habe vor allem Deixler-Hübner (Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, EheG, ÖJZ 2000, 707 ff, FN 58) darauf hingewiesen, dass die Orientierung an den hypothetischen Verhältnissen für die Ausmittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, EheG unpraktikabel erscheine, da sehr abstrakte Überlegungen anzustellen seien. Knoll (Verschuldensunabhängiger Unterhalt im Ehescheidungsfolgenrecht nach dem EheRÄG 1999, RZ 2000, 104 ff) habe darauf hingewiesen, dass hypothetische Nachvollzüge von Lebensverhältnissen alltagsfremd seien und hätten auch Schwimann/Kollmasch (Unterhaltsrecht4 S 201) bezweifelt, dass der eheunabhängige Lebensbedarf als Bemessungskriterium in der Gerichtspraxis praktikabel sei, wenn man darunter die hypothetischen Lebensverhältnisse des Bedürftigen in der Gegenwart verstehe, die vorliegen würde, wäre die Ehe nicht geschlossen worden. Den Überlegungen dieser Autoren, soweit sie ablehnen, unter dem „Lebensbedarf" jene Lebensverhältnisse des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zu verstehen, die vorliegen würden, wäre die Ehe nicht geschlossen worden, sei zu folgen. Auch könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, ein unbilliges Ergebnis in der Weise gewünscht zu haben, dass sich etwa die geschiedene Frau eines Akademikers mit hohem Einkommen, die Jahrzehnte den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe und einen gehobenen Lebensstandard gewohnt sei, sich als „Strafe" dafür nunmehr etwa mit einem Unterhalt im Bereich des Existenzminimums begnügen müsse, nur weil sie geheiratet habe und vor der Ehe etwa keine Beschäftigung ausgeübt und auch keine Berufsausbildung erlangt habe und daher höchstens auf das Einkommen eines Hilfsarbeiters verwiesen werden könnte. Das Berufungsgericht schließe sich daher in diesem Punkt der Ansicht von Deixler-Hübner und Knoll insofern an, als Ausgangspunkt des der Unterhaltsberechtigten zuzubilligenden (angemessenen) Lebensbedarfs im Sinn des Paragraph 68 a, EheG grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse vor der Scheidung seien, sich der als berechtigt anzusehende Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten also auch daran zu orientieren habe. Die Frau eines Akademikers müsse sich demnach unabhängig von ihrer Stellung vor der Ehe nicht mit einer extrem sparsamen Lebensführung begnügen. Andererseits könne dies aber nicht dazu führen, dass ihr eine „verschwenderische" Lebensführung zuzubilligen sei, sondern habe sie doch auch danach zu trachten, ihren aus der Ehe gewohnten gehobenen Lebensstandard einiger Maßen kostengünstig aufrecht zu erhalten. In jenen Teilbereichen, die die Lebensqualität nicht wirklich spürbar beeinträchtigen, müssten hingegen Einschränkungen vorgenommen werden, wäre doch sonst kein Unterschied zu einem - grundsätzlich der Höhe nach nicht gewollten - Anspruch nach Paragraph 66, EheG erkennbar. Diese Ansicht stehe auch insofern in Übereinstimmung mit der gerade für den vorliegenden Fall heranzuziehenden ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Höhe des Unterhalts nach Paragraph 68 a, EheG, wonach der Unterhalt nach Paragraph 66, EheG eben tunlichst nicht erreicht werden solle. Daraus folge, dass der Klägerin auch nach der Ehe ein gehobener Lebensstandard zuzubilligen sei, sie diesen allerdings (nach Paragraph 273, ZPO) ohne wirklich gravierende Einschränkungen in ihrer Lebensqualität doch auch mit monatlich 2.000 EUR decken könne. So sei auch bei dem von ihr gewählten Lebensstandard nicht notwendig, 260 EUR Einstellungskosten für Pferde (bis August 2007) aufzuwenden, und sich Hunde zu halten und müsse möglich sein, die extrem hohe Fahrtleistung mit dem Auto einzuschränken. Unterhalt nach Paragraph 68 a, EheG diene auch nicht dazu, dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, Ersparnisse zu bilden. Ferner sei nicht notwendig, 100.000 EUR für die Sanierung eines gekauften und offensichtlich in desolatem Zustand befindlichen Hauses aufzuwenden, könnte die Klägerin ein angemessenes Wohnbedürfnis doch wesentlich günstiger befriedigen. Auch Telefonkosten von monatlich 180 EUR erschienen übertrieben; nicht zur Aufrechterhaltung des Lebensbedarfs notwendig seien auch Kosten für eine Liegenschaft, an der die Klägerin Miteigentümerin sei. Ohne merkliche Einschränkungen in ihrer Lebensqualität verspüren zu müssen, könne die Klägerin auch in den übrigen Bereichen geringfügige Einsparungen vornehmen.
