Rechtssatz RS0118107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118107
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Rechtssatz
Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen. Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der Paragraphen 68 a und 69 b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont Regierungsvorlage 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69 b, EheG (der seinerseits auf Paragraph 68 a, leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen. Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 61/03a
Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 61/03a
- 7 Ob 158/04t
Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 158/04t
nur: Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". (T1)
- 2 Ob 152/07b
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 60/10x
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 60/10x
Auch; nur T1; Beisatz: Es hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden. Das Gewicht der Unbilligkeitsgründe nach § 68a Abs 3 EheG ist auch maßgebend für die Frage, inwieweit vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. (T2)
- 6 Ob 165/12a
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 165/12a
nur: Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T3); Beis wie T2
- 3 Ob 82/16d
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 82/16d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118107
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20031001_OGH0002_0070OB00061_03A0000_001