Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) Zum Rechtsmittel der Klägerin: Diese macht insoweit Fehler bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG geltend, weil nicht auf den konkreten Unterhaltsbedarf während aufrechter Ehe, den das Erstgericht mit 2.950 EUR festgestellt habe, abgestellt, sondern der Unterhaltsbedarf nach freiem Ermessen mit 2.000 EUR festgelegt worden sei. Derartige Fehler, die eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der Unterhaltsbemessung in diesem Fall erforderlich machen würden, liegen indes nicht vor.a) Zum Rechtsmittel der Klägerin: Diese macht insoweit Fehler bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG geltend, weil nicht auf den konkreten Unterhaltsbedarf während aufrechter Ehe, den das Erstgericht mit 2.950 EUR festgestellt habe, abgestellt, sondern der Unterhaltsbedarf nach freiem Ermessen mit 2.000 EUR festgelegt worden sei. Derartige Fehler, die eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der Unterhaltsbemessung in diesem Fall erforderlich machen würden, liegen indes nicht vor.
Mit dem EheRÄG 1999 BGBl I 1999/125 wurde mit § 68a EheG für Fälle der Verschuldensscheidung ein vom Verschulden an der Scheidung grundsätzlich unabhängiger Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten neu eingeführt. Diese "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte" (RV, 1653 BlgNR 20.GP, 25 ff) Bestimmung ist hier unbestritten anzuwenden. Dass dem Grunde der Klägerin ein solcher Unterhaltsanspruch - und nicht bloß ein Billigkeits-Unterhalt nach § 68 EheG - zusteht, hat die zweite Instanz zutreffend erkannt (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit dem EheRÄG 1999 BGBl römisch eins 1999/125 wurde mit Paragraph 68 a, EheG für Fälle der Verschuldensscheidung ein vom Verschulden an der Scheidung grundsätzlich unabhängiger Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten neu eingeführt. Diese "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte" (RV, 1653 BlgNR 20.GP, 25 ff) Bestimmung ist hier unbestritten anzuwenden. Dass dem Grunde der Klägerin ein solcher Unterhaltsanspruch - und nicht bloß ein Billigkeits-Unterhalt nach Paragraph 68, EheG - zusteht, hat die zweite Instanz zutreffend erkannt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu dessen Höhe: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der E 4 Ob 278/02i (= JBl 2003, 526 = EvBl 2003/88) grundlegend mit eingehender Begründung auch unter Wiedergabe der unterschiedlichen Lehrmeinungen ausgesprochen hat, ist der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rsp geltenden Prozentsätze nach § 68 EheG (Billigkeitsunterhalt) und § 66 EheG (Unterhalt bei zumindest überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll; von dem so ermittelten Grundbetrag sind allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen. Diesen Grundsätzen ist die E 7 Ob 61/03a (= EvBl 2003/184; RIS-Justiz RS0117322) gefolgt. Auch der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin kann bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG damit nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss, weil sich dieser Unterhalt, anders als nach § 94 ABGB und § 66 EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren soll, sondern - deutschem Recht (angemessener Lebensbedarf nach § 1578 BGB) folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten.Zu dessen Höhe: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der E 4 Ob 278/02i (= JBl 2003, 526 = EvBl 2003/88) grundlegend mit eingehender Begründung auch unter Wiedergabe der unterschiedlichen Lehrmeinungen ausgesprochen hat, ist der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rsp geltenden Prozentsätze nach Paragraph 68, EheG (Billigkeitsunterhalt) und Paragraph 66, EheG (Unterhalt bei zumindest überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt nach Paragraph 66, EheG tunlichst nicht erreicht werden soll; von dem so ermittelten Grundbetrag sind allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen. Diesen Grundsätzen ist die E 7 Ob 61/03a (= EvBl 2003/184; RIS-Justiz RS0117322) gefolgt. Auch der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin kann bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG damit nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss, weil sich dieser Unterhalt, anders als nach Paragraph 94, ABGB und Paragraph 66, EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren soll, sondern - deutschem Recht (angemessener Lebensbedarf nach Paragraph 1578, BGB) folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten.
Bei der Ausmessung ist vielmehr in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen iSd § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze bei der Bemessung des Unterhalts nach § 68a EheG im Einzelfall angewendet und das Vorliegen schwerwiegender Gründe für eine Minderung des Unterhalts nach § 68a Abs 3 EheG verneint.Bei der Ausmessung ist vielmehr in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG und dem nach Paragraph 66, EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen iSd Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze bei der Bemessung des Unterhalts nach Paragraph 68 a, EheG im Einzelfall angewendet und das Vorliegen schwerwiegender Gründe für eine Minderung des Unterhalts nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG verneint.
Die Ermittlung des Unterhalts im Einzelfall stellt aber grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Eine grobe Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die ungeachtet einer bloßen Einzelfallentscheidung einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt aber hier nicht vor.
b) Zum Rechtsmittel des Beklagten: Dass die zweite Instanz zu Recht die Klägerin nicht auf den Billigkeits-Unterhalt des § 68 EheG verwiesen hat, wurde bereits oben ausgeführt.b) Zum Rechtsmittel des Beklagten: Dass die zweite Instanz zu Recht die Klägerin nicht auf den Billigkeits-Unterhalt des Paragraph 68, EheG verwiesen hat, wurde bereits oben ausgeführt.
Die behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin iSd § 68a Abs 3 EheG durch das (nicht völlig grundlose) Verlassen der Ehewohung, die Einbringung der vorliegenden Unterhaltsklage und die exekutive Geltendmachung des Provisorialsunterhalts ist angesichts der von der zweiten Instanz gebilligten erstinstanzlichen Feststellungen zu verneinen. Auch sonst werden keine Rechtsfragen vom Gewicht des § 502 Abs 1 ZPO ins Treffen geführt.Die behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin iSd Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG durch das (nicht völlig grundlose) Verlassen der Ehewohung, die Einbringung der vorliegenden Unterhaltsklage und die exekutive Geltendmachung des Provisorialsunterhalts ist angesichts der von der zweiten Instanz gebilligten erstinstanzlichen Feststellungen zu verneinen. Auch sonst werden keine Rechtsfragen vom Gewicht des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ins Treffen geführt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).