Ausgehend von dem der Klägerin zuzubilligenden Lebensbedarf von 2.000 EUR sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die von der Klägerin begehrten Beträge in einem Bereich von 15 bis 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen liegen. Dabei sei ab dem Jahr 2004 von einem monatlichen Einkommen von 11.500 EUR auszugehen. Im fortgesetzten Verfahren sei von Sorgepflichten des Beklagten für Julia von Oktober 2004 bis August 2005, für Paul ab Oktober 2005 bis laufend, für Hannes ab Oktober 2004 bis laufend, für Nora vom 1. 10. 2004 bis 31. 12. 2006 (Abzug je 4 % monatlich) und für Leonie ab 1. 5. 2007 (Abzug 2 %) auszugehen. Dies führe zu einem Anspruch der Klägerin nach § 66 EheG von Oktober 2004 bis August 2005 von 21 %, im September 2005 in Höhe von 25 %, von Oktober 2005 bis einschließlich Dezember 2006 in Höhe von 21 %, von Jänner 2007 bis April 2007 in Höhe von 25 % und ab Mai 2007 in Höhe von 23 %. Davon abzuziehen sei dann das von der Klägerin erzielte Eigeneinkommen und sei dann zu vergleichen, inwiefern sich ein danach noch bestehender Unterhaltsanspruch wegen ihres Lebensbedarfs der Grenze des § 66 EheG nähere.Ausgehend von dem der Klägerin zuzubilligenden Lebensbedarf von 2.000 EUR sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die von der Klägerin begehrten Beträge in einem Bereich von 15 bis 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen liegen. Dabei sei ab dem Jahr 2004 von einem monatlichen Einkommen von 11.500 EUR auszugehen. Im fortgesetzten Verfahren sei von Sorgepflichten des Beklagten für Julia von Oktober 2004 bis August 2005, für Paul ab Oktober 2005 bis laufend, für Hannes ab Oktober 2004 bis laufend, für Nora vom 1. 10. 2004 bis 31. 12. 2006 (Abzug je 4 % monatlich) und für Leonie ab 1. 5. 2007 (Abzug 2 %) auszugehen. Dies führe zu einem Anspruch der Klägerin nach Paragraph 66, EheG von Oktober 2004 bis August 2005 von 21 %, im September 2005 in Höhe von 25 %, von Oktober 2005 bis einschließlich Dezember 2006 in Höhe von 21 %, von Jänner 2007 bis April 2007 in Höhe von 25 % und ab Mai 2007 in Höhe von 23 %. Davon abzuziehen sei dann das von der Klägerin erzielte Eigeneinkommen und sei dann zu vergleichen, inwiefern sich ein danach noch bestehender Unterhaltsanspruch wegen ihres Lebensbedarfs der Grenze des Paragraph 66, EheG nähere.
Allerdings sei dem Berufungswerber darin beizupflichten, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht - wie die Notstandshilfe - davon abhänge, ob Unterhaltsansprüche bestehen. Zum Einkommen des Berechtigten zähle auch Arbeitsloseneinkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension. Nach § 68a Abs 3 EheG werde ein Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG verweigert, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt habe oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliege. Für die Frage, ob der Anspruch ganz oder nur teilweise verloren gehe und in welcher Höhe die Minderung vorzunehmen sei, sei daher auch im Rahmen des § 68a EheG auf die Möglichkeit des Bedürftigen Bedacht zu nehmen, den Lebensbedarf aus subsidiären Quellen zu decken. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, eine Berufsunfähigkeitspension zu beantragen und, wenn die Voraussetzungen für deren Bezug vorliegen, die dadurch erzielbaren Vermögenseinkünfte direkt auf den Lebensbedarf der Klägerin anzurechnen.Allerdings sei dem Berufungswerber darin beizupflichten, dass der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht - wie die Notstandshilfe - davon abhänge, ob Unterhaltsansprüche bestehen. Zum Einkommen des Berechtigten zähle auch Arbeitsloseneinkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension. Nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG werde ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG verweigert, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt habe oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliege. Für die Frage, ob der Anspruch ganz oder nur teilweise verloren gehe und in welcher Höhe die Minderung vorzunehmen sei, sei daher auch im Rahmen des Paragraph 68 a, EheG auf die Möglichkeit des Bedürftigen Bedacht zu nehmen, den Lebensbedarf aus subsidiären Quellen zu decken. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, eine Berufsunfähigkeitspension zu beantragen und, wenn die Voraussetzungen für deren Bezug vorliegen, die dadurch erzielbaren Vermögenseinkünfte direkt auf den Lebensbedarf der Klägerin anzurechnen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der monatliche Lebensbedarf der Klägerin zwar grundsätzlich an den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen orientiere, sie sich demnach nicht nur mit einer besonders bescheidenen Lebensführung begnügen müsse, sie aber ihren gewohnten (gehobenen) Lebensbedarf durchaus auch mit monatlich 2.000 EUR decken könne, zumal bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG nicht der bei aufrechter Ehe bestandene Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden