Die Revision ist zulässig, weil auf den vorliegenden Fall - zufolge des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 23. 1. 2002 (ON 44, Band I) - die durch das EheRÄG 1999 BGBl I 1999/125 neu eingeführten Unterhaltsbestimmungen der §§ 68a und 69b EheG tatsächlich anzuwenden gewesen wären (Übergangsbestimmung Art VII Z 4 leg cit); sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil auf den vorliegenden Fall - zufolge des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 23. 1. 2002 (ON 44, Band römisch eins) - die durch das EheRÄG 1999 BGBl römisch eins 1999/125 neu eingeführten Unterhaltsbestimmungen der Paragraphen 68 a und 69 b EheG tatsächlich anzuwenden gewesen wären (Übergangsbestimmung Artikel römisch sieben, Ziffer 4, leg cit); sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zunächst ist voranzustellen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes (im Zulassungsänderungsbeschluss) der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über welchen dieses im zweiten Rechtsgang zu entscheiden hatte, nicht EUR 36.627,12 betrug (weshalb es - so das Berufungsgericht - zufolge Übersteigens der Wertgrenze von EUR 20.000 keines Abänderungsantrages nach § 508 Abs 1 ZPO bedurft hätte und das Rechtsmittel von vorneherein als außerordentliche Revision im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO behandelt hätte werden müssen), sondern unter diesem Schwellenwert lag, weil ja nicht der das gesamte (ausgedehnte) Klagebegehren (in Höhe von monatlich EUR 1.162,77) und nicht einmal der gesamte Zuspruchsbetrag des Erstgerichtes in Höhe von EUR 1.017,42 (Punkt 1. des Urteilsspruches ON 46) vom Berufungsgericht zu beurteilen war, sondern bloß der über EUR 624,99 hinausgehende Mehrbetrag (sohin EUR 392,43) vom Beklagten angefochten wurde und die Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich EUR 145,35 von der Klägerin selbst unangefochten blieb; nicht der "Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang", sondern ausschließlich der genannte Differenzbetrag (bzw nach der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN dessen dreifache Jahresleistung) bildeten sohin den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0042408, RS0042366).Zunächst ist voranzustellen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes (im Zulassungsänderungsbeschluss) der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über welchen dieses im zweiten Rechtsgang zu entscheiden hatte, nicht EUR 36.627,12 betrug (weshalb es - so das Berufungsgericht - zufolge Übersteigens der Wertgrenze von EUR 20.000 keines Abänderungsantrages nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO bedurft hätte und das Rechtsmittel von vorneherein als außerordentliche Revision im Sinne des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO behandelt hätte werden müssen), sondern unter diesem Schwellenwert lag, weil ja nicht der das gesamte (ausgedehnte) Klagebegehren (in Höhe von monatlich EUR 1.162,77) und nicht einmal der gesamte Zuspruchsbetrag des Erstgerichtes in Höhe von EUR 1.017,42 (Punkt 1. des Urteilsspruches ON 46) vom Berufungsgericht zu beurteilen war, sondern bloß der über EUR 624,99 hinausgehende Mehrbetrag (sohin EUR 392,43) vom Beklagten angefochten wurde und die Abweisung des Mehrbegehrens von monatlich EUR 145,35 von der Klägerin selbst unangefochten blieb; nicht der "Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens im zweiten Rechtsgang", sondern ausschließlich der genannte Differenzbetrag (bzw nach der Berechnungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN dessen dreifache Jahresleistung) bildeten sohin den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0042408, RS0042366).