solle. Für die Frage, ob die Klägerin ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln finanzieren könne, sei aber entscheidend, ob sie bei Antragstellung eine Berufsunfähigkeitspension ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte beziehen können. Ausgehend von einer vom Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht, habe das Erstgericht trotz Vorbringens des Beklagten keine Feststellungen dazu getroffen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht festzustellen haben, ob der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension zustehe. Diese Frage werde zunächst durch eine amtswegige Anfrage an die Pensionsversicherungsanstalt dahin zu klären sein, ob die Klägerin die „Wartezeit" und ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aufgrund eines Leistungskalküls erfülle. Sollte sich dies nach den bisherigen Verfahrensergebnissen insbesondere des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht klären lassen, wäre dieses zu ergänzen, andererseits bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt anzufragen, in welcher Höhe sich die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin bei entsprechender Antragstellung ab wann belaufen würde.Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der monatliche Lebensbedarf der Klägerin zwar grundsätzlich an den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen orientiere, sie sich demnach nicht nur mit einer besonders bescheidenen Lebensführung begnügen müsse, sie aber ihren gewohnten (gehobenen) Lebensbedarf durchaus auch mit monatlich 2.000 EUR decken könne, zumal bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG nicht der bei aufrechter Ehe bestandene Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden solle. Für die Frage, ob die Klägerin ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln finanzieren könne, sei aber entscheidend, ob sie bei Antragstellung eine Berufsunfähigkeitspension ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte beziehen können. Ausgehend von einer vom Berufungsgericht nicht gebilligten Rechtsansicht, habe das Erstgericht trotz Vorbringens des Beklagten keine Feststellungen dazu getroffen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht festzustellen haben, ob der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension zustehe. Diese Frage werde zunächst durch eine amtswegige Anfrage an die Pensionsversicherungsanstalt dahin zu klären sein, ob die Klägerin die „Wartezeit" und ob sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aufgrund eines Leistungskalküls erfülle. Sollte sich dies nach den bisherigen Verfahrensergebnissen insbesondere des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht klären lassen, wäre dieses zu ergänzen, andererseits bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt anzufragen, in welcher Höhe sich die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin bei entsprechender Antragstellung ab wann belaufen würde.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil auch die Ansicht vertreten werden könnte, dass der „Lebensbedarf" nach § 68a EheG mit jenem Betrag zu begrenzen sei, der dem Einkommen entspreche, das die Klägerin auch ohne die Eheschließung als Pharmareferentin hätte erzielen können und daher nur dieses Einkommen höchstens ihrem „Lebensbedarf" nach ihrer eheunabhängigen Stellung entspreche. In diesem Fall wäre der Auftrag an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung im Sinn der Ermittlung des Einkommens, das die Klägerin ab 1. 10. 2004 bzw derzeit in ihrem Beruf als Pharmareferentin erzielen könnte, zu erweitern. Zu dieser Frage fehle Rechtsprechung bzw lasse sich der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 9 Ob 49/05d sogar eher entnehmen, dass für die ehebedingten Nachteile auf jenes Einkommen abzustellen sei, welches die Klägerin als Pharmareferentin nach Scheidung der Ehe erzielen könnte.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil auch die Ansicht vertreten werden könnte, dass der „Lebensbedarf" nach Paragraph 68 a, EheG mit jenem Betrag zu begrenzen sei, der dem Einkommen entspreche, das die Klägerin auch ohne die Eheschließung als Pharmareferentin hätte erzielen können und daher nur dieses Einkommen höchstens ihrem „Lebensbedarf" nach ihrer eheunabhängigen Stellung entspreche. In diesem Fall wäre der Auftrag an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung im Sinn der Ermittlung des Einkommens, das die Klägerin ab 1. 10. 2004 bzw derzeit in ihrem Beruf als Pharmareferentin erzielen könnte, zu erweitern. Zu dieser Frage fehle Rechtsprechung bzw lasse sich der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 9 Ob 49/05d sogar eher entnehmen, dass für die ehebedingten Nachteile auf jenes Einkommen abzustellen sei, welches die Klägerin als Pharmareferentin nach Scheidung der Ehe erzielen könnte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil erster Instanz wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.