Nach dem einleitend zusammenfassend wiedergegebenen Verfahrensablauf und damit feststehendem Verfahrensstand im Revisionsverfahren ist nunmehr (endgültig) davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin als seiner gemäß § 55 Abs 3 EheG (ohne besonderen Verschuldensausspruch) rechtskräftig geschiedenen Gattin jedenfalls auch einen nachehelichen Unterhalt dem Grunde nach (und hinsichtlich eines Betrages von monatlich EUR 900 seit 1. 10. 2000 [abzüglich im Spruch des Berufungsgerichtes einzeln ausgeworfener Teilzahlungen] auch der Höhe nach ohne zeitliche Limitierung) zu leisten hat. Alle hiegegen in der Revisionsbeantwortung von ihm (erneut) ins Treffen geführten Argumente (schwere Eheverfehlungen der Klägerin, welche ihn "buchstäblich bis zur Weißglut gereizt, das Leben zur Hölle gemacht und ihn jahrzehntelang gepiesackt" habe) zum Grund des Unterhaltsanspruches müssen an der Rechtskraft des diesbezüglichen Unterhaltsentscheides durch das Gericht zweiter Instanz scheitern (zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines nachehelichen derartigen Unterhaltsbegehrens bei grober Eheverfehlung vgl jüngst 1 Ob 171/02g = EvBl 2003/114 und 7 Ob 104/03z). Die weitwendigen Ausführungen der Klägerin in ihrem Rechtsmittel wenden sich hingegen letztlich gegen die Billigkeitslösung des Berufungsgerichtes gemäß § 69 Abs 3 EheG, welche - so die vielseitige Rechtsmittelschrift auf das Entscheidungswesentliche reduziert - hiegegen den 1/9 Miteigentumsanteil des Beklagten am Haus (samt vormaliger, bereits 1993 von ihr nicht mehr bewohnter Ehewohnung) sowie ihre eigene (der Hofratspension des Beklagten gegenübergestellte) Vermögenslosigkeit ins Treffen führt.Nach dem einleitend zusammenfassend wiedergegebenen Verfahrensablauf und damit feststehendem Verfahrensstand im Revisionsverfahren ist nunmehr (endgültig) davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin als seiner gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG (ohne besonderen Verschuldensausspruch) rechtskräftig geschiedenen Gattin jedenfalls auch einen nachehelichen Unterhalt dem Grunde nach (und hinsichtlich eines Betrages von monatlich EUR 900 seit 1. 10. 2000 [abzüglich im Spruch des Berufungsgerichtes einzeln ausgeworfener Teilzahlungen] auch der Höhe nach ohne zeitliche Limitierung) zu leisten hat. Alle hiegegen in der Revisionsbeantwortung von ihm (erneut) ins Treffen geführten Argumente (schwere Eheverfehlungen der Klägerin, welche ihn "buchstäblich bis zur Weißglut gereizt, das Leben zur Hölle gemacht und ihn jahrzehntelang gepiesackt" habe) zum Grund des Unterhaltsanspruches müssen an der Rechtskraft des diesbezüglichen Unterhaltsentscheides durch das Gericht zweiter Instanz scheitern (zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines nachehelichen derartigen Unterhaltsbegehrens bei grober Eheverfehlung vergleiche jüngst 1 Ob 171/02g = EvBl 2003/114 und 7 Ob 104/03z). Die weitwendigen Ausführungen der Klägerin in ihrem Rechtsmittel wenden sich hingegen letztlich gegen die Billigkeitslösung des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG, welche - so die vielseitige Rechtsmittelschrift auf das Entscheidungswesentliche reduziert - hiegegen den 1/9 Miteigentumsanteil des Beklagten am Haus (samt vormaliger, bereits 1993 von ihr nicht mehr bewohnter Ehewohnung) sowie ihre eigene (der Hofratspension des Beklagten gegenübergestellte) Vermögenslosigkeit ins Treffen führt.
Bei dem durch das EheRÄG 1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR 20. GP, 25) - um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen (RV aaO 27). Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die bisher zur Höhe des Unterhalts nach § 68a EheG in der Literatur vertretenen Lehrmeinungen hat jüngst der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 278/02i = JBl 2003, 526 ausführlich zusammenfassend zur Darstellung gebracht (im Einzelnen Hopf/Stabentheiner in ÖJZ 1999, 821 ff und 861 ff; Knoll in RZ 2000, 104 ff; Deixler-Hübner in ÖJZ 2000, 707 ff; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Rz 11 zu § 68a EheG) und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach §§ 68 und 66 EheG von 15 bis 33 % des Verpflichteten auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die an der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalles zu machen sind (RIS-Justiz RS0117322). Die von der Klägerin angestellte Berechnung, wonach ihr rechnerisch sogar EUR 1.090,34 (bzw 31 % des letzten Nettoeinkommens des Beklagten vor seinem vorzeitigen Ruhestand) - ds sogar um rund EUR 70 mehr als ihr nach dem von ihr als wiederherzustellen angestrebten Ersturteil zuerkannt worden waren (dort EUR 1.017,42) -, liegt damit zwar in dem von der Judikatur wie dargestellt geprägten Bemessungsspielraum, jedoch nach dem Vorgesagten sogar soweit in der Nähe der Obergrenze, dass dies beinahe einem Unterhalt bei Scheidung wegen Verschuldens (des Beklagten) nach § 66 EheG gleichkäme. Der vom Berufungsgericht (wenngleich unrichtig nach § 69 Abs 3 EheG) erfolgte Zuspruchsbetrag entspricht den wiedergegebenen Judikaturgrundsätzen (zu § 68a EheG) ohne Korrekturbedürftigkeit, jedoch in Abwägung der von den Vorinstanzen festgestellten Gesamtumstände (auf welche gemäß § 510 Abs 3 ZPO zu verweisen ist), wobei ja zu diesem Betrag auch noch der von ihr derzeit ins Verdienen gebrachte Betrag von (monatlich) EUR 72,67 an Eigeneinkommen mit ins Kalkül zu ziehen ist. Aus allen diesen Erwägungen kommt der Revision sohin im Ergebnis keine Berechtigung zu.Bei dem durch das EheRÄG 1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der Paragraphen 68 a und 69 b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont Regierungsvorlage 1653 BlgNR 20. GP, 25) - um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69 b, EheG (der seinerseits auf Paragraph 68 a, leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen Regierungsvorlage aaO 27). Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Die bisher zur Höhe des Unterhalts nach Paragraph 68 a, EheG in der Literatur vertretenen Lehrmeinungen hat jüngst der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 278/02i = JBl 2003, 526 ausführlich zusammenfassend zur Darstellung gebracht (im Einzelnen Hopf/Stabentheiner in ÖJZ 1999, 821 ff und 861 ff; Knoll in RZ 2000, 104 ff; Deixler-Hübner in ÖJZ 2000, 707 ff; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Rz 11 zu Paragraph 68 a, EheG) und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach Paragraphen 68 und 66 EheG von 15 bis 33 % des Verpflichteten auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt nach Paragraph 66, EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die an der Billigkeitsklausel des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalles zu machen sind (RIS-Justiz RS0117322). Die von der Klägerin angestellte Berechnung, wonach ihr rechnerisch sogar EUR 1.090,34 (bzw 31 % des letzten Nettoeinkommens des Beklagten vor seinem vorzeitigen Ruhestand) - ds sogar um rund EUR 70 mehr als ihr nach dem von ihr als wiederherzustellen angestrebten Ersturteil zuerkannt worden waren (dort EUR 1.017,42) -, liegt damit zwar in dem von der Judikatur wie dargestellt geprägten Bemessungsspielraum, jedoch nach dem Vorgesagten sogar soweit in der Nähe der Obergrenze, dass dies beinahe einem Unterhalt bei Scheidung wegen Verschuldens (des Beklagten) nach Paragraph 66, EheG gleichkäme. Der vom Berufungsgericht (wenngleich unrichtig nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG) erfolgte Zuspruchsbetrag entspricht den wiedergegebenen Judikaturgrundsätzen (zu Paragraph 68 a, EheG) ohne Korrekturbedürftigkeit, jedoch in Abwägung der von den Vorinstanzen festgestellten Gesamtumstände (auf welche gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zu verweisen ist), wobei ja zu diesem Betrag auch noch der von ihr derzeit ins Verdienen gebrachte Betrag von (monatlich) EUR 72,67 an Eigeneinkommen mit ins Kalkül zu ziehen ist. Aus allen diesen Erwägungen kommt der Revision sohin im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.